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BPatG Urteil vom 24.02.2000 – 2 Ni 3/99

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Februar 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 196 16 441

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kurbel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Keil, Baumgärtner, Dipl.-

Phys. Dr. Fritsch und Dipl.-Ing. Kadner

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 196 16 441 wird im Umfang des

Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein

Viertel und die Beklagte drei Viertel.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 15.000.-- DM,

für die Beklagte gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.-- DM vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des 6 Patentansprüche umfassenden

deutschen Patents 196 16 441 (Streitpatent), das am 25. April 1996 angemeldet

worden ist und eine Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau betrifft. Die

mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 und 3 lauten wie

folgt:

"1. Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau mit

einem in einem orthogonal zur Längsachse (18) der Kolbenstangen

(7) geführten Querschnitt

rechteckförmigen

Spannkopf (1), der aus zwei Gehäuseteilen (12, 13) aufgebaut

ist, und mit einem sich in axialer Verlängerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschließenden Zylinder

(2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender

Kolben (6) längsverschieblich und dichtend geführt ist, der mit

seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum

des Spannkopfes (1) axial durchgreift, wobei am freien Ende

der Kolbenstange (7) eine Kniehebelgelenkanordnung (10)

befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern,

induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22,

23) die in einem Raum (17) des Spannkopfes (1) integriert

sind, wobei die Schalter (22, 23) relativ zueinander einstellbar

sind und an einer die Abdeckung für dieselben bildenden

Halterung als insgesamt austauschfähige Abfragekassette

(20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in

axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette (20) in der Draufsicht

eine "T"-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und

einem Flansch (25) aufweist, an den sich ein mit seiner

Längsachse parallel zur Längsachse (18) der Kolbenstange

erstreckendes Profil (21) anschließt, dadurch gekennzeichnet, daß die Abfragekassette (20) von der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes (1) durch einen engen, sich in

Richtung der Längsachse (18) der Kolbenstange (7) erstrekkenden Schlitz (19) und unter Beibehaltung der Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten,

insbesondere von der Rückseite her eingesteckt ist, derart,

daß das Profil (21) den Schlitz (19) nach außen hin möglichst

fugendicht abdichtet.

3. Kniehebelspannvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, mit einem aus zwei schalenförmigen Gehäuseteilen (12, 13) bestehendem Spannkopf (1), die flächig in einer Ebene aufeinander

aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7), die Endschalter (22, 23) schmutz- und staubdicht nach außen hin abkapseln, dadurch gekennzeichnet,

daß die beiden schalenförmigen Gehäuseteile (12, 13) an der

einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckförmigen

Spannkopfes (1) den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) aufweisen."

Die Klägerin macht geltend, die Lehre des Anspruchs 1 sei nicht vollständig, im

übrigen sei der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang nicht patentfähig, da er gegenüber dem bereits in der Patentschrift gewürdigten deutschen

Gebrauchsmuster 93 11 132 (1.) nicht mehr neu sei, sich aber im übrigen für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft

sich hierfür zusätzlich auf die folgenden vorveröffentlichten Druckschriften.

2. US-Patentschrift 5 171 001;

3. deutsches Gebrauchsmuster 91 04 532;

4. französische Patentschrift 2 431 625;

5. französische Patentschrift 2 339 766.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 199 16 441 im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie im Umfang des Patentanspruchs 3, soweit

dieser direkt auf Anspruch 1 zurückbezogen ist, für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der die in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 und 2 PatG vorgesehene

Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden

Offenbarung geltend gemacht werden, ist nur teilweise begründet.

I

Die Erfindung betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, wie sie im Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 beschrieben und laut Beschreibungseinleitung aus dem auf die

Anmelderin zurückgehenden deutschen Gebrauchsmuster 93 11 132 und der inhaltsgleichen europäischen Patentanmeldung 06 36 449 bekannt ist. Dort ist bei

der Ausführungsform nach Figur 1 kein Schlitz vorgesehen, während bei der Ausführungsform nach Figur 8 die Kassette von der Seite her angebaut wird (Sp 1,

Z 33 bis 39 der europäischen Patentanmeldung).

