Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 28 W (pat) 29/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 36 769

hat der 28. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 14 - vom 07. September 1999 ist

wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 04 793 gelöscht worden ist.

Gründe§

Mit Beschluss vom 07. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 14 - die vorläufig eingetragene Marke 397 36 769 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 395 04 793 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/

Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und4 MarkenG) bestand keine Anlaß.

Stoppel

Martens

Sekretaruk

Kr