Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 17 W (pat) 18/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 02 077.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-
Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 22. Januar 1997 beim Deutschen Patentamt mit der Bezeichnung
"Verfahren und Anordnung zur Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung und/oder Abholung von Waren/Warenbehältern"
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluß vom 26. Februar 1999 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt
ihre Anmeldung auf der Grundlage der am 14. April 1999 eingereichten und gemäß Sitzungsprotokoll fehlerbereinigten Ansprüche 1 bis 9 weiter.
Der Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung und/oder
Abholung von Waren/Warenbehältern (221a, 221b, 222a, 22Na,22Nb,
22Nc,...),gekennzeichnet durch die nachstehenden Schritte:
a) Übernehmen eines mobilen Datenterminals (1) in einer Zentrale
(28), wobei das mobile Datenterminal (1) einen integrierten Barcodescanner (10) besitzt, mit dem die für die Verfolgung und
Kontrolle erforderlichen Daten eingelesen werden;
b) Einlesen der in Form eines Barcodes vorliegenden Daten eines
die Abholung oder Auslieferung durchführenden Fahrers (24), eine
Tour und eines dazu benutzten Transportfahrzeugs (26);
c) Speichern der in Schritt b) eingelesenen Daten in einem Speicher
des mobilen Datenterminals (1) und Anzeigen der in Schritt b)
eingelesenen Daten in lesbarer Form;
d) Einlesen der Barcodes der Waren/Warenbehälter (221a, 221b, 222a,
22Na,22Nb, 22Nc,...), die auf einer Tour ausgeliefert werden;
Überprüfen der eingelesenen Daten auf Zugehörigkeit zur
vorbestimmten
Tour
und Speichern
der Daten
bei
Übereinstimmung im Speicher des mobilen Datenterminals (1);
e) Anfahren sämtlicher Kunden (201, 202, ...., 20N) der Tour und Einlesen bei jedem Kunden die in Form eines Barcodes vorliegenden
Daten dieses Kunden und der bei diesem abzuholenden oder zuzustellenden Waren/Warenbehälter, wobei gleichzeitig das Datum
und die Uhrzeit erfaßt werden;
f) Speichern der in Schritt e) eingelesenen Daten und des Datums
und der Uhrzeit im Speicher des mobilen Datenterminals (1) und
Anzeigen der in Schritt e) eingelesenen Daten in lesbarer Form
auf einem Display (4) des mobilen Datenterminals (1); und
g) Übertragen der Daten bei Beendigung der Tour aus dem Speicher
des mobilen Datenterminals (1) an ein Datenverarbeitungssystem
(29) in der Zentrale (28)."
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin vor, daß aus dem im bisherigen Verfahren herangezogenen Stand der Technik zwar die im Anspruch 1
enthaltenen Merkmale teilweise bekannt seien, daß jedoch der durch die Gesamtheit der Anspruchsmerkmale charakterisierte Gegenstand neu und erfinderisch sei. Mit diesem Gegenstand sei nämlich eine genaue Überwachung des Warenverkehrs möglich. Dieses vermöge der angesprochene Stand der Technik nicht
zu leisten.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 14. April 1999,
mit der Maßgabe,
daß es in Anspruch 1 im Merkmal f) in der ersten und dritten Zeile
statt "Schritt d" heißt "Schritt e",
sowie daß im Anspruch 7 in der zweiten Zeile vor den Worten "die
Anordnung" das Wort "wobei" eingefügt wird, daß es in Zeile 5
"bestimmter" und "Funktionen" heißt, und daß in der vorletzten Zeile
hinter "Barcodes" eingefügt wird "des Fahrers, des Fahrzeugs, der
Tour, des Kunden und der Waren/Warenbehälter", und nach
"darstellbar" das Wort "sind" eingefügt wird,
sowie daß im Anspruch 9 in der ersten Zeile nach "daß die " eingefügt wird "Übertragung der";
Beschreibung Seite 2, eingegangen am 29. Januar 1999,
Seite 3, eingegangen am 23. Januar 1998 sowie ursprünglich
eingereichte Seiten 1 und 4 bis 15,
ursprünglich eingereichte 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8b.
II.