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 92 15 151 ist eine Spannvorrichtung zum

Festspannen von Werkstücken vorbekannt, bestehend aus einem gabelförmigen

Kopfstück, an dem der Spannarm schwenkbar gelagert ist, der mit dem Ende einer bewegbaren Stellstange des Vorrichtungsantriebes in Verbindung steht wobei

im Stellwegsbereich des Endes der Stellstange neben dieser Endstellungsabfrageschalter angeordnet sind und am Ende der Stellstange der Lagerzapfen für Führungsrollen der Stellstange verlängert ist und den Stellungsgeber bildet, der in ein

sich parallel zur Stellstange erstreckendes Langloch in den Anordnungsbereich

der Endstellungsfühler einragt, wobei das Kopfstück an einer Außenflanke eines

seiner Gabelteile mit einer flachen gegen den Stellwegsbereich des Endes der

Stellstange und nach außen offenen Ausnehmungen versehen ist, wobei in der

nach außen offenen Ausnehmung der mindestens eine mit zwei Endstellungsfühlern versehenen Endstellungsabfrageschalter angeordnet ist und die Ausnehmung

mit dem darin angeordneten Endstellungsabfrageschalter mit einem lösbar am

Kopfstück angeordneten Abdeckblech verschlossen ist.

Letztere Bauart benötigt umständlich anzufertigende Hohlräume, in denen die

Schalter anzuordnen sind und die Anpassung von besonderen Abdeckblechen.

Bei Störungen muß zunächst das Abdeckblech entfernt und die in den Hohlräumen montierten Schalter gelöst und ausgetauscht werden. Die Anordnung dieser

speziellen Hohlräume ist kostenträchtig, wobei auch das Austauschen defekter

Schalter und deren Montage sehr zeitaufwendig ist.

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 90 16 781 ist eine Spannvorrichtung mit

Verstellaggregat, Spannarm, Endstellungsabfrageeinrichtungen und Antriebsstellstange, mit der der Spannarm direkt oder indirekt zwischen von den Endstellungsfrageelementen vorgegebenen Endstellungen verschenkbar ist, vorbekannt. Die

Endstellungsanfrageelemente sind in einem separaten, mit der Spannvorrichtung

lösbar verbundenen Gehäuse neben einer in diesem Gehäuse axial geführten und

verstellbaren, mit Stellungsgeber versehenen Fühlerstange angeordnet die sich

parallel zu einer Gehäuseanschlußfläche erstreckt und mit ihrem oberen Ende aus

dem Gehäuse herausragt, zwischen dem und der Stellungsstange eine mit dem

oberen Ende und der Stellstange axialfixierte Mitnehmertraverse angeordnet ist.

Die Endstellungsabfrageelemente sind in dem Gehäuse in Bezug auf den

Stellungsgeber einstellbar angeordnet. Diese Spannvorrichtung ist mit einem

Spannarm in einem am Triebsaggregat angeordneten gabelartigen Kopfstück

schwenkbar gelagert. Das Gehäuse ist auf der Spannarmseite oder der spannarmfernen Seite der Vorrichtung mit seiner Gehäuseanschlußfläche angeordnet,

wobei sich die Mitnehmertraverse von der Führungsstange zwischen den Gabelteilen des Kopfstückes zur Stellstange erstreckt. Mindestens in einem Gabelteil

des Kopfstückes ist seitlich und parallel zur Stellstange ein Längsschlitz und an

der Längsschlitzseite der Vorrichtung das Gehäuse angeordnet, wobei die sich

zwischen dem oberen Ende der Fühlerstange und der Stellstange erstreckende

Mitnehmertraverse sich durch den Längsschlitz erstreckt. Die Stellstange ist mit

dem Spannarm vom Antriebsaggregat gleichzeitig drehend und in Achsrichtung

bewegbar. Das Gehäuse ist auf einer der beiden schwenkbereichsfernen Seiten

der Vorrichtung angeordnet, wobei die Mitnehmertraverse mit der Stellstange und/

oder dem Spannarm drehbar verbunden ist. Das stellstangenseitige Anschlußende der Mitnehmertraverse ist gabelartig ausgebildet.

