Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.02.2000 – 33 W (pat) 233/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 21 579.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 21. Januar 1999 und vom
22. Juni 1999 aufgehoben.
Gründe§
I.
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"H2O Fresh"
für die Waren
"Wasseraufbereitungsmittel"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen
der zweite im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Die Erstprüferin hat die Auffassung vertreten, die angemeldete Bezeichnung entbehre ungeachtet der Frage, ob sie als beschreibende Angabe zugunsten der Mitbewerber
freizuhalten sei, jedenfalls des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie bestehe ohne weiteres verständlich aus
der chemischen Formel für Wasser und dem allgemein bekannten englischen
Wort "Fresh". Die beiden Bestandteile ergäben
in
ihrer Bedeutung von
"wasserfrisch" eine rein beschreibende Aussage, die auf den Verwendungszweck
der angemeldeten Waren hinweise. Der Verkehr messe einem derartigen werbeüblich gebildeten Ausdruck keinerlei betriebliche Herkunftsfunktion zu. Die
Erinnerungsprüferin hat ergänzend ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung
als beschreibender Hinweis auf Waren, die dem Wasser seine Frische
wiedergäben, auch einem starken Freihaltungsbedürfnis unterliege und damit
unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG falle.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie beantragt, die
Beschlüsse des Patentamts unter Zugrundelegung des auf die Waren
"Nährstoffhaltige Aufbereitungsmittel für Aquarienwasser"
beschränkten Warenverzeichnisses aufzuheben. Sie regt ferner die Zulassung der
Rechtsbeschwerde an.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, daß die angemeldeten Bezeichnung
ungeachtet der beschreibenden Bedeutung ihrer Einzelbestandteile jedenfalls in
ihrer Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit allein abzustellen
sei, eine ungewöhnliche Kombination darstelle. Die Verbindung der chemischen
Formel für Wasser mit dem englischen Wort "Fresh" ergebe eine sog sprechende
Marke, deren Zweck es gerade sei, die Beschaffenheit der Waren zwar
anzudeuten, dies jedoch in einer sprachlich eigentümlichen, über die werbeüblichen Anpreisungen hinausgehenden Form zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen
komme dem Begriff "Fresh" in bezug auf die beanspruchten Aufbereitungsmittel
für Aquarienwasser ein gewisser Verfremdungseffekt zu, weil das Wasser von
Aquarien nicht frisch gemacht, sondern im Gegenteil mit Nähr- und Schwebstoffen
fischspezifisch angereichert und getrübt werde. Der angemeldeten Marke könne
daher weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch bestünden
konkrete Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen für die nach der
Beschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Die angemeldete Bezeichnung ist zwar, wie auch die Anmelderin einräumt, aus
den für sich betrachtet beschreibenden Angaben "H2O" und "Fresh" gebildet. Der
Ansicht der Markenstelle, die beiden Bestandteile entbehrten auch in ihrer Gesamtheit, die allein Gegenstand der Prüfung und Eintragung bildet (vgl BPatGE
37, 98, 101 "VISA-Streifenbild"), jeglicher noch so geringen Unterscheidungskraft,
kann jedoch unter Berücksichtigung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs (vgl BGH GRUR 1999, 728 "PREMIERE II"; 1999, 1086 "ABSOLUT"; 1999,
1089 "YES") nicht gefolgt werden. Eine zumindest gewisse Eigenart der Bezeichnung "H2O Fresh" liegt einerseits in dem jedenfalls in dieser Wortverbindung ungewöhnlichen Ersatz des Begriffs "Wasser" durch seine chemische Formel und
andererseits in dem für die beanspruchten Aufbereitungsmittel für Aquarienwasser
unspezifischen Begriff "Fresh".
In der chemischen Fachsprache werden die Namen chemischer Elemente und
Verbindungen zwar häufig durch ihre jeweilige chemische Formel zum Ausdruck
gebracht. Das gilt auch in Textzusammenhängen und fachsprachlichen Wortzusammensetzungen wie CO2-Wert, NO2-Test, Mg-Gehalt, O2 -Filter. Nicht üblich ist
es dagegen, Begriffe des täglichen Sprachgebrauchs wie Wasser, Sauerstoff,
Eisen, Aluminium, die zugleich chemische Stoffe sind, in beliebigen Wortkombinationen durch ihre chemische Formel zu ersetzen. Insbesondere mit einem Adjektiv, wie hier "Fresh", wirkt die Formel "H2O" anstelle des Wortes "Wasser" eigenartig, auch wenn der angesprochene Verkehr den durch "H2O Fresh" vermittelten Sinngehalt von "wasserfrisch" ohne weiteres verstehen wird.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß die in sprachlich eigenartiger Weise formulierte
Aussage "H2O Fresh" auch von ihrem gedanklichen Inhalt her keinen unmittelbar
verständlichen beschreibenden Charakter hat, denn das Wasser für die Fischhaltung in Aquarien darf nicht in herkömmlichem Sinne frisch wie Trinkwasser, dh
klar, rein und frei von Bakterien sein, wie jeder Aquarienbesitzer weiß. Es bedarf
vielmehr einer den Lebensbedingungen in natürlichen Gewässern entsprechenden
fischspezifischen Aufbereitung. Erforderlich ist neben der Einstellung eines
bestimmten pH-Wertes, der Neutralisierung der im Wasser enthaltenen Salze,
Metallionen und Phosphate insbesondere auch die Förderung des Wachstums
von Mikroorganismen und die Zugabe schleimhautschützender Stoffe. Die beanspruchten Waren machen das Wasser daher nicht frisch, sondern eher trüb und
sorgen dafür, daß frisches Wasser, das in ein Aquarium (nach-)gefüllt wird, fischgerecht umgewandelt und damit im übertragenen Sinne für die Fische frisch gemacht wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die angemeldete Bezeichnung
nicht als ausschließlich beschreibende Angabe ohne jegliches Mindestmaß an
phantasievollem Überschuß angesehen werden.
Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Kombination "H2O Fresh" von dem Mitbewerbern zur Beschreibung der Beschaffenheit
und des Bestimmungszwecks der beanspruchten Waren ernsthaft benötigt wird (§
8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). In der Werbung für Produkte und Zubehör für die Aquaristik sind nach den Ermittlungen des Senats vergleichbare sprachliche Kombinationen von chemischer Formel und deutschen oder fremdsprachigen Adjektiven
nicht nachweisbar. Im übrigen steht der Anerkennung eines Freihaltungsbedürfnisses zusätzlich entgegen, daß die Aussage "wasserfrisch" zur Beschreibung
nährstoffhaltiger Aufbereitungsmittel für Aquarienwasser für die angesprochenen
Abnehmer nicht unmittelbar verständlich ist, sondern erst einige Überlegungen
erfordert, welche Aussage damit gemeint sein könnte.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl