Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 45/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 45/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 15 968.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
COLOR
CARE
Die Marke
ist für die folgenden Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel;
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; chemische Erzeugnisse für hygienische Zwecke".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen, zuletzt für die Waren:
"Waschmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel; Seifen;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege".
Zur Begründung hat die Markenstelle die Auffassung vertreten, daß die angemeldete Wortkombination "COLOR CARE" iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig sei und daß es ihr außerdem an der erforderlichen Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die Marke stelle eine konkrete Beschreibung
der Waren dar, für die sie angemeldet sei. Der amerikanische Ausdruck "color"
bedeute "Farbe" bzw "färben", der angloamerikanische Ausdruck "care" habe die
Bedeutung von "Schutz, Pflege" bzw "schützen, pflegen". Bezogen auf die Waren
der angemeldeten Marke könne "COLOR CARE" als beschreibende Angabe im
Sinne von sowohl "färben und (zugleich) pflegen" als auch "Pflege oder Schutz für
Farben" verstanden werden.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
daß die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer
Eintragung ihrer Marke nicht entgegenstehen. Die deutsche Bedeutung der angemeldeten angloamerikanischen Wörter seien den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres bekannt. "COLOR CARE" könne nicht mit "Färben und
Pflegen" übersetzt werden. Die Anordnung der beiden Wörter untereinander
werde vom Verbraucher nicht als Aufzählung verstanden, sondern als ordnendes
gestalterisches Element.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. Januar 1998 und
vom
15. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn einer
Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
so daß auch eine geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindnis zu
überwinden (vgl BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von hier"; BGH WRP 2000,
300, 301 "Partner with the Best").
Die angemeldete Marke erschöpft sich in einer einfachen Angabe zur Wirkungsweise der angebotenen Waren. Die Marke setzt sich aus zwei Begriffen des angloamerikanischen Grundwortschatzes zusammen. "Color" ist die amerikanische
Schreibweise für den entsprechenden englischen Ausdruck "colour" dh "Farbe".
"Care" heißt "Pflege, Schutz", gerade auch im Zusammenhang mit Körperpflege
(vgl Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/ Deutsch,
Neubearbeitung 1999, S 1149). "COLOR CARE" ist sprachregelmäßig gebildet
und bedeutet in nächstliegender Übersetzung "Pflege für Farbe". In diesem Sinn
werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke
zwanglos und ohne weitere Analyse verstehen. Denn neben dem Deutschen ist
das Englische in vielen Bereichen zur zweiten Werbesprache geworden. Im
übrigen können Grundkenntnisse des Englischen in Deutschland allgemein
vorausgesetzt werden, wobei auch geringe Kenntnisse genügen, um die angemeldete Wortkombination richtig ins Deutsche zu übersetzen.
Die Angaben "Pflege für Farbe" ist ein Hinweis auf die Wirkungsweise derjenigen
Waren, für die die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat. Ein großer
Teil der "Waschmittel" ist speziell für farbige Wäsche bestimmt. Bei diesen Waren
behaupten Hersteller in der Werbung häufig, daß die betreffenden Waschmittel die
Farben der Wäsche schonen oder auffrischen. Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel können sich unmittelbar auf die Farben der zu behandelnden Gegenstände auswirken. Dabei wird es in der Regel im Interesse der Anwender dieser
Mittel liegen, daß die Farben jedenfalls nicht verschlechtert, also geschont oder -
im besseren Fall - aufgefrischt werden. Auf beide Wirkungen trifft der Ausdruck
"Pflege für Farbe" zu. Daß zB Möbelpolitur die Farbe der damit behandelten
schonend behandelt, ist ein gängiges Versprechen der Werbung. Zu "Seifen" gehören ua Seifen für Wäsche. Auch sie können speziell dafür bestimmt sein, farbige
Wäsche zu reinigen und dabei deren Farben entweder durch Schonung oder
durch Auffrischung zu pflegen. Zu den "Mitteln für Körperspflege" gehören alle
Produkte für die Pflege gefärbter Haare. Daß die Werbung die Begriffe "Color" und
"Care" gerade auch für solche Produkte verwendet, hat die Markenstelle in den
angegriffenen Beschlüssen konkret belegt. Zu diesen Belegen hat die Anmelderin
nichts Gegenteiliges vorgetragen. Außerdem hat die Markenstelle für den Bereich
der dekorativen Kosmetik eine vielfältige Verwendung der Begriffe "colo(u)r" und
"care" im Sinne von "Pflege und Farbe" belegt. So wird für eine "Color Mousse",
das ist ein Tönungsmittel für Haare, der Marke "V'ARIÉTAL" mit den Worten
geworben :"Brillante Farben voll Glanz und Pflege". Die Firma Kadus bietet ein
Tönungskonzept für Haare an unter den Stichworten "Colour & Care". Zu den
Haarpflegeprodukten der Marke "Guhl" gehören "Pflege-Colorationen" und
"Pflege-Tönungen". Für Lippenstifte und Nagellacke der Marke "CHICOGO" wird
mit den Worten: "Colour & Care Nailpolish and Lipstick" geworben. Für die
Lippenstifte der Marke "NIVEA Beauté" verspricht die Werbung "Langanhaltende
Farbe, die auch pflegt." Und in der Werbung für Make-up Produkte der Marke "la
prairie" heißt es "Exquisite Farben. Außergewöhnliche Pflege." Die Fortentwicklung solcher Produkte, die ursprünglich nur eine färbende Wirkung hatten, hin zu
solchen Mitteln, die färben und gleichzeitig pflegen, zusammen mit der häufigen
Verwendung der Begriffe "colo(u)r " und "care" in der einschlägigen Werbung
legen es nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei diesen Waren der
Schönheitspflege die angemeldete Marke ohne weiteres als einen Hinweis darauf
verstehen werden, daß die jeweiligen Produkte gleichzeitig eine färbende und eine
pflegende Wirkung entfalten.
Die angesprochenen Verkehrskreise fassen derartige Hinweise auf die Wirkungsweise der angebotenen Waren idR nur als solche auf, also als Warenbeschreibung. Dagegen sehen sie in solchen Angaben keinen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der Waren. Entsprechenden Marken haben daher keine Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke ändert nichts an diesem Ergebnis. Daß die beiden Markenwörter
untereinander gesetzt und in Großbuchstaben geschrieben sind, stellt nur eine
unwesentliche Abweichung von der normalen Schreibweise in einer durchlaufenden Zeile dar und ist deshalb nicht geeignet, sich der Erinnerung des Verkehrs als
Herkunftszeichen einzuprägen. Diese auf Warenverpackungen häufig anzutreffende Gestaltung hat keine Originalität, die neben dem Bedeutungsgehalt der
Einzelbestandteile den Gesamteindruck der Marke entscheidungserheblich beeinflussen würde (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN"; vgl auch Althammer/
Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8 Rdn 105).
Bereits aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Bei dieser Rechtslage konnte offenbleiben, ob die angemeldete Marke außerdem
freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
prö