Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.02.2000 – 30 W (pat) 95/99

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 29 178.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. März 1999 und 23. Februar 1998 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke auch bezüglich

der Waren "Datendrucker, automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und

Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen, Geldwechselautomaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten

Automaten" zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Funny Family

Angemeldet ist die Wortmarke

für die Dienstleistungen/Waren:

"Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten; münz-

und jetonbetätigte Unterhaltungsautomaten sowie Teile dieser Waren (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenaufzeichnungsautomaten, Datendrucker, automatische Apparate zur

Identifizierung von Datenträgern, einschließlich von Ausweis-

und Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen; Geldwechselautomaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung (bzw Erinnerung) durch zwei Beschlüsse wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung

um eine Bestimmungsangabe handele.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Anmelderin vor,

es bestehe kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriffsgehalt der

Marke "Funny Family" und den beanspruchten Waren, auch wenn man unterstelle,

daß der Verkehr der Marke die Bedeutung "spaßige Familie" zuordne. Es sei nicht

ersichtlich, was eine "spaßige Familie", zB mit "Geldwechselautomaten, Apparaten

zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene

maschinenlesbare Datenträger" zu tun habe. Es liege ein offensichtliches

Mißverständnis hinsichtlich der beteiligten Verkehrskreise vor. Die genannten

Waren würden vom Hersteller über den Großhandel und über Automatenaufsteller

vertrieben. Angesprochene Verkehrskreise seien somit zunächst der Großhandel

und die Automatenaufsteller sowie die Betreiber der Spielhallen, Gaststätten oder

ähnlichen Lokalitäten. Münz- und jetonbetätigte Unterhaltungsautomaten seien

zulassungspflichtig. Der Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten falle

in der Bundesrepublik Deutschland unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und

Jugendliche unter 18 Jahren hätten zu den Spielhallen keinen Zutritt. Familien

würden mit der angemeldeten Marke gar nicht angesprochen. Diese sei daher

lediglich als Werbeaussage anzusehen, bei der unter Umständen "Spaß" und

"familiäre Geborgenheit" anklinge. Diese stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1998, 465 "Bonus") würden von

den Eintragungshindernissen des § 8 Absatz 2 MarkenG allgemeine Begriffe ohne

beschreibenden Inhalt nicht erfaßt.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Markenanmeldung einzutragen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und denjenigen der

beigezogenen Amtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang zum Erfolg. Im übrigen hat die Markenstelle die angemeldete Bezeichnung "Funny Family" zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft von der

Eintragung ausgeschlossen, § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Die Bezeichnung ist

darüber hinaus insoweit auch als Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Absatz 2

Nr 2 aaO freihaltebedürftig.

Nach § 8 Absatz 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung in das Register ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (Nr 1) bzw die ausschließlich aus Zeichen oder

Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung, .. oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können (Nr 2).

Die angemeldete englischsprachige Bezeichnung "Funny Family" wird auch in

Deutschland von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne

von "spaßige (lustige) Familie" verstanden. Das englische Wort "fun" hat als Synonym von "Spaß" Eingang in die deutsche Sprache gefunden (s zB Wahrig,

Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl; Schönfeld, Alles easy, Wörterbuch des Neudeutschen, 1995, S 69 "FunCruser", "Fun-Paket"). Daß es sich bei "Funny" um das

von "f(F)un" abgeleitete Adjektiv im Sinne von "spaßig (lustig)" handelt, ist für die

beteiligten deutschen Verkehrskreise aufgrund des Gebrauchs ähnlich gebildeter

englischer Adjektive erkennbar, die seit längerem in die deutsche Sprache Eingang gefunden haben, wie zB "happy, easy" (s Wahrig aaO; Schönfeld aaO).

Das englische Wort "family" wird in Deutschland bereits aufgrund seiner weitgehenden Übereinstimmung mit dem deutschen Wort "Familie" ohne weiteres in

seiner Bedeutung erfaßt werden, so daß davon auszugehen ist, daß "Funny

Family" auch hier im Sinne von "spaßige (lustige) Familie" praktisch durchgehend

verstanden wird. Das stellt die Anmelderin letztlich auch nicht in Abrede.

Als maßgebliche Verkehrskreise sind nicht nur die von der Anmelderin genannten

Gewerbetreibenden (Großhandel, Automatenaufsteller, Betreiber von Spielhallen,

Gaswirte oder Inhaber ähnlicher Lokalitäten) zu berücksichtigen. Denn die beanspruchten Geräte umfassen auch solche, die für den privaten Gebrauch in Betracht kommen, so daß grundsätzlich auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen werden, was bei dem "Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten"

ohnehin der Fall ist.

