Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 17 W (pat) 63/98
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 10 732
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm,
der Richter Dipl.-Ing. Bertl,
Dipl.-Ing. Prasch und der Richterin Püschel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts vom
12. August 1998
insoweit aufgehoben, als das Patent
44 10 732 in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 und 4 zum Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 und 3 sowie 5
bis 8 gemäß Patenschrift DE 44 10 732 C2, Beschreibung
Spalten 1 und 2 zum Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung sowie Figuren
gemäß Patentschrift DE 44 10 732 C2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 44 10 732 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Anordnung einer zumindest einen Chip und
eine Drahtspule aufweisenden Transpondereinheit auf einem
Substrat sowie Chipkarte mit entsprechend angeordneter
Transpondereinheit"
hat die Firma O… GmbH & Co. KG Einspruch
erhoben.
Mit Beschluß vom 12. August 1998 hat die Patentabteilung 53 des Deutschen
Patentamtes nach Prüfung des Einspruchs das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie des Patentanspruchs 4 gegenüber dem genannten Stand der
Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Patentansprüche 1 und 4 gemäß
Hauptantrag überreicht, die die Patentansprüche 1 und 4 gemäß der Patentschrift
ersetzen sollen.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Anordnung einer zumindest einen Chip (16,
36) und eine Drahtspule (18, 35) aufweisenden Transpondereinheit auf einem zur Herstellung einer Chipkarte (17)
verwendeten Substrat (15), bei dem der Chip und die
Drahtspule auf dem gemeinsamen Substrat angeordnet werden und die Verbindung von Spulendrahtenden (19, 23) mit
Anschlußflächen (20, 24) des Chips auf dem Substrat erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, daß die Drahtspule durch Verlegung eines Spulendrahts (21) in einer Verlegeebene auf dem
Substrat und gleichzeitiger mechanischer, nicht leitender
Verbindung des Spulendrahts mit dem Substrat geformt
wird."
Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag lautet:
"Chipkarte mit einer auf einem Substrat (15) angeordneten
Transpondereinheit, die zumindest einen Chip (16, 36) und
eine Spule (18, 35) aufweist, deren Spulendrahtenden (19,
23) mit Anschlußflächen (20, 24) des Chips verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, daß die Spule als Drahtspule mit
einer oder mehreren Spulendrahtwindungen ausgebildet ist,
die in einer Verlegeebene auf dem Substrat angeordnet sind
und eine während der Verlegung hergestellte mechanische,
nicht leitende Verbindung zum Substrat aufweisen."
Die Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag gehen vom selben Oberbegriff
wie die Patentansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag aus. Ihre kennzeichnenden
Teile lauten:
1.) "dadurch gekennzeichnet, daß die Drahtspule durch
Verlegung eines Spulendrahts (21) in einer Verlegeebene auf dem Substrat und gleichzeitiger unmittelbarer
Verbindung des Spulendrahts mit dem Substrat geformt
wird."
4.) "dadurch gekennzeichnet, daß die Spule als Drahtspule
mit einer oder mehreren Spulendrahtwindungen ausgebildet ist, die in einer Verlegeebene auf dem Substrat
angeordnet sind und eine während der Verlegung hergestellte unmittelbare Verbindung zum Substrat aufweisen."
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 4 ausgehend vom Stand der Technik, gemäß
der den jeweiligen Oberbegriff der Patentansprüche 1 und 4 offenbarenden
Druckschrift EP 0 570 062 A1, in Verbindung mit der Lehre der US 3 674 602
und/oder der DE 32 47 344 A1, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die EP 0 570 062 A1 beschreibe sinngemäß bereits eine Chipkarte mit einer eine
Drahtspule aufweisenden Transpondereinheit, wobei die Drahtspule eine um
einen Wickelkern gewickelte Spule sei. Aus der US 3 674 602 und/oder der
DE 32 47 344 A1 sei es zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt
gewesen, Drähte zum Zweck der Verbindung einzelner elektrischer/elektronischer
Bauelemente auf Substraten zu verlegen und diese Drähte zumindest punktweise
an dem Substrat zu befestigen.
