Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.02.2000 – 28 W (pat) 45/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 45 096.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 24. September 1996 für die Waren
Stutenmilch, Stutenmilchprodukte, vorgenannte Waren auch
als diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege aus Stutenmilch, nämlich
Hautcremes und Lotionen
eingetragene Marke 395 45 096
ist Widerspruch eingelegt aus der Marke 1 103 536
Equilac
eingetragen seit dem 11. März 1987 für "Stutenmilch als Nahrungsmittel und
Diätetikum".
Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen, da wegen des jeweils
unterschiedlichen Gesamteindrucks der Marken eine Verwechslungsgefahr nicht
zu befürchten sei und auch ein gedankliches Inverbindungbringen etwa in Form
eines Serienzeichens ausscheide, zumal der gemeinsame Bestandteil "Equi" im
einschlägigen Warensektor eine naheliegende Bedeutung darstelle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Widersprechenden. Sie tragen
vor, der übereinstimmende Bestandteil "Equi" sei nicht geschwächt, da zwar im
Veterinärbereich, nicht jedoch auf dem Warengebiet der Klasse 29 entsprechende
Voreintragungen vorhanden seien. Gegenüber den glatt beschreibenden
Elementen "vita" und "lac" präge der Bestandteil "Equi" die Marken, so daß Verwechslungsgefahr anzunehmen sei.
Die Widersprechenden beantragen,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die
Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet. Nach
Ansicht des Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1
Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (BGH
BlPMZ 1999, 226 "LION DRIVER"). Nach diesen Grundsätzen ist der Widerspruch
mangels Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.
Was die zu vergleichenden Waren betrifft, ist nach der hier maßgeblichen Registerlage von Warenidentität auszugehen, sofern es sich um Stutenmilch und Stutenmilchprodukte als Nahrungsmittel und als Diätetikum handelt. Soweit die angegriffene Marke darüber hinaus auch für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
aus Stutenmilch, nämlich Hautcremes und Lotionen, geschützt ist, ist - wenn überhaupt - allerdings von einer eher unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit, insbesondere
zu den Diätetika auszugehen. Insgesamt sind an den von der jüngeren Marke
einzuhaltenden Abstand damit strengere Anforderungen zu stellen.
Vor dem Hintergrund einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich vorliegend nicht
gerade um Waren des täglichen Bedarfs, gerichtet an allgemeine Verkehrskreise,
handelt, sondern um den Gesundheitsbereich berührende Spezialprodukte, die
eher mit einem höheren Grad an Aufmerksamkeit erworben werden, hält die
angegriffene Marke den erforderlichen deutlichen Abstand ein.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht, daß die
Marken als Ganzes sowohl schriftbildlich als auch klanglich deutliche Unterschiede aufweisen, zumal die angegriffene Marke sich aus mehreren Wort- wie
Bildbestandteilen zusammensetzt. Daher begegnet es bereits grundsätzlichen
Bedenken, den Bestandteil "Equivita" der angegriffenen Marke allein der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen, denn der markenrechtliche Schutz geht von
der eingetragenen Gestaltung der Marke als Ganzes und nicht einzelner herausgelöster Elemente aus.
Dies schließt es im Einzelfall jedoch nicht aus, daß nur einem Markenelement eine
besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommt und
dieses dann bei der Prüfung der Markenähnlichkeit isoliert herangezogen wird.
Das ist vorliegend insoweit der Fall, als gerade bei einer mündlichen Empfehlung,
mit der bei Lebensmittel wie auch bei Kosmetika trotz überwiegendem Kauf auf
Sicht weiterhin gerechnet werden muß, nicht auszuschließen ist, daß eine
Benennung der jüngeren Marke ausschließlich anhand des Bestandteils "Equivita"
erfolgen wird. Selbst wenn damit rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß bei der
Frage der Markenähnlichkeit der Bestandteil "Equivita" der angegriffenen Marke
der Widerspruchsmarke isoliert gegenübergestellt wird, führt dies entgegen der
Auffassung der Widersprechenden nicht bereits zwingend zu einer eine
Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der Marken bzw Markenwörter,
die als ganzes immer noch ausreichend verschieden sind.
Eine weitere Verkürzung der Marke auf den (dann identischen) Bestandteil "Equi"
verbietet sich aber bereits aus registerrechtlichen Gründen. Eine Aufspaltung von
Wörtern in einzelne Bestandteile setzt eine analysierende Betrachtungsweise des
Verkehrs voraus, die nach der Lebenserfahrung in der Regel nicht zu erwarten
und daher dem Markenrecht fremd ist.
Im konkreten Fall hat der Verkehr ohnehin keine besondere Veranlassung, sich
bei den relevanten Markenwörtern allein am Bestandteil "Equi" zu orientieren.
Vielmehr vermitteln beide Wörter jeweils einen einheitlichen Fantasiecharakter.
Das gilt insbesondere für die Widerspruchsmarke, da das der lateinischen Sprache entnommene Wort "lac" für "Milch" gerade dem allgemeinen Verkehr nicht
geläufig ist. Im Kosmetik-Bereich werden hierfür Bezeichnungen wie "Lotion" oder
"Milk" verwendet. Der Verkehr dürfte damit kaum wahrnehmen, daß die Widerspruchsmarke beschreibende Angaben enthält bzw hieran angelehnt ist mit der
Folge, daß der Verkehr auch keinen Anlaß hat, diese in ihre Bestandteile zu zergliedern. Die ebenfalls lateinische Ableitung des Wortes "Equi" und ihr Hinweis auf
"Pferde" kann ohnehin allenfalls
im veterinärmedizinischen Bereich, bei
Landwirten und Pferdeliebhabern als bekannt angenommen werden, nicht jedoch
bei den Verkehrskreisen, die Lebensmittel, Diätetika und Kosmetika nachfragen.
Angesichts der damit allenfalls noch festzustellenden äußerst geringen Markenähnlichkeit kommt vor dem aufgezeigten Warenhintergrund eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.
Auch eine Verwechslungsgefahr infolge gedanklichem Inverbindungbringen im
Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 MarkenG scheidet aus. Für diesen Ausnahmefall fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, daß der Verkehr zwar die
beiden Marken als ganzes auseinanderhält, aufgrund von Gemeinsamkeiten
fälschlicherweise aber dennoch auf eine übereinstimmende betriebliche Herkunft
schließt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Widersprechende eine Zeichenserie unter Verwendung des Bestandteils "Equi" aufgebaut
hat oder dieser Bestandteil aus anderen Gründen auf sie hinweist.
Im Ergebnis war die Beschwerde damit unter allen rechtlichen wie tatsächlichen
Gesichtspunkten zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung bestand kein
Anlaß.
Stoppel
Martens
Sekretaruk
Fa