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BPatG Beschluss vom 14.02.2000 – 30 W (pat) 161/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 161/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 21 348.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Buchetmann als

Vorsitzenden, des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für die Waren

"Elektronische und elektrotechnische Geräte und Instrumente, Computer, Displays, Geräte zur Wiedergabe von

Daten (soweit in Klasse 9 enthalten)"

ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet

Horoscope Card.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß die

Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, das Zeichen werde ohne

weiteres verstanden. Es bezeichne etwa Steckkarten, mittels derer jedermann

sein Horoskop leicht selbst erstellen könne, und gebe somit eine freihaltebedürftige, inhaltsbeschreibende Angabe wieder. Der Marke fehle deshalb Unterscheidungskraft. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis.

Der Markenanmelder hat Beschwerde erhoben und diese mit näheren Ausführungen vor allem darauf gestützt, der von der Markenstelle unterlegte Bedeutungsgehalt weise nur darauf hin, daß es sich dabei um scheckkartengroße Steckkarten

handle, die für die Erstellung von persönlichen Horoskopen geeignet und

bestimmt seien. Die angemeldeten Waren seien jedoch keine Steckkarten, vielmehr handle es sich um hochkomplexe Waren, die nicht durch die schlichte

Bezeichnung "Card" beschrieben werden könnten. Damit entfalle ein Freihaltebedürfnis. Demzufolge könne der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Anmelders, vom 12. Januar und 1. Februar 2000, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob der Marke jegliche Unterscheidungskraft

fehlt, kann dahingestellt bleiben, da das Zeichenwort jedenfalls gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Das Zeichen besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

beanspruchten Waren dienen kann.

Der Zeichenteil "Horoscope" ist das englische Wort für das deutsche Wort

"Horoskop", von dem es sich nur geringfügig in der Schreibweise unterscheidet

und das ob seiner Eigenwilligkeit auch nicht englisch sprechenden Personen ohne

weiteres verständlich ist.

Der weitere Zeichenteil "Card" ist die englische Bezeichnung für den deutschen

Begriff "Karte" und ist im Zusammenhang mit mit Datenträgern versehenen Karten

in den deutschen Sprachschatz eingegangen, wie sich anhand der zahlreichen,

auch bereits in Lexika verzeichneten Cards ersehen läßt. Mit solchen Cards ist

das Publikum im tagtäglichen Leben in breitem Umfang konfrontiert, wobei solche

mit Datenträgern versehenen Karten zwar des öfteren im Scheckkartenformat in

Gebrauch sind. Ebenso verbreitet ist die Bezeichnung "Card" jedoch auch für

Steckkarten, wie sie im Bereich der Computer beispielsweise zu deren Aufrüstung

oder als Zusatzgeräte mit den verschiedensten Spezialfunktionen verbreitet sind.

In der konkreten Verbindung der beiden Begriffe wird lediglich schlagwortartig der

spezielle Einsatzbereich der Card mitgeteilt. Das Zeichenwort löst sich in seiner

Zusammensetzung nicht von den Begriffen seiner Einzelbestandteile, sondern

verbindet diese nur zu einem den Sinn der Bestandteile bewahrenden Begriff (vgl

BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; WRP 1998, 185 - Active Line).

Unabhängig davon, daß das Zeichenwort auch für eine der üblichen Cards selbst

freihaltebedürftig ist, bezieht sich das Freihaltebedürfnis an dieser Zeichenbildung

auch auf die beanspruchten Geräte, weil es schlagwortartig einen Verwendungszweck bezeichnet. Es dient insoweit als beschreibender Sachhinweis für

Computer und andere elektronische und elektrotechnische Geräte und Instrumente, Displays, sowie weitere Geräte zur Wiedergabe von Daten als beschreibender Sachhinweis. Die beanspruchten Waren mögen zwar auch andere Daten

verarbeiten bzw zeigen können, es ist jedoch durchaus möglich, wenn nicht naheliegend, daß sie für die Verarbeitung horoskopbezogener Daten speziell geeignet

und eingerichtet sind. Für die im Zusammenhang mit Horoskopen interessierten

Kreise ist gerade das Erfassen der dazu ihrer Ansicht nach benötigten oder sinnvoll erscheinenden Daten eine der wichtigsten Aufgaben. Noch stärker als etwa für

Wettervorhersagen sind dabei nicht nur kurz- und mittelfristige Daten von Belang,

sondern eine schier unendliche Fülle. Deshalb leuchtet es ohne weiteres

ein, daß Geräte, die zur Verarbeitung der von einer "Horoscope Card" gelieferten

Daten geeignet sind, einen entsprechenden Leistungsstandard aufweisen müssen, um erfolgreich operieren zu können. Dieser Leistungsstandard kann sich

sowohl auf die Kapazität wie etwa auch auf die Verarbeitungsgeschwindigkeit

beziehen. Für entsprechend hochwertige Horoskope sind demgemäß auch speziell darauf abgestimmte Verarbeitungsgeräte erforderlich oder jedenfalls wünschenswert. Nach wie vor ist die Leistungsfähigkeit von Hardware deutlich unterschiedlich. Deshalb werden in der Werbung für diese Geräte die Leistungsmerkmale deutlich herausgestellt. Da sich aber diese Leistungsangaben im Bereich der

Computertechnologie nicht nur ständig ändern, sondern oft auch kein geeignetes

Qualitätsmerkmal darstellen, weil sie vom Durchschnittspublikum nicht immer

hinreichend verstanden werden, haben abstrakte Zahlenangaben oft keine

ausreichende Aussagekraft. Deshalb werden bei diesen Waren gerne spezielle

Verwendungsmöglichkeiten als Bestimmungsangaben herausgestellt. So ist beispielsweise für den Bereich der Bildbearbeitung, der bei Horoskopen sicherlich

auch eine entscheidende Rolle spielt, ein besonders starker Prozessor und ein

entsprechend guter Bildschirm unerläßlich (vgl (nur zur Verdeutlichung) etwa SZ-

Beilage Computer & Co, Ausg 10/99, S 33). Im Zusammenhang mit den hier

beanspruchten Waren kann das Zeichenwort somit dazu dienen, deren Leistungsfähigkeit auszudrücken, in dem Sinne, daß sie auch oder besonders zur

Aufnahme einer Horoskopsteckkarte und zur Arbeit mit dieser geeignet sind.

Auf die zahlreichen, ähnliche Wortverbindungen mit card betreffenden Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen (BPatG: Gamecard, CARCARD,

IDCARD, Paycard, POLOCARD, SPORTCARD, TENNISCARD, TRUCKCARD;

HABM: EASI-CARD, sämtliche veröffentlicht auf PAVIS-PROMA (CD-ROM)).

Anders liegt der Fall, wenn die Waren nicht nur selbst keine Cards sind, sondern

auch deren Verwendung nach dem Warenverzeichnis ausgeschlossen ist (vgl zB

BPatG 30 W (pat) 74/97 TravelCard veröffentlicht auf PAVIS-PROMA (CD-ROM)).

Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Mü/Fa