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BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 23 W (pat) 40/98

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT Zu diesem Beschluß erging ein Berichtigungsbeschluß v. 30. Mai 2000 München, den 14. Juni 2000 - v. Kobylinski -

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 43 45 354.6-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin

Tronser und des Richters Lokys 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H 05 K -

vom 3. Juni 1998 aufgehoben:

Das Patent 43 45 354 wird erteilt mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten - mit Hilfsantrag bezeichneten - Fassung,

Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b und 2 bis 9

und Zeichnung Figuren 1 und 2 in der in der mündlichen

Verhandlung überreichten Fassung.

Anmeldetag: 13. September 1993,

Priorität vom 20. April 1993 DE 43 12 874.2

Bezeichnung: Schaltschrank mit einem Auszug

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist durch eine Teilung vor dem Deutschen Patentamt gemäß § 39 PatG aus der Stammanmeldung P 43 31 110.5-34 mit dem

13. September 1993 als Anmeldetag und der

inländischen Priorität vom

20. April 1993 (Aktenzeichen: DE 43 12 874.2) hervorgegangen und trägt die Bezeichnung "Schaltschrank mit einem Auszug".

Mit Beschluß von 3. Juni 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H 05 K

des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand

nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 41 03 843 und das deutsche Gebrauchsmuster 91 02 541 iVm den

üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit dem Schreiben vom 24. Juli 1998 per

Fax eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 12 für

einen Hauptantrag und hilfsweise neue Ansprüche 1 bis 10 mit angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des

neugefaßten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, zumindest aber dem Gegenstand des hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1 der oben genannte Stand der

Technik, einschließlich des im Prüfungsverfahren weiter herangezogenen Firmenprospekts "Rittal PC-Schrank-Systeme mit Neuheiten '92" Seiten 1 und 2, nicht

patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für

Klasse H 05 K - vom 3. Juni 1998 aufzuheben und das

Patent 43 45 354 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 12 in der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Fassung,

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 10 in der in der mündlichen

Verhandlung überreichten - mit Hilfsantrag bezeichneten -

Fassung und

Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b und 2 bis 9

und Zeichnung Figuren 1 und 2 in der in der mündlichen

Verhandlung überreichten Fassung.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank, bei dem aus einer Öffnung einer Schaltschrankwand oder einer Schaltschranktür ein Auszug mittels

Führungselementen ausziehbar untergebracht ist, wobei auf

dem Auszug eine Tastatur oder dgl. abgestellt oder abstellbar ist und wobei der Auszug eine Blende trägt, die bei eingeschobenem Auszug die Öffnung frontseitig abdeckt und

bei ausgezogenem Auszug auf diesen abklappbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Tastatur (40) auf einem erhöhten Abschnitt (22) des

Auszuges (20) abgestellt oder abstellbar ist, in dem mindestens eine Arbeitsplatte (30) ausziehbar untergebracht ist,

und

daß die Arbeitsplatte (20) nach vorne über die abgeklappte

Blende (23) ausziehbar ist, so daß sie auf der abgeklappten

Blende (23) zu liegen kommt."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank, bei dem aus einer Öffnung einer Schaltschrankwand oder einer Schaltschranktür ein Auszug mittels

Führungselementen ausziehbar untergebracht ist, wobei auf

dem Auszug eine Tastatur oder dgl. abgestellt oder abstellbar ist und wobei der Auszug eine Blende trägt, die bei eingeschobenem Auszug die Öffnung frontseitig abdeckt und

bei ausgezogenem Auszug auf diesen abklappbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Tastatur (40) auf einem erhöhten Abschnitt (22) des

Auszuges (20) abgestellt oder abstellbar ist, in dem mindestens eine Arbeitsplatte (30) ausziehbar untergebracht ist,

und

daß die Arbeitsplatte (20) nach vorne über die abgeklappte

Blende (23) ausziehbar ist, so daß sie auf der abgeklappten

Blende (23) zu liegen kommt,

daß die Seitenwände des erhöhten Abschnittes (22) mit Führungsdurchbrüchen (24) versehen sind, in denen Führungsansätze (32) der Arbeitsplatte (30) geführt sind, und

daß die Vorderfront des erhöhten Abschnittes (22) einen

Schlitz zur Durchführung der Arbeitsplatte (30) aufweist."

