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BPatG Beschluss vom 16.02.2000 – 7 W (pat) 2/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 34 592.4-25

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dr.-Ing. Schnegg

sowie

der

Richter

Eberhard,

Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt mit

den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 16. Februar 2000 und der Beschreibung und Zeichnungen nach der Offenlegungsschrift.

B e z e i c h n u n g :

Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung kombinierter Pflastersteine,

Platten und ähnl. Bauteilen, die in

ihrer Gebrauchslage je aus einer

oberen Vorsatzplatte bestehen und

mit einer unteren Betontragschicht

verbunden sind

A n m e l d e t a g :

11. September 1995

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 16, eingeg. am 16. Februar 2000,

Beschreibung und Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift (DE 195 34 592 A1).

Gründe§

I

Die Patentanmeldung 195 34 592.4-25

ist am 11. September 1995 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

In einem Prüfungsbescheid vom 19. April 1996 hat die Prüfungsstelle für Klasse

B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts zum Stand der Technik die deutschen Patentschriften 33 01 562 (Entgegenhaltung 1), 31 21 292 (2), 17 59 927

(3) und die deutschen Offenlegungsschriften 42 42 026 (4), 44 03 782 (5),

37 30 355 (6) genannt und die Auffassung vertreten, demgegenüber könne die

Erteilung eines Patents mangels Beruhens seines Gegenstandes auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit dem am 19. November 1996 eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin

neue Ansprüche vorgelegt und geltend gemacht, der aufgezeigte Stand der

Technik lege dem Fachmann die Lehren dieser Ansprüche nicht nahe.

Durch Beschluß vom 14. Oktober 1998 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit

der Begründung zurückgewiesen, ihr Gegenstand gemäß den geltenden Ansprüchen beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach den og Entgegenhaltungen

(1) bis (4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt in

der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 16 vor und beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 28 B aufzuheben und

das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung am

16. Februar 2000 überreichten Patentansprüchen 1 bis 16 und der

Beschreibung und Zeichnungen nach der Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum maschinellen Herstellen von Verbundplatten aus

einer Naturstein-Vorsatzplatte und einer Tragschicht, bei dem die

eine Haftvermittlerschicht umfassende Vorsatzplatte aus Naturstein

in eine im Formboden ausgebildete Aussparung eingelegt wird, ein

Formrahmen und der Formboden zu einer Form lösbar verbunden

werden, eine Tragschicht aus Beton oder Kunststoffmörtel in die

Form eingebracht und die Form einer Presse mit einem Stempel

zugeführt wird."

Der geltende Patentanspruch 7 lautet:

"Vorrichtung zum maschinellen Herstellen von Verbundplatten aus

einer eine Haftvermittlerschicht umfassenden Vorsatzplatte aus

Naturstein und einer Tragschicht aus Beton oder Kunststoffmörtel,

mit einer Form und einer Presse mit einem Stempel, der in die

Form einbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Form einen Formboden und einen mit dem Formboden lösbar verbindbaren

Formrahmen aufweist, wobei der Formboden für jede Vorsatzplatte

eine Aussparung aufweist."

Weitere Patentansprüche 2 bis 6 sind auf den Patentanspruch 1, weitere Patentansprüche 8 bis 16 auf den Patentanspruch 7 rückbezogen.

Zum Stand der Technik ist in der Beschreibung der Anmeldung noch die deutsche

Offenlegungsschrift 42 12 702 A1 gewürdigt worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Der Anmeldungsgegenstand im Umfang der geltenden Patentansprüche stellt eine

patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.

1.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.

2.

Der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 bzw Anspruch 7 ist neu. In

keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Verfahren oder eine Vorrichtung zum Herstellen von Verbundplatten beschrieben, die von einem mit einem

Formrahmen lösbar verbindbaren Formboden Gebrauch macht, in dem eine

Aussparung für eine Natursteinplatte ausgebildet ist.

3.

