Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 12/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 07 553.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 1998 und vom 2. November 1998 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
DRAMATICALLY DIFFERENT
ist als Marke für die Waren
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Toilettenpräparate, Haarwässer, Haarpflegemittel; Desodorierungsmittel
für den persönlichen Gebrauch;
Zahnputzmittel"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen; ob die Angabe zugleich einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
unterliegt, hat sie offengelassen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt,
daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "DRAMATICALLY DIFFERENT"
lediglich um einen sprachüblich gebildeten und
für die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen werbesprachlichen
Hinweis darauf handle, daß die so gekennzeichneten Waren "aufregend anders"
seien. In der Kosmetikwerbung sei es nicht ungewöhnlich, auf einen "Unterschied"
zu anderen Produkten hinzuweisen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin sowie
auf die Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
In seinem Beschluß vom 9. November 1999 (24 W (pat) 88/99), der die von einer
anderen Anmelderin für identische Waren wie im vorliegenden Fall angemeldete
Marke "CLEAR DIFFERENCE" betraf, hat der Senat ausgeführt:
"Die Eintragung der angemeldeten Marke scheitert nicht an den
Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Die Wortfolge "CLEAR DIFFERENCE" unterliegt nicht einem
Freihaltebedürfnis im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift. "CLEAR
DIFFERENCE" stellt nämlich keine Angabe dar, die im Verkehr
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen kann. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung versteht darunter solche Angaben, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug
auf die Ware beschreiben (BGH GRUR 1999, 1093 1094 "FOR
YOU"; WRP 2000, 95, 98 "FÜNFER").
Zu diesen Umständen gehört die in "CLEAR DIFFERENCE" - zu
deutsch: klarer Unterschied - enthaltene schlagwortartige Anpreisung nicht. Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß
ein so bezeichnetes Kosmetikum sich deutlich von anderen - früheren oder jetzigen Mitteln unterscheidet, fehlt es einer solchen
Aussage an einem unmittelbaren Warenbezug. ... Denn eine
solche Aussage stellt lediglich einen warenvergleichenden Hinweis allgemeiner Art dar, dem keine Hinweise auf konkrete Umstände oder Eigenschaften der einschlägigen Erzeugnisse zu
entnehmen sind.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht die gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. In diesem Zusammenhang ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES";
GRUR 1999, 1093, 1094 f. "FOR YOU"; WRP 2000, 95, 97
"FÜNFER") davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder
einer bekannten fremden Sprache, der vom Verkehr stets nur als
solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel
verstanden wird, fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen für
eine Verneinung der Unterscheidungskraft. Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der einschlägigen Waren selbst Bezug nimmt, ist der Wortverbindung
"CLEAR DIFFERENCE" - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen.
Bei diesem englischen Ausdruck handelt es sich aber auch nicht
um eine so gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache, daß sie
vom Verkehr allein und stets nur als solche aufgenommen und
verstanden wird. So drängt sich der von der Markenstelle angenommene anpreisende Begriffssinn schon deshalb nicht von
vornherein auf, weil hierfür ein jedenfalls nicht unerheblicher
Übersetzungsvorgang erforderlich ist. Außerdem ist nicht zu verkennen, daß selbst ein solcher erkannter Sinngehalt der Marke als
englische Übersetzung des Begriffs "klarer Unterschied" nicht
ohne weiteres den Schluß auf eine lediglich als werbemäßige Anpreisung zu verstehende Aussage zuläßt. ..."
Der vorliegende Fall läßt keine hiervon abweichende Beurteilung zu.
Dr. Ströbele
Hotz
Dr. Hacker
Bb