Aus der deutschen Patentschrift 30 22 376 ist eine Kniehebelspannvorrichtung

zum Festspannen von Werkstücken, insbesondere Karosserieteilen, bestehend

aus einem Druckzylinder mit doppelt wirksamen Kolben und Kolbenstange vorbekannt, deren Ende mit einem Kopfstück versehen ist, das in einem an dem Zylinder axial angesetzten Führungsstück geführt und über ein angelenktes Zwischenglied beweglich mit einem am Führungsstück an einem seitlichen Schwenkgelenk

gelagerten Spannhebel verbunden sowie über eine Flachführung am Führungsstück abgestützt ist, wobei diese Flachführung in einer Ebene liegt, die parallel zu

einer durch die Kolbenstangenachse gelegten Ebene und auf der zum Schwenkgelenk des Spannhebels abgewandten Seite angeordnet ist. Die Flachführung ist

an einer dem Schwenkgelenk gegenüberliegenden, maximal von der Kolbenstangenachse entfernten Innenfläche des Führungsstückes angeordnet. Am freien

Ende des Führungsstückes ist ein Hubbegrenzungsstellelement in der Nähe der

Flachführung angeordnet (Sp 3, Z 64 bis Sp 4, Z 5).

Vor diesem Hintergrund formuliert das Streitpatent als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe (das technische Problem), eine Kniehebelspann der im Gattungsbegriff vorausgesetzten Art dahingehend auszubilden, daß sie nicht nur von

der Rückseite, sondern auch von allen vier Seiten an Vorrichtungsteilen anbaubar

ist unter Beibehaltung der von der Kassettentechnik her bekannten Vorteile (Sp 2,

Z 64 bis Sp 3, Z 2).

Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in Anpruch 1 eine Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau vor, die – ohne Bezugszeichen – folgende Einzelmerkmale bzw Merkmalsgruppen aufweist:

1.

einen Spannkopf

1.1. der in einem orthogonal zur Längsachse der Kolbenstange geführten Querschnitt rechteckförmig ist,

1.2. der aus zwei Gehäuseteilen aufgebaut ist und

2.

einen Zylinder, der sich in axialer Verlängerung an das

zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschließt, in

dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben längsverschieblich und dichtend geführt ist,

3.

der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen

Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift,

4. wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Kniehebelgelenkanordnung befestigt

ist, die mit einem

Spannarm gekoppelt ist,

5. mit Endschaltern bzw Stellungsgebern in Form von

Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren,

5.1. die in einem Raum des Spannkopfes integriert sind,

5.2. die relativ zueinander einstellbar sind

6.

die Schalter sind an einer die Abdeckung für die

Schalter bildende Halterung als insgesamt austauschbare Abfragekassette in Form einer Platine in axialer

Richtung des Spannkopfes angeordnet und befestigt;

6.1. die Abfragekassette weist

in der Draufsicht eine

"T"-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und

einem Flansch auf;

6.2. an den Flansch schließt sich eine mit seiner

Längsachse parallel zur Längsachse der Kolbenstange

erstreckendes Profil an;

7.

die Abfragekassette

ist von der Rückseite des

Gehäuses des Spannkopfes durch einen Schlitz eingesteckt,

7.1. der eng ist

7.2. und sich in Richtung der Längsachse der Kolbenstange

erstreckt

7.3. unter Beibehaltung der Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der Rückseite her;

8.

das Profil der Abfragekassette dichtet den Schlitz nach

außen hin möglichst fugendicht ab.