Der Senat konnte nicht feststellen, daß das Verfahren nach Anspruch 1 und

die Vorrichtung nach Anspruch 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

In den Anmeldungsunterlagen (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 11 bis 30) ist ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Verbundplatten aus einer Natursteinplatte und einer Beton-Tragschicht, die mittels eines Haftvermittlers (Zement-

Kleber) verbunden werden, als bekannt beschrieben

(Offenlegungsschrift

DE 42 12 702 A1). Bei diesem Verfahren werden die auf dem Boden ausgelegten

Natursteinplatten mittels einer fahrbaren Formmaschine (sog. Mehrlagenfertiger)

von einem Formrahmen aufgenommen, sodann auf die Natursteinplatte Beton

gefüllt und dieser verdichtet. Anschließend werden die Verbundsteine am Boden

abgesetzt. Die bei der Herstellung von massiven (Beton-)Steinen erzielbaren

Spareffekte werden - so die Beschreibung - mit dem bekannten Verfahren nicht

erreicht.

Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung im wesentlichen darin, ein Verfahren bzw eine Vorrichtung zur Herstellung von

Verbundplatten anzugeben, durch die es möglich ist, rechteckige oder quadratische Pflastersteine, Pflasterplatten oder ähnliche Bauteile als Verbundstein in

Kombination mit einer dünnen Natursteinplatte

rationell

zu

fertigen

(Offenlegungsschrift Sp 1 Z 31 bis 38).

Zur Lösung dieser Aufgabe sind die Verfahrensmerkmale gemäß Anspruch 1 bzw

die Vorrichtungsmerkmale gemäß Anspruch 7 geeignet. Der Fachmann, hier ein

mit der Herstellung von Betonformlingen befaßter Bauingenieur, erhält zur Gesamtkombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 7 aus den zum Stand der

Technik genannten Schriften keine Anregungen.

a)

Das bekannte, oben schon erwähnte Verfahren zur Herstellung einer Verbundplatte nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 12 702 nutzt die Natursteinplatte als Formboden, wobei die Verbindung mit dem Formrahmen durch einen aufblasbaren Druckschlauch hergestellt wird, der in eine Nut an den Innenwänden des Formrahmens eingelegt ist und bei Innendruckerhöhung gegen die

Schmalseiten der Natursteinplatte kraftschlüssig und dichtend zur Anlage kommt.

Die derart gebildete Form wird auf den Rütteltisch verbracht, mit Beton gefüllt,

gerüttelt, und der Beton anschließend verdichtet. Der Formboden verbleibt nach

dem Entschalen folglich am hergestellten Erzeugnis. Es liegt hier ein vom Anmeldungsgegenstand gänzlich abweichendes Form-Konzept vor, das den Fachmann

nicht zu dem wesentlichen Merkmal des Anspruchs 1 anzuregen vermag, einen

mit einem Formrahmen lösbar verbindbaren, eine Aussparung für die Natursteinplatte aufweisenden (und daher wiederverwendbaren) Formboden als Träger der

Natursteinplatte zu verwenden.

Das Verfahren zur Herstellung einer Verbundplatte aus Beton und Natursteinwerk

nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 42 026 verwendet eine einteilige Form.

In diese Form wird zuerst die rückwärtig mit einem Haftvermittler bestrichene

Natursteinplatte eingelegt, dh auf den Formboden aufgelegt, dann die Betonmischung eingefüllt, verdichtet und gerüttelt, schließlich der Verbundstein entschalt. Aus dieser Schrift ergeben sich für den Fachmann somit keine Hinweise für

den Einsatz einer teilbaren Form gemäß Patentanspruch 1 der vorliegenden

Anmeldung.

