Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.02.2000 – 30 W (pat) 141/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 674 115
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Buchetmann als
Vorsitzenden, des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 674 115
CARECARD
begehrt Schutz in Deutschland für die Waren
"9 Appareils électroniques pour le traitement des données
et l'enregistrement des données; cartes à puces, terminaux de cartes à puces, cartes magnétiques.
42 Délivrance de cartes à puces ou de cartes magnétiques
avec des données concernant la santé."
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß
der Marke den Schutz für Deutschland versagt. Begründend ist dargelegt, der
Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie sprachüblich aus den Begriffen
care und card gebildet sei. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort
care bedeute Sorge, Sorgfalt, Pflege und verbinde sich mit dem ebenfalls dem
englischen Grundwortschatz angehörenden Wort card, das breitesten Verkehrskreisen im Zuge der Popularisierung von Kreditkarten bekannt sei, zu einem
sprachregelrecht gebildeten Wort im Sinne von Pflegekarte. Somit weise es unmittelbar beschreibend darauf hin, daß die so gekennzeichneten Chipkarten zur
Speicherung von Pflegedaten dienen könnten. Hinsichtlich der beanspruchten
Dienstleistungen weise es nur darauf hin, daß die ausgegebenen Karten im Zusammenhang mit Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden könnten.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben und diese mit näheren Ausführungen darauf gestützt, dem Zeichen könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Patentamt habe nicht nachgewiesen, daß das Markenwort bereits tatsächlich beschreibend in Gebrauch sei. Pflege sei nur eine der
möglichen Bedeutungen des Wortes Care. Aber auch unter Pflege könne in dem
hier maßgebenden Bereich der Elektronik nicht nur die Pflege von Personen, sondern etwa auch die Pflege von Daten verstanden werden.
Auf die Übermittlung verschiedener Auszüge aus dem Internet und aus Wörterbüchern bzw Zeitschriften hat die Anmelderin ergänzend ausgeführt, die Internetauszüge seien nur dann entscheidungsrelevant, wenn in dem Land, in dem der
Schutz der Marke begehrt werde, die Marke bereits häufig für die identischen Produkte verwendet werde. Dies sei hier nicht nachgewiesen, da lediglich vereinzelte
Anbieter von bestimmten Produkten das Zeichenwort - überdies durchaus markenmäßig - und nur in den Vereinigten Staaten oder auch Australien benutzten.
Eine Verwendung des Begriffes CARECARD in Deutschland sei nicht ausreichend
nachgewiesen. Der Auszug aus der Zeitschrift Elektronik, betreffe zwar die
Verwendung von Care-Karte in Deutschland, vermittle aber den Eindruck, daß es
sich hier nur um eine Vorabveröffentlichung über die technischen Funktionen des
von der Markeninhaberin geplanten Produktes handele.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 26. März 1999 und vom 17. Januar 2000
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Ob der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt
kann dahingestellt bleiben, da das Zeichenwort jedenfalls gemäß § 8 Absatz 2
Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Das Zeichen besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann.
Der Zeichenteil CARE hat, wie bereits die Markenstelle eingehend dargelegt hat,
im wesentlichen die Bedeutung "Sorge, Sorgfalt, Pflege, Fürsorge (vgl etwa
Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Deutsch).
Der weitere Zeichenteil "CARD" ist die englische Bezeichnung für den deutschen
Begriff Karte und ist im Zusammenhang mit mit Datenträgern versehenen Karten
in den deutschen Sprachschatz eingegangen, wie sich anhand der zahlreichen,
auch bereits in Lexika verzeichneten Cards ersehen läßt. Mit solchen Cards ist
das Publikum im tagtäglichen Leben in breitem Umfang konfrontiert und zwar gerade auch bei Besorgungen und Erledigungen des tagtäglichen Bedarfs wie etwa
einkaufen, telefonieren, der Benutzung von Bibliotheken, Kantinen, Kopiergeräten,
Parkplätzen und vielem mehr, bei denen die verschiedensten Cards in Gebrauch
sind.