Zu den Unteransprüchen des Hauptantrages und des Hilfsantrages sowie bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch insofern begründet, als der Gegenstand

des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig erweist, während der weitergehenden Beschwerde der Erfolg versagt bleibt, da der Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag nicht patentfähig ist.

1) Sämtliche Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag sind zulässig,

denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung und Konstruktion von Schaltschränken befaßten

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß -

aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung

gehörend offenbart herzuleiten.

Der Vollständigkeit halber muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß die Ansprüche der am 11. Mai 1995 eingereichten Unterlagen zur vorliegenden Teilanmeldung aus der Stammanmeldung durch Zusammenfassung der ursprünglichen

Ansprüche 1 und 3 zum Hauptanspruch der Teilanmeldung und Streichung der

Unteransprüche 3 und 13 mit anschließender Umnumerierung und Anpassung der

Rückbezeichnung der übrigen Unteransprüche der Stammanmeldung hervorgegangen sind, während die ursprüngliche Beschreibung und die Figuren der

Stammanmeldung in die vorliegende Teilanmeldung identisch übernommen wurden, so daß die vorliegende Teilung mit dem Schreiben vom 9. Mai 1995 wirksam

erklärt wurde.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht aus den Ansprüchen 1 und 2 iVm

dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren der am 11. Mai 1995 eingereichten

Unterlagen zur vorliegenden Teilanmeldung hervor, wobei die auf den ausgezogenen Auszug abklappbare (ursprünglich: eingeklappte) Blende, auf die dann die

ausgezogene Arbeitsplatte zu liegen kommt, auf Seite 7, 2. und 3. Abs und die

Anordnung der Tastatur auf den erhöhten Abschnitt des Auszuges auf Seite 6,

le Abs der Beschreibung zur Teilanmeldung offenbart ist.

Die Unteransprüche 2 bis 12 des Hauptantrages entsprechen inhaltlich den am

11. Mai 1995 eingereichten Unteransprüchen 3 bis 10 und 12 bis 14 der Teilanmeldung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stellt die Zusammenfassung der Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrages und der Unteransprüche 5 und 6 der

am 11. Mai 1995 eingereichten Teilanmeldungsunterlagen dar, während die Unteransprüche 2 bis 10 des Hilfsantrages inhaltlich den Ansprüchen 3, 4, 7 bis 10

und 12 bis 14 der ursprünglich am 11. Mai 1995 eingereichten Teilanmeldungsunterlagen entsprechen.

2) Die Patentanmeldung geht im Oberbegriff des jeweils geltenden Anspruchs 1

nach Haupt- und Hilfsantrag ersichtlich von einem üblichen Schaltschrank mit einem Auszug aus, wie dieser beispielsweise in der deutschen Offenlegungsschrift

41 03 843 offenbart ist.

Bei diesem Schaltschrank wird aus einer von einer Blende verdeckten Öffnung ein

Auszug herausgezogen und die Blende auf den Auszug vor der mitherausgezogenen Tastatur abgeklappt. Die abgeklappte Blende ermöglicht den Zugang zur

Tastatur und stellt auch eine Arbeitsfläche bereit, die jedoch wegen ihrer Oberflächenstruktur und Form für das Arbeiten mit einer Maus nicht optimal geeignet ist.

Es ist daher Aufgabe der Erfindung, einen Schaltschrank der im Oberbegriff des

jeweiligen Hauptanspruchs erwähnten Art so weiterzubilden, daß auf einfache Art

und Weise eine zusätzliche Arbeitsplatte geschaffen wird, die bei ausgezogenem

Auszug zugänglich ist, vgl. geltende Beschreibung Seite 1b, 1. Abs.