Ebenfalls eine einteilige Form (Formkasten) nutzt das aus der deutschen Patentschrift 31 21 292 bekannte Verfahren zur Herstellung von Verbundplatten. Die

Vorsatzschicht ist aus mehreren Kunst- oder Natursteinplatten unter Belassung

von Abstandsfugen gebildet, entsprechend ist der Innenboden der Form mit Stegen zur Freihaltung der Abstandsfugen bzw mit Aussparungen für mehrere Vorsatzplatten versehen. Daraus läßt sich nach Überzeugung des Senats aber nicht

ohne weitergehende Überlegungen der anmeldungsgemäße Gedanke herleiten,

einen vom Formkasten trennbaren und eine Aussparung enthaltenden Formboden

als Träger für eine (zwischenfugenfreie) Vorsatzplatte in Betracht zu ziehen.

Der Fachmann, der nicht nur die Entwicklung der Verbundsteinfertigung, sondern

auch die der Betonsteinfertigung im allgemeinen verfolgt, findet in der deutschen

Patentschrift 33 01 562 zwar schon aufgezeigt, für die Betonsteinfertigung eine

teilbare Form aus einem Formbodenteil und einem Formrahmenteil zu bilden,

diese mit Beton zu füllen und einer Presse mit Stempel zuzuleiten, so daß er im

Rahmen seiner fachnotorischen Überlegungen veranlaßt ist, die Brauchbarkeit

dieser Vorgehensweise auch für die Verbundstein-Herstellung zu prüfen. Die

Kombination dieser bekannten Verfahrensweise mit den bekannten, vorstehend

gewürdigten Verfahren zur Verbundsteinfertigung gemäß den deutschen Offenlegungsschriften 42 12 702, 42 42 026 und der deutschen Patentschrift 31 21 292,

legt ihm nahe, zunächst die Form fertig zu stellen und dann die Verbundsteinmaterialien nacheinander von oben in die Form einzubringen. Ersichtlich führt dies

den Fachmann nicht zur vollständigen Lehre des Anspruchs 1, die als wesentliches Merkmal enthält, die Natursteinplatte in eine Aussparung des Formbodens

einzulegen, bevor der Formboden mit dem Formrahmen lösbar verbunden wird.

Zu dieser Verfahrensweise können auch die übrigen Entgegenhaltungen keinen

Beitrag leisten. Die deutsche Patentschrift 1 759 927 offenbart im Hinblick auf den

Anmeldungsgegenstand nicht mehr als der Fachmann schon der gewürdigten

deutschen Patentschrift 33 01 562 entnimmt und die weiter ab vom Anmeldungsgegenstand liegenden Inhalte der deutschen Offenlegungsschriften 44 03 782 und

37 30 355, die die Prüfungsstelle ohnehin nur zum Nachweis von Merkmalen in

den ursprünglichen Unteransprüchen herangezogen hatte, befassen sich mit der

Konstruktion schichtartig aufgebauter Wände (ua Rüttelböden) bzw mit der

Ausbildung strukturierter Oberflächen an Betonsteinen.

Nachdem der aufgezeigte Stand der Technik den Fachmann nicht zur Lehre des

Anspruchs 1 führen konnte und diese Lehre sich ohne rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung auch nicht ohne weiteres aus dem allgemeinen

Fachwissen ergibt, war die Lehre des Anspruchs 1 als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend anzusehen.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

b)

Die erfinderische Bedeutung der Vorrichtung zum maschinellen Herstellen

von Verbundplatten nach Anspruch 7 wird durch die im aufgezeigten Stand der

Technik nicht nachzuweisende und durch ihn auch nicht nahegelegte Ausbildung

des mit dem Formrahmen lösbar verbindbaren Formbodens mit Aussparungen zur

Aufnahme der Natursteinplatte getragen.

Auch der geltende Anspruch 7 ist gewährbar.

4.

Die das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgestaltenden Patentansprüche 2 bis 6 und die die Vorrichtung nach Patentanspruch 7 weiterbildenden

Patentansprüche 8 bis 16 werden von der Patentfähigkeit ihrer übergeordneten

Patentansprüche mitgetragen und sind daher ebenfalls gewährbar.

Dr. Schnegg

Eberhard

Hochmuth

Frühauf

Cl