Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 23/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 05 071
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 3 - vom 18. Dezember 1998 ist
wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 05 071 wegen des Widerspruchs aus
der Marke 2 025 113 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den
Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Hotz
Dr. Hacker
Bb