Durch den entsprechenden Zusatz zu dem Sachbegriff Card wird - wie allgemein
bei zusammengesetzten Hauptwörtern üblich - lediglich schlagwortartig der spezielle oder auch breitere Einsatzbereich der Card mitgeteilt. Dieser kann vergleichsweise eng sein (beispielsweise bei der Phonecard) oder auch keinen speziellen Einsatzbereich angeben, sondern lediglich eine allgemeine Funktion erläutern wie etwa bei Paycard, Creditcard oder auch Datacard (einem Begriff im
Sinn von Merkzettel, vgl Oppermann, Wörterbuch der Elektronik 1988, 207). In
Verbindung mit Care erhält somit das Wort Card nur eine erläuternde Aussage
dahingehend, daß es sich um eine den Bereich der Pflege betreffende Karte handelt. Insoweit mag es sich um eine besondere Art der Cards handeln, wie sie im
Bereich der Krankenversicherung zumindest allgemein üblich, wenn nicht vorgeschrieben sind. Das Zeichenwort löst sich in seiner Zusammensetzung gerade
nicht von den Begriffen seiner Einzelbestandteile, sondern verbindet diese nur zu
einem, den Sinn der Bestandteile bewahrenden zusammengesetzten Hauptwort
(vgl hierzu etwa BGH GRUR 1996, 68 COTTON LINE; WRP 1998, 185 Aktive
Line). Im Zusammenhang mit den Waren/Dienstleistungen (Marken sind nicht losgelöst von diesen zu beurteilen, vgl BGH GRUR 1994, 730 VALUE) beschreibt
das Zeichenwort schlagwortartig wofür die Ware verwendet, bzw wo sie eingesetzt
werden kann (terminaux). Dabei ist es ohne Belang, daß care von Haus aus
mehrere Bedeutungen hat. Solche vom Bundesgerichtshof als Homonyme bezeichneten Wörter sind nicht mit den Fällen gleichzusetzen, in denen neu geschaffene Begriffe keinen eindeutigen Aussagegehalt haben und deshalb sich
nicht ohne weiteres zu einer beschreibenden Verwendung eignen (vgl BGH GRUR
1995, 269 U-KEY; BlPMZ 1997, 360 à la carte). So ergibt sich zB auch der Sinn
von puce im Warenverzeichnis der Markeninhaberin aus der Wortverbindung mit
cartes und der Warenklasse, so daß die Markeninhaberin eine Beanstandung des
Amtes, es bedürfe der Klärung, ob sie Karten mit/für "Flöhe" oder mit Mikrochip
meine, zu Recht zurückweisen würde.
Hinzu kommt, daß das Zeichenwort wie die der Anmelderin übermittelten Belegstellen aufzeigen, keine Wortneuschöpfung ist. Es kann dabei keine entscheidende Rolle spielen, ob der Gebrauch auch im Inland in stärkerem Umfang stattfindet,
da auch ein Wortgebrauch im Ausland, der ohne weiteres auch auf das Inland
übergreifen kann, das Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG
begründet. Das ist aber hier der Fall, da solche Karten gerade auch den länderübergreifenden Gebrauch ermöglichen bzw die auf ihnen gespeicherten Daten
nach einem internationalem Standard erfolgen können. Im übrigen zeigt auch der
Auszug aus der Zeitschrift Elektronik (1996, S 52), in dem der Begriff Care-Karte
beschreibend für den Bereich Zeit- und Leistungserfassung bei der häuslichen
Krankenpflege vorgestellt wird, daß die Kombination von Care und Karte beschreibend eingesetzt wird. Daraus folgt, daß auch für den mittlerweile bei den
elektronischen Karten das deutsche Wort Karte weitgehend verdrängenden Begriff
Card ebenfalls ein Freihaltebedürfnis besteht, zumal dann die sprachübliche
Bildung sogar deutlicher ist, weil die Wörter nicht aus verschiedenen Sprachen
zusammengesetzt sind.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die genannte Fundstelle auf die Anmelderin
selbst zurückzuführen ist. Ob ein Begriff beschreibend oder rein markenmäßig
verwendet wird, kann nur anhand des Erscheinungsbildes der tatsächlichen Verwendungsweise beurteilt werden und kann nicht davon abhängen, wer den Begriff
verwendet. In der Entscheidung MICRO CHANNELL (GRUR 1993, 744) hat der
Bundesgerichtshof demgemäß auch nicht etwa die Verwendung durch die Anmelderin selbst als das Freihaltebedürfnis nicht tangierend qualifiziert, sondern lediglich deshalb eine beschreibende Verwendung des Zeichenwortes verneint, weil die
Anmelderin das Zeichenwort nicht etwa für einen besonders kleinen Kanal,
sondern für eine besondere Art von Bus-Schnittstelle, somit nicht beschreibend,
sondern kennzeichnend verwendet hat.
Auf die zahlreichen, ähnliche Wortverbindungen mit card betreffenden Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen (BPatG: Gamecard, CARCARD,
IDCARD, Paycard, POLOCARD, SPORTCARD, TENNISCARD, TRUCKCARD;
HABM: EASI-CARD, sämtliche veröffentlicht auf PAVIS-PROMA (CD-ROM)).
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Ko