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die angemeldete Bezeichnung habe

in der Bedeutung "spaßige Familie" keinen beschreibenden Bezug zu den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen, kann ihr nur teilweise gefolgt werden.

Es trifft nicht zu, daß die angemeldete Marke "Funny Family" aufgrund der

gesetzlichen Regelung zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nicht als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen. Der Betrieb einer Spielhalle mit Unterhaltungsautomaten sowie

die münz- und jetonbetätigten Unterhaltungsautomaten sowie Teile von diesen

können durchaus auf den ggf bevorzugten Besuch von (lustigen bzw spaßigen)

Familien zugeschnitten sein. Denn der Begriff Familie ist nicht allein auf Eltern mit

"Kindern" unter 18 Jahre bezogen. Auch erwachsen gewordene Kinder zählen

vielfach noch zur Familie. Die an eine (lustige) Familie gerichtete Aufforderung

zum Besuch einer Spielhalle sowie zur ggf gemeinsamen Betätigung von Unterhaltungsautomaten wird somit durch die Bestimmung des Gesetzes zum Schutz

der Jugend in der Öffentlichkeit keineswegs ausgeschlossen. Abgesehen davon

ist nach § 8 JÖSchG Kindern und Jugendlichen zwar der Aufenthalt in öffentlichen

Spielhallen untersagt, nicht jedoch das Spielen an Unterhaltungsautomaten

schlechthin. § 8 Absatz 2 aaO beschränkt zwar die Teilnahme von Kindern und

Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (also auch solche an Unterhaltungsautomaten) weitgehend und § 8 Absatz 3 sieht zusätzlich Einschränkungen hinsichtlich der Aufstellung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten zur entgeltlichen Benutzung ohne Gewinnmöglichkeiten vor. Im übrigen ist nach Absatz 4 der Bestimmung Kindern und Jugendlichen in Begleitung

eines Erziehungsberechtigten das Spielen an elektronischen Bildschirm- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnbeteiligung durchaus gestattet. Auch solche

Geräte werden von den für die angemeldete Marke beanspruchten Unterhaltungsautomaten mitumfaßt. Abgesehen davon können diese gesetzlichen Regeln, die

zudem bereits öfter geändert wurden und jederzeit geändert werden können, den

Charakter des angemeldeten Zeichens als Bestimmungsangabe nicht beeinflussen. Angesprochen kann die lustige Familie auch dann sein, wenn nicht alle ihre

Mitglieder die Ware selbständig benützen können (vgl etwa Familienauto etc). Für

den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen ist demnach die angemeldete Marke "Funny Family" Bestimmungsangabe im Sinne von

§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG. Dies gilt neben dem bereits erwähnten "Betrieb von

Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten" und den "münz- und jetonbetätigten Unterhaltungsautomaten" auch hinsichtlich der "Datenaufzeichnungsautomaten", da

diese für Aufzeichnungen von Spielen oder deren Verlauf geeignet sein können,

die von einer (lustigen) Familie durchgeführt werden. Auch "mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger" können auf Spiele von Familien ausgerichtet und damit bevorzugt für diese bestimmt sein.

Im übrigen kann das Zeichen auch den Inhalt eines Spiels über eine spaßige Familie beschreiben (vgl dazu zB PAVIS PROMA, Knoll 24 W (pat) 157/95

RIDGE RACER)

Insoweit ist die angemeldete Marke daher freihaltebedüftig und somit auch nicht

mit der von der Anmelderin genannten BGH-Entscheidung "Bonus" vergleichbar.

Der angemeldeten Marke "Funny Family" fehlt es aufgrund ihres ohne weiteres

erkennbaren beschreibenden Sinngehalts im Umfang der insoweit betroffenen

Waren und Dienstleistungen auch an jeglicher betriebskennzeichnenden Unterscheidungskraft.

Bei den übrigen Waren ist eine typischerweise lustige Familien ansprechende

Zweckbestimmung nicht ohne weiteres erkennbar. Allein die Tatsache, daß solche

Geräte auch von Familien benützt werden, macht das angemeldete Zeichen noch

nicht per se zur Bestimmungsangabe, sondern - zumindest bei solchen Begriffen

wie "funny family" - nur dann, wenn diese eine bevorzugt, das heißt vorrangig oder

auch als spezielle Verbrauchergruppe im besonderen angesprochene Gruppe

darstellen.

Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Ko