Der Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung und/oder Abholung von Waren/Warenbehältern.
Im Anspruch 1 sind demnach drei Verfahrensvarianten enthalten:
1) Auslieferung von Waren/Warenbehältern an Kunden
2) Abholung von Waren/Warenbehältern an Kunden
3) Gemischtbetrieb.
Das Merkmal d) bezieht sich offenbar nur auf Maßnahmen, die mit der Auslieferung von Waren/Warenbehältern - d.h. der Verfahrensvariante 1) - in Verbindung
stehen.
Von den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften ist die
US 4 628 193
von besonderer Bedeutung.
In dieser Druckschrift wird ein Verfahren zur Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung von Waren/Warenbehältern in Gestalt der Ausgabe von Medikamenten
an Patienten in einem Hospital oder der Auslieferung von Paketen an Kunden beschrieben.
Hierbei findet - in Übereinstimmung mit Merkmal a) des Anspruchs 1 - ein mobiles
Datenterminal 29 Verwendung, das einen integrierten Barcodescanner besitzt, mit
dem die für die Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung erforderlichen Daten
eingelesen werden (Sp.3, Z.15-20; Sp.4, Z.11). Die Übernahme des mobilen Datenterminals in einer Zentrale, in der die auszugebenden Medikamente (Sp.4, Z.4-
7) oder Pakete (Sp.5, Z.5) gelagert sind, ist als selbstverständlich anzunehmen.
In das mobile Datenterminal werden die Codes der Ausgabetour ("bed locations",
Sp.3, Z.67; "recipient address", Sp.5, Z.8) und die Codes der auszugebenden
Medikamente bzw. Pakete eingelesen. Außerdem findet eine Überprüfung der in
dieses Terminal eingelesenen Daten in der Weise statt, daß anhand einer datengleichen Tätigkeitsliste ("worklist") die mit Codierungen versehenen Medikamente für die Ausgabe zusammengestellt werden (Sp.3, Z.64 bis Sp.4, Z.7).
Es folgt das Anfahren der Patienten bzw. Kunden und das Einlesen sowie Speichern der in Form eines Barcodes vorliegenden Daten des jeweiligen Patienten
bzw. Kunden und der an diesen abzugebenden Medikamente bzw. Pakete, wobei
gleichzeitig Datum und Uhrzeit erfaßt werden (Sp.4, Z.6-18; 28, 29; 39-41; Sp.5,
Z.13-27). Nach Beendigung der Medikamentenausgabe bzw. der Paketaushändigung wird der Dateninhalt des Speichers des mobilen Datenterminals an ein Datenverarbeitungssystem in der Zentrale übertragen (Sp.3, Z.41-44; Sp.4, Z.53-55;
Sp.5, Z.27-31). Zum mobilen Datenterminal gemäß US 4 628 193 gehört außerdem ein Display 3, das die Anzeige von eingelesenen Daten ermöglicht (Fig.1;
Sp.3, Z.44-47). Demnach sind bei diesem aus der US 4 628 193 bekannten Verfahren mit Ausnahme der in den Merkmalen b) sowie c) enthaltenen Einlesung
und Speicherung von Fahrer und Transportfahrzeug sowie der in Merkmal d) angegebenen Speicherung bei Datenübereinstimmung alle sonstigen Merkmale des
Anspruchs 1 realisiert.
Die aufgezeigten Unterschiede begründen jedoch keine erfinderische Tätigkeit. Mit
dem bekannten Verfahren wird nämlich das Ziel hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Medikamentenauslieferung bzw. Paketaushändigung angestrebt (Sp.4, Z.59 bis Sp.5, Z.4; Sp.5, Z.27). Sollten die bereits vorgesehenen
Maßnahmen zur Verfolgung und Kontrolle dieser Auslieferung noch nicht genügen, so wird der Fachmann entsprechende Ergänzungen vorsehen. Es ist für den
Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit
Kenntnissen in der Logistik - ohne weiteres einsichtig, daß beispielsweise die
zusätzliche datentechnische Erfassung der mit der Auslieferung betrauten Person
und des Überprüfungsergebnisses der auszuliefernden Medikamente bzw. Pakete
geeignet ist, Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung zu verbessern. Auch die
Hinzunahme des beteiligten Fahrzeuges im Rahmen dieser datentechnischen
Erfassung verlangt vom Fachmann nur übliches Handeln. Folglich bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, um in Kenntnis der US 4 628 193 zu dem im
Anspruch 1 enthaltenen Verfahren zur Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung
von Waren/Warenbehältern zu kommen.