II

1. Der Anspruch 1 enthält eine vollständige, nacharbeitbare Lösung.

Der zuständige Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Manipulatoren und insbesondere der Kniehebelspannvorrichtungen, ist in der Lage, die angegebene Lehre mit Hilfe der Beschreibung nachzuarbeiten. Er erkennt ohne weiteres das Fehlen des Kommas im Patentanspruch 1

(Sp 8 Z 5) als offensichtlich, denn die Anbaumöglichkeit soll nun auch "insbesondere von der Rückseite her" erfolgen, nachdem die Anbaumöglichkeiten an allen

anderen drei Seiten im Zusammenhang mit der "Kassettentechnik" bereits bekannt sind. Der Begriff "einstecken" bereitet schon deshalb kein Problem, weil

damit klar zum Ausdruck gebracht wird, daß sich danach ein Gegenstand in einem

Hohlraum befindet, der nicht näher charakterisiert zu sein braucht. Möglicherweise

bestimmt das Wort "eng" in Verbindung mit "Schlitz" die Form des Schlitzes nicht

näher, da ein Schlitz immer einen schmalen Hohlraum darstellt. Aber auch diese

zusätzliche Angabe hindert den Fachmann nicht am Verständnis eines Schlitzes

als einer schmalen, längs verlaufenden Öffnung. Auch die "möglichst" fugendichte

Abdichtung des Schlitzes nach außen ist dem fachkundigen Leser verständlich.

Da er den typischen Einsatzfall derartiger Kniehebelspannvorrichtungen beispielsweise im Karosseriebau der Kraftfahrzeugindustrie kennt, wo Metallspäne oder

Schweißperlen entstehen können, versteht er unter "fugendicht" den Schutz vor

Eindringen dieser typischen Verunreinigungen, die die Funktion der Kniehebelspannvorrichtung beeinträchtigen können.

2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die danach beanspruchte Kniehebelspannvorrichtung geht aus von den aus

DE 93 11 132 U 1 bekannten zwei Varianten, welche demgemäß – und auch von

der Beklagten unwidersprochen – die Merkmale 1. bis 6.2. des Patentanspruchs 1

aufweisen. Nach der in Figuren 1 bis 5 dargestellten ersten Ausführungsform, welche in der Verhandlung als Anlage B8 vorlag, ist der Spannkopf einstückig ausgebildet und die Abfragekassette wird von der Rückseite des Gehäuses durch einen

Spalt zwischen den Spannkopfenden in den Hohlraum zwischen Gehäuse und

Kolbenstange eingeführt. Die die Wände 28 und 29 tragende Befestigungsschiene 41 deckt dann den Hohlraum nach außen ab. Nach der zweiten Ausführungsform der Figuren 6 bis 10 entsprechend der Anlage B9 der Beklagten ist das

Spannkopfgehäuse aus zwei längs geteilten Gehäuseteilen aufgebaut. Die Kassette greift mit ihrem Schenkel 39 von der Seite her durch einen Durchbruch in der

einen Gehäusehälfte in diesen Hohlraum ein. Die Abdeckung des Hohlraumes

erfolgt durch die Befestigungsstreifen 34 und 35 der Abfragekassette.

Stellt sich dem Fachmann in der Praxis das Problem, daß diese Spannköpfe nicht

universell genug einsetzbar sind, weil sie nicht an allen vier Seiten anbaubar sind

– wie es zB die US 51 71 001 vorschlägt -, so ist er gehalten, zunächst mit seinem

fachlichen Wissen und Können Abhilfe zu schaffen. Es stellt sich daher die reine

Konstruktionsaufgabe, Befestigungsmöglichkeiten an allen vier Seiten des Spannkopfes zu schaffen, wobei die bereits vorhandene leichte Austauschbarkeit der

Abfragekassette erhalten bleiben soll. Da die Abdeckbleche (Befestigungsstreifen

34 und 35) an zwei Seiten bei der zweiten Ausführungsform ersichtlich eine Änderung im Sinne der Aufgabe verhindern, wird der Fachmann die erste Ausführungsform aufgreifen, bei der die Abfragekassette bereits in einem Spalt untergebracht ist und bei der an vier Seiten grundsätzlich schon die Anbaumöglichkeit

besteht. Dabei das Spannkopfgehäuse einteilig wie bei der ersten oder zweiteilig

wie bei der zweiten Ausführungsform zu gestalten, bedeutet eine rein konstruktive