Das Verlegen eines "Verbindungsdrahtes" stehe dem Verlegen eines "Spulendrahtes" jedoch aufgabenmäßig gleich, so daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 4 nicht auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
44 10 732 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 44 10 732
in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 und 4, Beschreibung Spalten 1 und 2 zum Hauptantrag, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 und 3 und 5 bis 8 sowie übrige Beschreibung und Figuren gemäß Patenschrift DE 44 10 732 C2,
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 und 4 gemäß Hilfsantrag und Beschreibung Spalten 1 und 2 zum Hilfsantrag, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß eine Kombination der Lehre der
Druckschrift DE 32 47 344 A1 (und/oder der US 3 674 602) mit der Lehre der
EP 0 570 062 A1 für den Fachmann nicht nahegelegen habe, da erstere in keinem
Zusammenhang mit der Ausbildung einer eine Transpondereinheit aufweisenden
Chipkarte stünden. Zudem sei die Ausbildung eines Verbindungsdrahtes von der
Ausbildung eines Spulendrahtes einer Spule als einem passiven Bauelement
grundlegend verschieden. Da weder die DE 32 47 344 A1 noch die US 3 674 602
dem Fachmann eine dahingehende Anregung vermitteln, die Spule einer bei der
Chipkarte zum Einsatz gelangenden Transpondereinheit als auf dem Substrat
verlegten Draht auszubilden, beruhe der Gegenstand der Patentansprüche 1 bzw.
4 gemäß Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und führt zur
beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 4 gemäß
Hauptantrag sind gegenüber den jeweiligen erteilten Patentansprüchen 1 und 4 in
zulässiger Weise geändert worden.
In Patentanspruch 1 als auch in Patentanspruch 4 wurde im jeweiligen Oberbegriff
zur Klarstellung des Schutzbegehrens die Formulierung "insbesondere ..." in
zulässiger Weise gestrichen.
Gleichermaßen stellt die Streichung des Merkmals "unter zumindest stellenweiser
Verbindung" und Ersetzen desselbigen durch die Angabe einer "mechanischen,
nicht leitenden Verbindung" - entgegen der von der Einsprechenden vertretenen
Auffassung - eine den Schutzbereich der Patentansprüche nicht erweiternde,
ursprünglich offenbarte und daher zulässige Änderung dar.
Die in den erteilten Ansprüchen 1 und 4 als "zumindest stellenweise Verbindung"
des Spulendrahtes mit dem Substrat definierte Verbindung schließt auch eine
vollständige und über die gesamte Länge des Spulendrahtes erfolgende Verbindung ein, so daß der Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüche 1 bzw. 4 insofern nicht in unzulässiger Weise erweitert wurde.
Die Definition der Verbindung zwischen Spulendraht und Substrat ist zwar nicht
wörtlich als "mechanische, nicht leitende Verbindung" offenbart, jedoch ist es für
den Fachmann unter Würdigung der Patentschrift, dort z.B. Spalte 4, Zeile 59 bis
65 (entspricht Seite 9, Zeilen 11 bis 17 der ursprünglichen Beschreibung), offensichtlich, daß es sich um eine solche handeln muß, da dort ein Einschmelzen des
Drahtes in das Substrat beschrieben ist. Eine elektrisch leitende Verbindung zwischen Draht und Substrat muß nach fachmännischem Verständnis zudem ausgeschlossen sein, da ansonsten Kurzschlüsse aufträten, was bekanntermaßen zu
elektrischen Fehlfunktionen führen würde.