Die im Anspruch 1 angegebene Verfahrensvariante zur Verfolgung und Kontrolle
der Abholung von Waren/Warenbehältern beruht gegenüber der US 4 628 193
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In dieser Druckschrift wird nämlich ein solches Verfahren in Gestalt der Abholung
von Blutproben von Patienten beschrieben. Hierzu dient eine Liste über die aufzusuchenden Patienten, d.h. die Vorgabe einer "Tour" (Merkmal b), die im mobilen
Datenterminal eingeschrieben ist und am dortigen Display auch darstellbar ist
(Sp.5, Z.39-42 und Z.59-61). Die weiteren in den Merkmalen a) bis c) enthaltenen
Verfahrensschritte sind aus den bereits zur Verfahrensvariante "Auslieferung von
Waren/Warenbehältern" genannten Gründen als vom Fachmann ohne weiteres
anwendbar anzusehen. Merkmal d) bezieht sich nur auf die Auslieferungsvariante
und gehört demzufolge für die Abholungsvariante nicht zur auf Erfindungshöhe zu
prüfenden Lehre des Anspruchs 1.
Die nach den Merkmalen e) bis g) vorgesehenen Maßnahmen sind auch beim bekannten Abholverfahren gegeben.
Es ist nämlich dort an Schritten vorgesehen
- Anfahren sämtlicher Patienten der Tour (Sp. 5,Z.39-42; Sp.6, Z.14,15)
- Einlesen und Speichern bei jedem Patienten die in Form eines Barcodes auf einem Armband vorliegenden Daten dieses Patienten mit Erfassung der Zeit (Sp.5,
Z.49-55, 58, 59),
- Einlesen und Speichern der abzuholenden Waren (Sp.6, Z.19-27),
- Anzeigen der eingelesenen Daten auf einem Display (Sp.3, Z.43-47),
- Übertragen der Daten bei Beendigung der Tour an ein Datenverarbeitungszentrum in der Zentrale (Sp.5, Z. 64-67).
Das im Anspruch 1 enthaltene Verfahren zur Verfolgung und Kontrolle der Auslieferung und Abholung von Warenbehältern umfaßt alle bisher in Verbindung mit
der "Auslieferungs"- bzw. "Abholungs"-Variante betrachteten Merkmale. Da zu
dieser Merkmalsaddition synergistische Effekte weder vorgetragen wurden noch
ersichtlich sind, beruht auch die auf den Auslieferungs- und Abholungsbetrieb sich
beziehende technische Lehre des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Anspruch 1 ist demzufolge mangels Erfindungshöhe seines Gegenstandes
nicht gewährbar.
Auch das anmelderseitig vorgebrachte Argument bezüglich der durch die beanspruchte Lehre gegebenen Möglichkeit der genauen Überwachung des Warenverkehrs führt zu keiner anderen Beurteilung. Es wird nach der beanspruchten
Lehre "bei Beendigung der Tour" der über diese Tour im mobilen Datenterminal
gespeicherte Dateninhalt in das zentrale Datenverarbeitungssystem übertragen,
wodurch dann die geltend gemachte Warenverkehrskontrolle ermöglicht wird.
Derselbe Vorgang der Datenübertragung in die Zentrale am Ende der jeweiligen
Auslieferungs- bzw. Abholungstour findet auch nach der Lehre der US 4 628 193
statt, wodurch auch dieselbe Möglichkeit zur Kontrolle des entsprechenden Warenverkehrs eröffnet ist.
Demzufolge läßt sich aus diesem Sachverhalt kein Argument zur Stützung der Erfindungshöhe des beanspruchten Gegenstandes ableiten.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die
Unteransprüche 2 bis 6 und der Nebenanspruch 7 mit den Unteransprüchen 8 und
9 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120).
Grimm
Prasch
Püschel
Schuster
Pr