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BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 10 W (pat) 709/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 709/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 09 027.2

wegen Feststellung des Anmeldetages

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richter

Hövelmann und Kraft 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Musterregister - vom

7. Januar 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der 12. September 1998 der Tag der

Anmeldung ist.

G r ü n d e

I.

Am 12. September 1998 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das

Musterregister bestimmte Anmeldung eines "Edelstahlgestells" ein. Als Anmelder

war "Firma A…, A…-straße in A…" angegeben. Auf

entsprechenden Bescheid erfuhr das Patentamt am 3. November 1998, daß der

Anmelder im Handelsregister nicht eingetragen sei und sein voller Name

S… laute.

Das Patentamt hat durch Beschluß vom 7. Januar 1999 festgestellt, daß der

"3. November 1998 der Tag der Anmeldung ist".

Gegen den am 20. Januar 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Februar 1999 eingegangene Beschwerde, mit der der Anmelder die Aufhebung des

Beschlusses vom 7. Januar 1999 und die Feststellung begehrt, daß Tag der

Anmeldung der 12. September 1998 ist. Der Anmelder beantragt außerdem die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der angefochtene Beschluß enthält - ohne dies in der Beschlußformel auszusprechen - die Zurückweisung des Antrags des Anmelders, den 12. September 1998

als Tag der Anmeldung anzuerkennen und in das Musterregister einzutragen. Der

Anmelder ist also durch den angegriffenen Beschluß beschwert.

Die Feststellung des Musterregisters, am 12. September 1998 sei der Anmelder

- entgegen den Erfordernissen - nicht zweifelsfrei bestimmbar gewesen, und deshalb habe dieses Datum nicht als Anmeldetag angenommen werden können, hält

der Überprüfung nicht stand.

Zutreffend hat das Patentamt allerdings darauf hingewiesen, daß gemäß § 7

Abs 1 GeschmMG das Schutzrecht bereits mit der Anmeldung, nämlich mit dem

Eingang des Eintragungsantrags und der Hinterlegung des Musters bei dem

Patentamt entsteht und mit Rücksicht darauf der Anmelder als Inhaber dieses

Rechts am Tag der Anmeldung zweifelsfrei identifizierbar sein muß (vgl Nirk/

Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 24, 25, 93, 118; Eichmann/v. Falckenstein,

GeschmMG 2. Aufl, § 7 Rdn 21; BGHZ 21, 168 ff; BGH BlPMZ 1990, 157 - Meßkopf), wobei für die Identifizierung sämtliche dem Patentamt am Eingangstag des

Musters vorliegenden Unterlagen herangezogen werden können (vgl BPatG

BlPMZ 1992, 281; BGH aaO; BlPMZ 1984, 209, 210 - Transportfahrzeug;

BPatGE 33, 260). Die Identifizierbarkeit des Anmelders ist ein für die Wirksamkeit

der Anmeldung notwendiges Erfordernis, dessen Fehlen nicht mit Rückwirkung

heilbar ist (vgl Nirk/Kurtze aaO; Eichmann/v. Falckenstein aaO; BGHZ 21 aaO;

BGH BlPMZ 1977, 168 f; BPatGE 12, 67, 70; Wieczorek, ZPO 2. Aufl, § 518 B VI

mwNachw).

Wann ein Anmelder in diesem Sinne identifizierbar ist, ist in den gesetzlichen

Bestimmungen im einzelnen nicht geregelt und hängt in aller Regel von den bei

der Mustereinreichung gemachten Angaben ab. § 3 MusterAnmV schreibt lediglich

vor, daß der Eintragungsantrag den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders

und sonstige Angaben (Anschrift) enthalten müsse, die die Identifizierung des

Anmelders ermöglichen. Den darin zum Ausdruck kommenden Belangen der

Rechtssicherheit

ist aber genügt, wenn eine verständige Würdigung der

gemachten Angaben Zweifel an der Person des Anmelders ausschließt. Da im

vorliegenden Fall Bedenken gegen die Richtigkeit der Anschrift und des Familiennamens nicht bestehen, stellt sich nur die Frage, ob durch die Abkürzung des

