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BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 26 W (pat) 150/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 150/99 _______________ (Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 71 800.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft

als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. Juli 1999 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die

Eintragung für die Ware "Tabak" versagt worden ist. 6.70

G r ü n d e

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren

"Tabak, Tabakprodukte, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel

soweit in Klasse 34 enthalten; Streichholzer; Raucherartikel soweit

in Klasse 14 enthalten"

angemeldete Wortmarke

"Macrofilter"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG bis auf "Streichhölzer" wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle im wesentlichen ausgeführt: Die angemeldete Wortkombination sei zwar möglicherweise

noch nicht gebräuchlich, jedoch müßten auch neue Wortbildungen ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweisen, um als Unterscheidungsmittel eines bestimmten Unternehmens dienen zu können. Diese Voraussetzung erfülle

die Anmeldung allerdings nicht.

Der Begriff "Makro-" sei den beteiligten Verkehrskreisen im Sinne von "lang, groß"

aus verschiedenen Wortzusammensetzungen wie zB "Makrofotografie", "Makroaufnahme", "Makrokosmos" oder "Makroklima" überwiegend geläufig. Den Bestandteil "Macro-" der angemeldeten Marke werde der Verkehr damit zwanglos

gleichsetzen, weil es sich hierbei lediglich um die englische Schreibweise des

betreffenden Wortes handele und eine Ersetzung des Buchstabens "K" durch das

international gebräuchlichere "C" ohnehin nicht ungewöhnlich sei. Der Inhalt des

Markenwortes "Macrofilter" erschließe sich dann aber ohne weiteres im Sinne von

"großer, langer oder großporiger Filter" (im Gegensatz zum "Mikrofilter"). Mithin

besitze das angemeldete Zeichen für die versagten Waren in jedem Fall einen rein

beschreibenden Charakter, weil es sich bei ihnen entweder selbst um Filter

handeln könne oder um Waren, die Filter enthielten. Dies gelte auch für die beanspruchte Ware "Tabak", weil dieser Oberbegriff nach dem Sprachgebrauch der

Klasseneinteilung auch Tabakprodukte umfasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie zieht in Zweifel, daß

die Bezeichnung "Macrofilter" für noch beachtliche Teile des Verkehrs einen unmittelbar beschreibenden Charakter besitzt, denn der Begriff "makro" stamme aus

dem Altgriechischen, - eine Sprache, die nur noch von einem verschwindend geringen Anteil der deutschen Bevölkerung erlernt werde. Wenn dem deutschen

Verkehr dieser Begriff überhaupt begegne, so nur als Bestandteil einer Reihe von

Fachbegriffen, die ebenfalls nur einem kleinen Teil des breiten Publikums bekannt

sein dürften. Das von der Markenstelle unterstellte Verständnis werde darüber

hinaus noch dadurch erschwert, daß der Bestandteil "Macro-" mit "c" anstatt

mit "k" geschrieben werde. Nicht nachvollziehbar sei, daß die Markenstelle dem

Zeichen auch jegliche phantasievolle Eigenart abgesprochen habe, denn von 44

mit "Makro" gebildeten Fachbegriffen würden lediglich zwei mit einem deutschen

Wort gebildet. Durch die Kombination aus verschiedenen Sprachen erhalte das

Gesamtzeichen "Macrofilter" ein hinreichend phantasievolles Gepräge. Ein gegenwärtiges oder gar zukünftiges Freihaltebedürfnis sei ohnehin zu verneinen.

Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf "Tabak und Streichhölzer" beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich nach Einschränkung der beanspruchten

Waren auf "Tabak" (und "Streichhölzer") als begründet, denn insoweit stehen der

begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -

PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug

auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 -

CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Macrofilter" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung ist in Verbindung

mit der nur noch beanspruchten Ware "Tabak" nicht nachweisbar. Unter der Ware

"Tabak" wird in diesem Zusammenhang nur das aus getrockneten und durch

Fermentierung geschmacklich veränderten Blättern der Tabakpflanze hergestellte

Produkt zum Rauchen verstanden (vgl dazu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl 1989, S 1507). Entsprechend der Erklärung der Anmelderin zur Einschränkung ihres Warenverzeichnisses vom 17. März 2000 fallen darunter mithin

nicht die ursprünglich beanspruchten Waren "Tabakprodukte, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten". Von einem auf gegenwärtige

Benutzung

der Markenbezeichnung

als

Sachangabe

beruhenden

Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen

aber auch Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der beanspruchten Ware "Tabak" in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen

wird. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung "Macrofilter" von einem erheblichen Teil des inländischen

Verkehrs ohne weiteres im Sinne von "großer, langer oder großporiger Filter" verstanden wird, fehlt dem Markenwort die Eignung, die noch beanspruchte Ware

"Tabak" eindeutig zu beschreiben, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung ein "großer, langer oder großporiger Filter" zu dem Grundstoff "Tabak" stehen könnten. Dem Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß mit

"Macrofilter" irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Ware

"Tabak" selbst beschrieben werden könnte. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann ihr in bezug auf die Ware "Tabak" jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt wie es ihm entgegentritt und er

es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer

Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst

nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland

geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH

MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Macrofilter" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende

Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren

selbst Bezug nimmt, stellt - wie oben dargelegt - das Markenwort "Macrofilter"

nicht dar. Ebensowenig handelt es sich hierbei etwa um ein gebräuchliches Wort

der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Der angefochtene Beschluß war mithin insoweit aufzuheben.

Kraft

Reker

Eder

Mr/prö