Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.02.2000 – 7 W (pat) 5/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 10 104
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsit- 6.70
zenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Hochmuth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents auf die am 27. März 1993 eingereichte Patentanmeldung ist am 30. April 1997 veröffentlicht worden.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Axiale Strömungsmaschine mit einem eine Mehrzahl von Schaufeln
aufweisenden, um eine feste Drehachse umlaufenden Rotor und mit
einem den Rotor in radialer Richtung umschließenden Gehäuse, wobei zwischen den Blattspitzen der Schaufeln und der Innenoberfläche
des Gehäuses ein ringförmiger Spalt mit einer von der Fertigungstoleranz der Strömungsmaschine abhängigen minimalen Weite, die sicherstellt, daß keine Berührung zwischen den Blattspitzen der
Schaufeln und der Innenoberfläche des Gehäuses auftritt, verbleibt
und wobei im Bereich des Spalts ein Turbulenzerzeuger vorgesehen
ist, der den Strömungswiderstand für eine Rückströmung in dem Spalt
erhöht, dadurch gekennzeichnet, daß der Turbulenzerzeuger elastisch oder nachgiebig ausgebildet ist, daß der Turbulenzerzeuger in
dem Spalt angeordnet ist und diesen zumindest teilweise überbrückt,
wobei der Turbulenzerzeuger von der Strömung in dem Spalt durchströmt wird."
Dem Anspruch 1 sind auf diesen rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 nachgeordnet.
Nach Prüfung eines auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 2. Oktober 1998 das Patent widerrufen, weil es im
Hinblick auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 75 35 700 nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch
zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2000 nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Aufhebung des Vorbeschlusses und zur Aufrechterhaltung des
Patents in vollem Umfang.
1. Das Patent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 im Prinzip
eine axiale Strömungsmaschine mit einem eine Mehrzahl von Schaufeln aufweisenden Rotor und einem zwischen den Enden der Schaufeln und der Gehäuseinnenseite verbleibenden Ringspalt minimaler Weite, in dessen Bereich ein den
Strömungswiderstand für eine Rückströmung in dem Spalt erhöhender Turbulenzerzeuger vorgesehen ist.
Nach der Beschreibung (S 3, Z 25 bis 27) besteht die zu lösende Aufgabe darin,
eine axiale Strömungsmaschine dieser Art zu schaffen, die von vornherein eine
begrenzte Schallemission, gleichzeitig aber einen guten Wirkungsgrad und einen
großen nutzbaren Kennlinienbereich aufweist.
Diese Aufgabe wird durch die Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmale gelöst.
Weitere Ausgestaltungen sind in den Patentansprüchen 2 und 3 angegeben.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung iSd
§§ 1 bis 5 PatG dar.
Die axiale Strömungsmaschine nach dem Patenanspruch 1 ist neu und gewerblich
anwendbar, wie auch die Patentabteilung in ihrem Vorbeschluß bereits festgestellt
hat. Sie beruht darüber hinaus auf erfinderischer Tätigkeit.
Der im Vorbeschluß zum Stand der Technik einzig aufgegriffenen deutschen Gebrauchsmusterschrift 75 35 700 ist nach Überzeugung des Senats kein Turbulenzerzeuger zu entnehmen, der im Sinne des Streitpatents elastisch oder nachgiebig
ausgebildet ist, und zwar derart, daß er auch bei vollständig überbrücktem Spalt
zu keinen Problemen bei einem Kontakt mit den umlaufenden Blattspitzen der
Schaufeln führt (Streit-Patentschrift S 3 Z 51 bis 54). So ist in der genannten
Gebrauchsmusterschrift angegeben
(S 6 Abs 1), daß
für die dortige
Auskleidung 15 "irgendein poröses, schallabsorbierendes Material" verwendet
werden kann, "beispielsweise verdichtete Metallwolle oder ein geschäumter
Kunststoff. Ein bevorzugtes Material ist ein Faservlies, dessen Natur- oder
Kunstfasern mit einem wärmehärtenden Kunstharz verbunden sind." Aus diesen
Angaben ist für den Fachmann - einen mit der Konstruktion und Entwicklung von
Strömungsmaschinen betrauten Maschinenbauingenieur mit entsprechenden
Kenntnissen auf dem Gebiet der Strömungsmechanik - nicht zu entnehmen, daß
die genannte Auskleidung elastisch oder nachgiebig sein soll, zumal hierfür wegen
des dort vorhandenen großen radialen Abstands (12 mm) zu den Schaufeln auch
keine Notwendigkeit besteht. Jedenfalls vermag die Angabe "verdichtete
Metallwolle" für sich allein noch nichts über die Härte oder Weichheit dieses Materials auszusagen. Außerdem lehrt die in Rede stehende Gebrauchsmusterschrift
(S 2, Abs 2 Satz 1), daß bei entsprechend kleinem Abstand zwischen den
Schaufelenden und der Innenseite des Gehäuses, dh bei minimaler Weite des
Ringspaltes - wie sie beim Streitpatent vorausgesetzt wird - praktisch keine weiteren Maßnahmen zur Geräuschminderung erforderlich sind, also auch nicht die dort
für den Fall einer Spaltbreite von etwa 20 mm angegebene Auskleidung. Damit ist
zumindest schon das
im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 enthaltene
Merkmal, daß der Turbulenzerzeuger elastisch oder nachgiebig ausgebildet ist,
durch die genannte Gebrauchsmusterschrift weder bekannt noch nahegelegt.
Auch das weitere kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1, daß der Turbulenzerzeuger von der Strömung in dem Spalt durchströmt wird, ist der genannten Gebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Zwar sind dort in Figur 2 Wirbel 26 dargestellt, die den Spalt 22 und auch die Auskleidung 15 durchdringen. In
der Beschreibung hierzu (S 6 Abs 2) heißt es aber: "Die ... Auskleidung 15 ermöglicht, daß die Wirbel mindestens teilweise in die Auskleidung eindringen (was
in Fig 2 durch gestrichelte Kurven angedeutet ist), wo ihre kinetische Energie
mindestens teilweise in Wärme umgewandelt wird." Damit ist zum Ausdruck
gebracht, daß zum Zwecke der mit der Auskleidung 15 beabsichtigten
Geräuschminderung die kinetische Energie der
in diese Auskleidung
eingedrungenen Wirbelströmungen in Wärme umgewandelt werden soll. Dies ist
nur möglich, wenn möglichst viele der in die Auskleidung eingedrungenen
Luftteilchen dort abgefangen oder zumindest stark abgebremst werden, jedenfalls
aber nicht ungehindert wieder ausströmen können. Die aus der genannten Gebrauchsmusterschrift bekannte Auskleidung 15 bezweckt also gerade nicht, daß
sie von der Strömung in dem Spalt 22 durchströmbar sein soll. Damit vermag die
in Rede stehende Schrift dem Fachmann auch kein Vorbild dafür zu vermitteln,
den Turbulenzerzeuger so auszubilden, daß er von der Strömung in dem Spalt
durchströmt wird.
Die übrigen, im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen
Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren kommen dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ersichtlich nicht näher als die vorstehend abgehandelte Gebrauchsmusterschrift. Ein näheres Eingehen auf diese Druckschriften ist daher
nicht geboten. Es sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, daß sich die Strömungsmaschine mit der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 ohne
rückschauende Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Patentgegenstandes
heraus für den Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres von
selbst erschließt.
3. Die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 werden von der Patentfähigkeit des
übergeordneten Patentanspruchs 1 mitgetragen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Hochmuth
Cl