Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.02.2000 – 20 W (pat) 30/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 43 956.6-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des

damals geltenden Anspruchs 1 nicht neu sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 4, im übrigen mit den ursprünglichen

Unterlagen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Anordnung zur Kontrolle des Füllstandes in mit Flüssigkeiten gefüllten Behältern mittels Ultraschallimpulsen, dadurch

gekennzeichnet, daß ein als Sender arbeitender Ultraschallwandler 1 und ein als Empfangseinrichtung wirkender

Ultraschallwandler 2 an Behältern so angeordnet sind, daß

ihre akustische Achsen nicht senkrecht zur Behälterwand

stehen, in Richtung der Symmetrieachse der Behälter verlaufen und der Schallübergang gewährleistet wird."

Unter anderem wird folgende Entgegenhaltung in der mündlichen Verhandlung

erörtert:

DE 24 61 403 A1.

II

Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nach §§ 1 und 3 PatG nicht

patentfähig, weil er vor dem Anmeldetag zum Stand der Technik gehörte.

Das digitale Meßgerät nach der DE 24 61 403 A1 (Fig 1, 2), bestehend aus einer

an einem Rohr 31 befestigten Ultraschall-Wandleranordnung 30 (Anspruch 1 Z 1)

und mit ihr verbundenen, in einem Gehäuse 34 enthaltenen Meß- und Anzeigeschaltungen, erlaubt die Überprüfung des Füllstandes in dem mit Flüssigkeit gefüllten Behälter, dem Rohr 31. Denn abhängig von der Ausbildung der Steuerschaltungen im Gehäuse 34 kann die bekannte Anordnung nicht nur als Strömungsmeßgerät, sondern wahlweise statt dessen auch als Flüssigkeitspegelanzeiger verwendet werden (S 3 Abs 1 iVm S 6 Z 8 bis 3 von unten).

Zwei als Sender und Empfänger arbeitende Ultraschallwandler 37, 38, welche Impulse aussenden oder empfangen (S 9 Abs 2 Z 1 bis 3) sind ersichtlich außen am

Behälter so angeordnet, daß ihre akustischen Achsen nicht senkrecht zur Behälterwand stehen und in Richtung der Symmetrieachse des Behälters, des Rohres

31, verlaufen (Fig 2). Dabei ist der Schallübergang gewährleistet, da die Zeit gemessen wird, die ein Schallimpuls benötigt, um sich von einem Schallwandler zum

anderen durch die Flüssigkeit auszubreiten (S 9 Abs 2 Z 1 bis 3).

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Dr. van Raden

Mr/be