Die in Patentanspruch 1 ergänzte Definition hinsichtlich der Verlegung des Spulendrahtes in einer "Verlegeebene" erfolgte im Sinne einer Angleichung an den
Wortlaut des (erteilten) Patentanspruchs 4. Dieses Merkmal ist z.B. in der Patentschrift, Spalte 4, Zeile 46 bis 59 offenbart (entspricht Seite 8, Zeile 35 bis Seite 9,
Zeile 11 der ursprünglichen Beschreibung).
In der mündlichen Verhandlung wurden die im Einspruchsverfahren zitierten
Druckschriften
1.) EP 0 570 062 A1
2.) US 3 674 602,
3.) DE 32 47 344 A1
aufgegriffen.
Der Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber dem aus diesen Druckschriften bekannten Stand der Technik.
Keine dieser Druckschriften beschreibt ein Verfahren zur Anordnung einer zumindest einen Chip und eine Drahtspule aufweisenden Transpondereinheit auf einem
zur Herstellung einer Chipkarte verwendeten Substrat, bei dem die Drahtspule
durch Verlegung eines Spulendrahts in einer Verlegeebene auf dem Substrat und
gleichzeitiger mechanischer, nicht leitender Verbindung des Spulendrahts mit dem
Substrat geformt wird.
Sinngemäß gilt dies für eine entsprechend hergestellte Chipkarte gemäß dem
Patentanspruch 4.
Die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hauptantrag beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Verfahren nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag befaßt
sich mit der Anordnung einer Transpondereinheit auf einem Substrat zur Herstellung einer Chipkarte. Die Transpondereinheit weist zumindest einen Chip und eine
Drahtspule auf. Es wird dergestalt weitergebildet, daß die Drahtspule durch
Verlegung eines Spulendrahts in einer Verlegeebene auf dem Substrat geformt
wird und der Draht gleichzeitig mechanisch mit dem Substrat nicht leitend verbunden wird.
Der Patentanspruch 4 ist auf die nach diesem Verfahren hergestellte Chipkarte
gerichtet.
Durch diese Lehre wird eine Chipkarte mit einer zumindest aus einem Chip und
einer Spule bestehenden Transpondereinheit aufgabengemäß durch ein vereinfachtes Verfahren ausgebildet und eine entsprechend vereinfacht hergestellte
Chipkarte geschaffen. Die Drahtspule ist, bedingt durch die Verbindung mit dem
Substrat, mechanisch widerstandsfähig und hinsichtlich ihrer elektrischen Funktion
zuverlässig.
Die EP 0 570 062 A1 beschreibt eine Chipkarte mit einer aus zumindest einem
Chip und einer Drahtspule bestehenden Transpondereinheit nebst zugehörigem
Herstellungsverfahren nach dem Oberbegriff der Patentansprüche 4 bzw. 1 gemäß Hauptantrag, verwendet jedoch eine um einen Kern gewickelte Wickelspule.
Das gesonderte Herstellen einer Wickelspule ist jedoch aufwendig und die fertiggestellte Wickelspule ist zudem derart an der Chipkarte bzw. dem Substrat der
Chipkarte angebracht, daß sie einen hinreichenden Bewegungsfreiheitsgrad hat
(vgl. Spalte 2, Zeile 55 ff und Spalte 4, Zeile 54 ff). Dies bedingt bei entsprechender mechanischer Beanspruchung eine herabgesetzte mechanische Widerstandsfähigkeit mit in der Folge verminderter elektrischer Zuverlässigkeit.
Ausgehend allein von der Lehre dieser Druckschrift konnte ein Fachmann folglich
keine Anregung erhalten, die Drahtspule durch Verlegung eines Spulendrahts in
einer Verlegeebene auf dem Substrat unter gleichzeitiger mechanischer, nicht
leitender Verbindung des Spulendrahts mit dem Substrat zu formen, um so ohne
eigenes erfinderisches Zutun zum Gegenstand der Patentansprüche 1 bzw. 4 zu
gelangen.
