Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 23/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 05 071

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 3 - vom 18. Dezember 1998 ist

wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 05 071 wegen des Widerspruchs aus

der Marke 2 025 113 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den

Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,

264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Hotz

Dr. Hacker

Bb