Die Lösung dieser Aufgabe ist im jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag im einzelnen angegeben.

Die wesentlichen Lösungsmaßnahmen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag liegen darin, daß die Arbeitsplatte nach vorne über die abgeklappte Blende

ausziehbar ist, so daß sie auf der abgeklappten Blende zu liegen kommt. Nach der

Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag kommt als weitere wesentliche

Lösungsmaßnahme dadurch hinzu, daß die Seitenwände des erhöhten Abschnitts

mit Führungsdurchbrüchen versehen sind,

in denen Führungsansätze der

Arbeitsplatte geführt sind. Durch den Führungsmechanismus und die Abstützung

der Arbeitsplatte auf der abgeklappten Blende ergibt sich eine stabile Lagerung

der ausgezogenen Arbeitsplatte, vgl. Beschreibung Seite1b, le Abs.

3) Die Anmeldungsgegenstände nach dem Patentanspruch 1 sowohl des Haupt-

als auch des Hilfsantrages sind gegenüber dem nachgewiesenen Stand der

Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur

erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der

Technik ein Schaltschrank mit einem Auszug offenbart ist, bei dem eine Arbeitsplatte nach vorne über die abgeklappte Blende ausziehbar ist, so daß diese auf

der abgeklappten Blende aufliegt.

4) Die Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dessen Lehre sich für den in Betracht

zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann in naheliegender

Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt (PatG § 4).

Die deutsche Offenlegungsschrift 41 03 843 betrifft einen Schaltschrank mit einem

Auszug (11), der aus einer Öffnung (Schrankfach) einer Schaltschrankwand oder

Schaltschranktür mittels Führungselementen (Teleskopschienen 12, 13) ausziehbar ist und auf den eine Tastatur (10) abgestellt ist, wobei der Auszug (11)

eine Blende (20) trägt, die bei eingeschobenem Auszug (11) die Öffnung des

Schrankfachs frontseitig abdeckt und bei ausgezogenem Auszug auf diesen vor

der Tastatur (10) abklappbar (eingeklappt) ist, vgl. dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders in Spalte 2, Zn 19 bis 37.

Der Schaltschrank nach dieser Offenlegungsschrift weist insbesondere weder eine

Arbeitsplatte noch einen erhöhten Abschnitt des Auszuges (11) auf, aus dem die

Arbeitsplatte nach vorne so ausgezogen werden kann, daß diese auf der abgeklappten Blende zu liegen kommt.

Das deutsche Gebrauchsmuster 91 02 541 betrifft einen Schaltschrank mit einer

Frontklappe (3), auf deren Innenseite ein erhöhter Abschnitt (Sockel 6) und darauf

eine Tastatur (4) angeordnet sind, wobei in dem erhöhten Abschnitt (6) eine bei

aufgeklappter Frontplatte (3) mittels Teleskopschienen (32) herausziehbare

Arbeitsplatte (Platte 33) für eine Bedienungsmaus (31) zu einem im Schaltschrank

eingebauten Rechner vorgesehen ist, vgl. dort den Anspruch 1 iVm der Beschreibung Seite 1 sowie den Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders

Seite 4, 1. und 2. Abs.

Der Schaltschrank nach diesem Gebrauchsmuster weist insbesondere keinen horizontal herausziehbaren Auszug mit einer darauf abklappbaren Blende auf, so

daß die herausgezogene Arbeitsplatte (33) nicht auf die abgeklappte Blende aufliegen kann.

Häufig ist in einem Schaltschrank ein Rechner mit einem Bildschirm eingebaut,

der vorteilhafterweise auch mit einer Maus bedient werden kann, so daß es für

den Fachmann naheliegend ist, auch bei einem Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 843 eine zusätzliche Arbeitsplatte nach dem

Vorbild des deutschen Gebrauchsmusters 91 02 541 vorzusehen.

