Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 10 W (pat) 709/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 709/99 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 09 027.2
wegen Feststellung des Anmeldetages
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richter
Hövelmann und Kraft 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Musterregister - vom
7. Januar 1999 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der 12. September 1998 der Tag der
Anmeldung ist.
G r ü n d e
I.
Am 12. September 1998 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das
Musterregister bestimmte Anmeldung eines "Edelstahlgestells" ein. Als Anmelder
war "Firma A…, A…-straße in A…" angegeben. Auf
entsprechenden Bescheid erfuhr das Patentamt am 3. November 1998, daß der
Anmelder im Handelsregister nicht eingetragen sei und sein voller Name
S… laute.
Das Patentamt hat durch Beschluß vom 7. Januar 1999 festgestellt, daß der
"3. November 1998 der Tag der Anmeldung ist".
Gegen den am 20. Januar 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Februar 1999 eingegangene Beschwerde, mit der der Anmelder die Aufhebung des
Beschlusses vom 7. Januar 1999 und die Feststellung begehrt, daß Tag der
Anmeldung der 12. September 1998 ist. Der Anmelder beantragt außerdem die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der angefochtene Beschluß enthält - ohne dies in der Beschlußformel auszusprechen - die Zurückweisung des Antrags des Anmelders, den 12. September 1998
als Tag der Anmeldung anzuerkennen und in das Musterregister einzutragen. Der
Anmelder ist also durch den angegriffenen Beschluß beschwert.
Die Feststellung des Musterregisters, am 12. September 1998 sei der Anmelder
- entgegen den Erfordernissen - nicht zweifelsfrei bestimmbar gewesen, und deshalb habe dieses Datum nicht als Anmeldetag angenommen werden können, hält
der Überprüfung nicht stand.
Zutreffend hat das Patentamt allerdings darauf hingewiesen, daß gemäß § 7
Abs 1 GeschmMG das Schutzrecht bereits mit der Anmeldung, nämlich mit dem
Eingang des Eintragungsantrags und der Hinterlegung des Musters bei dem
Patentamt entsteht und mit Rücksicht darauf der Anmelder als Inhaber dieses
Rechts am Tag der Anmeldung zweifelsfrei identifizierbar sein muß (vgl Nirk/
Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 24, 25, 93, 118; Eichmann/v. Falckenstein,
GeschmMG 2. Aufl, § 7 Rdn 21; BGHZ 21, 168 ff; BGH BlPMZ 1990, 157 - Meßkopf), wobei für die Identifizierung sämtliche dem Patentamt am Eingangstag des
Musters vorliegenden Unterlagen herangezogen werden können (vgl BPatG
BlPMZ 1992, 281; BGH aaO; BlPMZ 1984, 209, 210 - Transportfahrzeug;
BPatGE 33, 260). Die Identifizierbarkeit des Anmelders ist ein für die Wirksamkeit
der Anmeldung notwendiges Erfordernis, dessen Fehlen nicht mit Rückwirkung
heilbar ist (vgl Nirk/Kurtze aaO; Eichmann/v. Falckenstein aaO; BGHZ 21 aaO;
BGH BlPMZ 1977, 168 f; BPatGE 12, 67, 70; Wieczorek, ZPO 2. Aufl, § 518 B VI
mwNachw).