Vornamens des Anmelders auf den Anfangsbuchstaben seine Identifizierung ausgeschlossen ist. Insoweit kann nach Auffassung des Senats bereits nicht ohne

Bedeutung bleiben, daß weder in der Musteranmeldeverordnung, noch in der

älteren Patentanmeldeverordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß bei einer

natürlichen Person als Anmelder die Ausschreibung von Vornamen ein zwingendes, rückwirkend nicht heilbares Erfordernis einer wirksamen Anmeldung ist. Die

ursprüngliche Angabe ausgeschriebener Vornamen ist daher nur dann nach den

allgemeinen Grundsätzen zur Identifizierbarkeit des Anmelders erforderlich, wenn

ohne eine solche Ausschreibung der Anmelder nicht identifizierbar wäre. Eine

solche Annahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die anderen bei der

Mustereinreichung gemachten Angaben eine Identifizierung des Anmelders nicht

ermöglichten.

Von der Identifizierbarkeit des Anmelders wird jedoch in jedem Fall dann ausgegangen werden können, wenn unter der angegebenen Bezeichnung, einschließlich der Anschrift eine Postsendung richtig ausgeliefert würde, unabhängig davon,

ob diese an den Anmelder unter der im Eintragungsantrag angegebenen Bezeichnung (Zuname und Anfangsbuchstabe des Vornamens) oder unter dem um den

ausgeschriebenen Vornamen ergänzten vollständigen Namen adressiert ist.

Unrichtige oder ungenaue oder unvollständige Parteibezeichnungen sind

unschädlich und können jederzeit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, sofern

trotz der Berichtigung die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl BGH NJW

1977, 1 686; Zöller, ZPO; 21. Aufl, vor § 50 Rdn 7). Bei erkennbarer Unvollständigkeit des Anmeldernamens ist Anmelder derjenige, welcher gemeint ist (vgl BGH

NJW 1983, 2 448; 1981, 1 453).

Das ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei S…. Die im Eintragungsantrag

vom 12. September 1998 enthaltenen Angaben - zutreffende Anschrift, Zuname

und Anfangsbuchstabe des Vornamens - lassen seine Identität eindeutig erkennen. Der später mitgeteilte vollständige Vorname ist daher eine unschädliche,

zulässige Ergänzung im vorstehend erörterten Sinn. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die - etwa bei Zustellungen unter dem ursprünglich angegebenen abgekürzten Namen - zu Verwechslungen hätten führen können. Dies gilt

auch im Hinblick auf den ursprünglich verwendeten Zusatz ("Firma"). Dieser bringt

nur zum Ausdruck, daß der Anmelder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, nicht

aber, daß es sich um eine von der natürlichen Person verschiedene Rechtspersönlichkeit handelt.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt. Eine Rückzahlungsanordnung ist nicht bereits dann geboten, wenn das Rechtsmittel sachlich Erfolg hat.

Sie hat vielmehr nur dann zu erfolgen (§ 10 a Abs 1 GeschmMG, § 80 Abs 3

PatG), wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (vgl Schulte PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 28). Sinn der Regelung ist es, die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer

durch eine gesetzwidrig unangemessene Sachbehandlung oder durch einen

offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist, Beschwerde einzulegen (vgl Benkard PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 23, 25, 26). Ein solcher Grund liegt hier

nicht vor. Vielmehr ist es dadurch zu der angefochtenen Entscheidung des

Patentamts gekommen, daß der Anmelder selbst unvollständige Angaben zur

Bezeichnung seiner Person gewählt hat. Zwar hat das Patentamt, nachdem ihm

der vollständige Vorname des Anmelders mitgeteilt worden war, sogleich den

Beschluß vom 7. Januar 1999 erlassen, ohne den Anmelder zuvor noch einmal

auf die beabsichtigte Verschiebung des Anmeldetags auf den 3. November 1998

hinzuweisen. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler kann darin aber nicht gesehen werden, weil das Patentamt seine Vorgehensweise bereits in dem Bescheid

vom 1. Oktober 1998 angekündigt hatte.

Bühring

Hövelmann

Kraft

br/Fa