Bei der Übertragung der Lehre gemäß Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters

auf den Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift muß auf dem Auszug ein erhöhter Abschnitt (Sockel) gebildet sowie darauf eine Tastatur und darin

eine entweder nach vorne oder zur Seite ausziehbare Arbeitsplatte angeordnet

werden, die aus Zugänglichkeitsgründen im Falle der nach vorne ausziehbaren

Arbeitsplatte über die abgeklappte Blende geführt und die aus Stabilitätsgründen

als einfachste Maßnahme zumindest auf diese abgeklappte Blende abgestützt

werden muß.

Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu einem Schaltschrank

mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Daher ist dieser

Anspruch nicht patentfähig; mit ihm fallen - schon allein aufgrund der Antragsbindung - auch die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12

des Hauptantrages.

5) Im Unterschied zum Hauptantrag beruht der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages aber auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre

gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich in ihrer Gesamtheit für den in Betracht

zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).

Die über den Anspruch 1 des Hauptantrages hinausgehenden, ergänzenden

Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag betreffen die weitere Ausbildung des erhöhten Abschnitts (22) dahingehend, daß in dessen Vorderfront ein

Schlitz für die Arbeitsplatte (30) selbst und in dessen Seitenwänden Führungsdurchbrüche (24) für Führungsansätze der Arbeitsplatte (30) vorgesehen sind.

Ausgehend von der obigen Analyse des Standes der Technik zum Hauptantrag

weist der Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 843 keinen

erhöhten Abschnitt des Auszuges (11) auf, so daß diese Druckschrift allein dem

Fachmann keine Anregung geben kann, überhaupt einen erhöhten Abschnitt und

erst recht nicht mit den weiteren Ausgestaltungen gemäß Patentanspruch 1 des

Hilfsantrages vorzusehen.

Der Schaltschrank gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 91 02 541 weist zwar

auf der Innenseite der Frontklappe (3) einen erhöhten Abschnitt (Sockel 6) auf, in

dem jedoch eine bei aufgeklappter Frontklappe (3) mittels Teleskopschienen (32)

ausziehbare Arbeitsplatte (33) untergebracht ist (vgl. dort die Ansprüche 1 und 4),

so daß diese Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis darauf geben kann,

Führungsdurchbrüche in den Seitenwänden des erhöhten Abschnitts für die

Führung von Führungsansätzen der Arbeitsplatte vorzusehen.

Somit gelangt der Fachmann selbst bei einer Zusammenschau der vorstehend

abgehandelten Entgegenhaltungen nicht zu einem Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages, bei dem die zusätzliche Arbeitsplatte auf eine besonders einfache Art und Weise im erhöhten Abschnitt ausziehbar angeordnet ist und

bei dem der oben genannte Führungsmechanismus iVm der Abstützung der ausgezogenen Arbeitsplatte auf der abgeklappten Blende eine stabile Lagerung der

Arbeitsplatte als Folge eines kombinatorischen Zusammenwirkens ergibt, dem

eine erfinderische Qualität zuerkannt werden muß.

Schließlich ist es nicht erforderlich, auf den Inhalt des Firmenprospekts "Rittal PC-

Schrank-Systeme mit Neuheiten '92", Seite 1 und 2 näher einzugehen, da dessen

Inhalt nicht über denjenigen des deutschen Gebrauchsmusters hinausgeht.

Nachdem der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht und zweifelsohne auch gewerblich anwendbar ist,

ist dieser Schaltschrank auch patentfähig.

6) An den Patentanspruch 1 des Hilfsantrages können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und

nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Schaltschrankes mit einem Auszug nach dem hilfsweise überreichten Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs des Hilfsantrages mitgetragen.

7) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich

der Erläuterung des beanspruchten Schaltschrankes in Verbindung mit der Zeichnung.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Tronser

Lokys

Ko