Alternative. Somit erhält der Fachmann bereits durch die Anwendung bekannter

Gestaltungsalternativen eine grundsätzliche Lösung. Es bedarf auch keiner erfinderischen Tätigkeit, anstelle des Spaltes einen Schlitz für die Aufnahme der Abfragekassette vorzusehen, zumal ein Schlitz bereits bei der zweiten Ausführungsform vorhanden ist und aus dem Wortlaut des Patentanspruches auch nicht hervorgeht, an welcher Stelle des Spannkopfes er sich befindet. Daß er sich in Richtung der Kolbenstange erstrecken muß, ist selbstverständlich, da ja deren Stellung

jeweils durch geeignete Sensoren oder Schalter erfaßt werden soll. Die Anregung,

mit Hilfe des Profiles der Abfragekassette den Schlitz möglichst fugendicht abzudecken, erhält der Fachmann ebenfalls bereits durch die erste Ausführungsform,

wo ersichtlich der Spalt 15 durch die mit den Wänden 28 und 29 zusammenwirkende Befestigungsschiene 41 fugendicht nach außen abgedeckt wird.

III

Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist hingegen patentfähig. Hiernach werden sowohl die Gestalt und Anordnung der Gehäuseteile des Spannkopfes als auch die

Lage des Schlitzes zur Aufnahme der Abfragekassette konkretisiert.

Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist hingegen patentfähig. Hiernach werden sowohl die Gestalt und Anordnung der Gehäuseteile des Spannkopfes als auch die

Lage des Schlitzes zur Aufnahme der Abfragekassette konkretisiert.

1. Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist neu, was im übrigen auch nicht strittig ist.

Dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik ist keine solche Anordnung entnehmbar, bei der der Schlitz zur Aufnahme der Abfragekassette im rückwärtigen Bereich der Trennfuge der beiden Gehäusehälften gebildet wird bei

gleichzeitiger Anbaumöglichkeit von dieser Seite her.

2. Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die erste

Ausführungsfom des deutschen Gebrauchsmusters kann den Aufbau des Gehäuses aus zwei Gehäusehälften schon deswegen nicht nahe legen, weil eine solche

Konstruktion weder erwähnt ist noch vom fachkundigen Leser der Offenbarung

dieser Schrift zwanglos entnommen werden kann. Die als Anlage B8 vorgelegte

konkrete Ausführung ist ebenfalls einstückig aufgebaut. Die zweite Ausführungsform des deutschen Gebrauchsmusters weist in ihrer konkreten Ausgestaltung

nach Anlage B9 zwar zwei Gehäusehälften auf. Sie führt von der Lösung des Patents aber eher weg, weil sie einen separaten, in einer der Gehäusehälften ausgebildeten Schlitz aufweist. Auch die französischen Patentschriften 24 31 625 und

23 39 766 können die Erfindung nicht anregen, weil diese Vorrichtungen im rückwärtigen Bereich lediglich eine Ausnehmung zur Aufnahme der Steuerungsteile

haben, die durch einen flachen Deckel abgedeckt ist. Weder ist dort von einer

Auswechselbarkeit im Sinne einer Abfragekassette die Rede, noch besteht dort

ohne grundsätzliche Umkonstruktion des Spannkopfes eine rückwärtige Anbaumöglichkeit.

Auch ist nicht erkennbar, wie der Fachmann allein durch fachliches Wissen und

Können die scheinbar einfache Lösung hätte erreichen können, die eine nicht

ohne weiteres vorhersehbare, vorteilhafte Kombination in sich birgt. Trotz sehr

beengter Raumverhältnisse gerade im Bereich der leicht zugänglichen und austauschbaren Abfragekassette wird eine Anbaumöglichkeit von ausreichender Festigkeit geschaffen, die einen universellen Einsatz des Spannkopfes ermöglicht,

was bei allen vorher bekannten Ausführungen mit Abfragekassette weder andeutungsweise gewollt noch möglich war.

IV

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 S 1 ZPO, wobei

der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses angegriffenen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit drei Viertel veranschlagt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs 1 PatG

iVm § 709 S 1 ZPO.

Kurbel

Dr. Keil

Baumgärtner

Richter Fritsch ist aus dem Gericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Kurbel

Kadner

Pr/be/Ja