Der Fachmann gelangt auch nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung der Lehren
der US 3 674 602 bzw. der DE 32 47 344 A1 zum Erfindungsgegenstand.
So betrifft die DE 32 47 344 A1 ein Verfahren zur Herstellung von Schaltungsplatten, während die US 3 674 602 eine Vorrichtung zur Herstellung "drahtgeschriebener" Leiterplatten betrifft. Beide Lehren finden Verwendung bei der Verschaltung
elektronischer Bauteile.
Keine dieser weiterhin zitierten Druckschriften betrifft jedoch eine Drahtspule für
eine Chipkarte mit Transpondereinheit, so daß der Fachmann diese Druckschriften bei der Suche nach einer Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems nicht - ohne Kenntnis des vorliegenden Patents - heranziehen würde.
Dies gilt umso mehr, als die aus diesen Druckschriften bekannten Anordnungen
gänzlich andere Aufgabenstellungen im Vergleich zu der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe haben.
Denn, daß gemäß der US 3 674 602 Verbindungsplatinen geschaffen werden sollen, die insbesondere bei geringen und mittleren Produktionsstückzahlen von
Schaltungen die kostenträchtigen bedruckten Leiterplatten bzw. bedruckten Mehrschicht-Leiterplatten (multilayer printed circuit boards) ersetzen sollen (vgl. Spalte 2, Zeilen 3-10) liegt auf der Hand. Dabei soll nur zwischen ausgewählten Punkten eine Verbindung hergestellt werden.
Letzeres gilt sinngemäß auch für die DE 32 47 344 A1, die sich mit der Herstellung von Schaltungsplatten befaßt, auf die "gewünschte Schaltungsmuster" in
Form von vorgeformten Leiterzügen aufzubringen sind (Zusammenfassung, Zeilen 1-2 und Seite 6, Zeilen 35-37).
Der DE 32 47 344 A1 und der US 3 674 602 gemeinsam ist dabei das Bestreben
zum Bereitstellen von Leiterzügen bzw. Verbindungen.
Solche "Verbindungen" zur Signal-Weiterleitung zwischen einzelnen Punkten einer
Schaltung zeichnen sich für den Fachmann durch gewisse Eigenschaften aus, wie
z.B. eine möglichst kurze und direkte, sog. Punkt-zu-Punkt-Verbindung. Eine
solche Punkt-zu-Punkt-Verbindung zeichnet sich für den Fachmann durch geringe
Signallaufzeiten, einen geringen Widerstand und damit einhergehend durch
geringe Pegelverluste, und kleine Leitungskapazitäten und/oder Leitungsinduktivitäten aus.
Alle diese vorstehend aufgeführten Eigenschaften führen den Fachmann nicht zu
der Lehre des Patents, nämlich der Verlegung eines Drahtes dergestalt, daß eine
Spule als passives induktives Bauelement mit einer gewissen Induktivität zur
bewußten Erzielung eines Schwingverhaltens ausgebildet wird.
Selbst bei Hinzuziehung der Lehren dieser beiden Druckschriften konnte ein
Fachmann diesen daher allenfalls eine seinen beabsichtigten Zielen entgegenstehende Lehre entnehmen, diesen jedoch keine dahingehende Lehre entnehmen, um eine Spule als passives, induktives Bauelement einer Transpondereinheit durch entsprechendes Verlegen eines Drahtes in einer Verlegeebene auf dem
Substrat einer Chipkarte herzustellen.
Die weiteren bisher genannten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Patents nicht näher, wie
eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
Nach alledem sind die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hauptantrag, nebst auf diese jeweils
rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3 sowie 5 bis 8 nach der Patentschrift,
patentfähig und das Patent somit in diesem Umfang aufrecht zu erhalten.
Bei dieser Sachlage konnte eine Prüfung der gleichfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen gemäß Hilfsantrag dahingestellt bleiben.
Grimm
Bertl
Prasch
Püschel
Fa