Wann ein Anmelder in diesem Sinne identifizierbar ist, ist in den gesetzlichen
Bestimmungen im einzelnen nicht geregelt und hängt in aller Regel von den bei
der Mustereinreichung gemachten Angaben ab. § 3 MusterAnmV schreibt lediglich
vor, daß der Eintragungsantrag den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders
und sonstige Angaben (Anschrift) enthalten müsse, die die Identifizierung des
Anmelders ermöglichen. Den darin zum Ausdruck kommenden Belangen der
Rechtssicherheit
ist aber genügt, wenn eine verständige Würdigung der
gemachten Angaben Zweifel an der Person des Anmelders ausschließt. Da im
vorliegenden Fall Bedenken gegen die Richtigkeit der Anschrift und des Familiennamens nicht bestehen, stellt sich nur die Frage, ob durch die Abkürzung des
Vornamens des Anmelders auf den Anfangsbuchstaben seine Identifizierung ausgeschlossen ist. Insoweit kann nach Auffassung des Senats bereits nicht ohne
Bedeutung bleiben, daß weder in der Musteranmeldeverordnung, noch in der
älteren Patentanmeldeverordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß bei einer
natürlichen Person als Anmelder die Ausschreibung von Vornamen ein zwingendes, rückwirkend nicht heilbares Erfordernis einer wirksamen Anmeldung ist. Die
ursprüngliche Angabe ausgeschriebener Vornamen ist daher nur dann nach den
allgemeinen Grundsätzen zur Identifizierbarkeit des Anmelders erforderlich, wenn
ohne eine solche Ausschreibung der Anmelder nicht identifizierbar wäre. Eine
solche Annahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die anderen bei der
Mustereinreichung gemachten Angaben eine Identifizierung des Anmelders nicht
ermöglichten.
Von der Identifizierbarkeit des Anmelders wird jedoch in jedem Fall dann ausgegangen werden können, wenn unter der angegebenen Bezeichnung, einschließlich der Anschrift eine Postsendung richtig ausgeliefert würde, unabhängig davon,
ob diese an den Anmelder unter der im Eintragungsantrag angegebenen Bezeichnung (Zuname und Anfangsbuchstabe des Vornamens) oder unter dem um den
ausgeschriebenen Vornamen ergänzten vollständigen Namen adressiert ist.
Unrichtige oder ungenaue oder unvollständige Parteibezeichnungen sind
unschädlich und können jederzeit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, sofern
trotz der Berichtigung die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl BGH NJW
1977, 1 686; Zöller, ZPO; 21. Aufl, vor § 50 Rdn 7). Bei erkennbarer Unvollständigkeit des Anmeldernamens ist Anmelder derjenige, welcher gemeint ist (vgl BGH
NJW 1983, 2 448; 1981, 1 453).
Das ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei S…. Die im Eintragungsantrag
vom 12. September 1998 enthaltenen Angaben - zutreffende Anschrift, Zuname
und Anfangsbuchstabe des Vornamens - lassen seine Identität eindeutig erkennen. Der später mitgeteilte vollständige Vorname ist daher eine unschädliche,
zulässige Ergänzung im vorstehend erörterten Sinn. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die - etwa bei Zustellungen unter dem ursprünglich angegebenen abgekürzten Namen - zu Verwechslungen hätten führen können. Dies gilt
auch im Hinblick auf den ursprünglich verwendeten Zusatz ("Firma"). Dieser bringt
nur zum Ausdruck, daß der Anmelder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, nicht
aber, daß es sich um eine von der natürlichen Person verschiedene Rechtspersönlichkeit handelt.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt. Eine Rückzahlungsanordnung ist nicht bereits dann geboten, wenn das Rechtsmittel sachlich Erfolg hat.
Sie hat vielmehr nur dann zu erfolgen (§ 10 a Abs 1 GeschmMG, § 80 Abs 3
PatG), wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (vgl Schulte PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 28). Sinn der Regelung ist es, die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer
durch eine gesetzwidrig unangemessene Sachbehandlung oder durch einen
offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist, Beschwerde einzulegen (vgl Benkard PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 23, 25, 26). Ein solcher Grund liegt hier
nicht vor. Vielmehr ist es dadurch zu der angefochtenen Entscheidung des
Patentamts gekommen, daß der Anmelder selbst unvollständige Angaben zur
Bezeichnung seiner Person gewählt hat. Zwar hat das Patentamt, nachdem ihm
der vollständige Vorname des Anmelders mitgeteilt worden war, sogleich den
Beschluß vom 7. Januar 1999 erlassen, ohne den Anmelder zuvor noch einmal
auf die beabsichtigte Verschiebung des Anmeldetags auf den 3. November 1998
hinzuweisen. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler kann darin aber nicht gesehen werden, weil das Patentamt seine Vorgehensweise bereits in dem Bescheid
vom 1. Oktober 1998 angekündigt hatte.
Bühring
Hövelmann
Kraft
br/Fa