Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 25 W (pat) 70/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 52 373
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Knoll und Engels 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 1998 und 17. Februar 1999
werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die am 22. Dezember 1995 zur Eintragung in das Markenregister angemeldete
Bezeichnung
APP
soll für Waren der Klassen 5 und 9 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 in die
Markenrolle eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen bestehender Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG teilweise
zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
- "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
medizinische Nahrungsmittel" (Klasse 5)
- "Ausbildung, Erziehung, Unterricht sowie Durchführung von Schulungen" (Klasse 41).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß "APP" eine medizinischwissenschaftliche Abkürzung für "Arginin-angereichertes Polipeptid", "Aneurin-pyrophosphat" und "Alzheimer Amyloid Precursor Protein" darstelle, so daß die
Kennzeichnung für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 5 nur als abgekürzter
Hinweis auf Inhaltsstoffe oder entsprechende Waren verstanden werde und ein
konkretes Freihaltebedürfnis der Mitwettbewerber bestehe. So gehörten zB
Antibiotika zur Substanzklasse der Peptide wie auch die Verwendung von "APP"
als Abkürzung für "Alzheimer Amyloid Precursor Protein" durch eine Internetrecherche belegt sei. "APP" stelle auch für die angemeldeten Dienstleistungen der
Klasse 41 eine beschreibende und freihaltebedürftige Abkürzung für "Anwenderprogrammpaket" dar. Die Tatsache, daß "APP" auch auf diesem Gebiet als Abkürzung für eine Reihe von Begriffen diene wie zB auch "auxiliary power plant" für
Hilfs- bzw Notstromanschluß oder als Abkürzung für Arithmetikprozessor diene,
stehe dieser Annahme nicht entgegen, weil sich bezogen auf die jeweiligen Waren
und Dienstleistungen ergebe, welche Bedeutung gemeint sei. Die in den Hilfsanträgen vorgenommenen Einschränkungen seien ebenfalls nicht geeignet, die
Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zu entkräften, da im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren der Klasse 5 nicht ausgeschlossen werden könne, daß die genannten Stoffe auch allergologische Wirkungen hätten und in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41
auch denkbar sei, daß Schulungen mit Hilfe von Anwenderprogrammen auf medizinischem Gebiet angeboten würden. Auch fehle es an der von § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG geforderten Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung, da
die beteiligten Verkehrskreise in "APP" nur beschreibende Bedeutungen, nicht
aber einen Herkunftshinweis sehen würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die den streitgegenständlichen Teil des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wie folgt neu gefaßt hat:
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
medizinische Nahrungsmittel; alle vorgenannten Waren zur Verwendung in der
Allergologie, insbesondere zur Prävention und zur Behandlung; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide (Klasse 5)
Ausbildung, Erziehung, Unterricht sowie Durchführung von Schulungen, alle vorgenannten Dienstleistungen für den medizinischen Bereich, nämlich für den Bereich der Allergologie (Klasse 41)"
Die Anmelderin stellt den (sinngemäßen) Antrag,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Der Ansicht der Markenstelle könne nicht gefolgt werden, da es sich bei "APP" um
keinen geläufigen Fachbegriff handele, der als unmittelbar beschreibende Abkürzung im genannten Sinne für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in
Betracht komme und als solcher auch tatsächlich verwendet werde. So enthielten
auch die medizinischen Standardwerke keinen eigenständigen Eintrag von "APP"
als Abkürzung für die genannten chemischen und medizinischen Fachbegriffe. Die
Markenstelle habe im übrigen für die Beurteilung des Freihaltebedürfnisses in
unzulässiger Weise auf hochspezialisierte Fachkreise abgestellt, während tatsächlich in erster Linie auf Ärzte, Apotheker und in besonderem Maß auf medizinische und chemische Laien abzustellen sei. Selbst wenn man unterstelle, daß
"APP" tatsächlich als Abkürzung für eine der genannten Langformen allgemein
bekannt sei, so hätte die Markenstelle konkret eine Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachweisen müssen. Hierfür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses stehe aber auch
entgegen, daß für "APP" allein 13 verschiedene Bedeutungsinhalte lexikalisch
nachweisbar seien. Ein Freihaltebedürfnis sei aber bei Mehrdeutigkeit eines Markenwortes ausgeschlossen. Dies gelte auch hinsichtlich der beanstandeten
Dienstleistungen, wobei im übrigen auch keine Feststellungen getroffen worden
seien, die auf einen beschreibenden Zusammenhang zwischen "Anwenderprogrammpaket" und "Ausbildung, Erziehung" hinwiesen und eine entsprechende
Verwendung belegten. Letztlich liege auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht vor, da Verbraucher die Bezeichnung "APP" aus den genannten Gründen gerade nicht als eine Abkürzung für die darunter angebotenen
Waren und Dienstleistungen verstehen, sondern der Bezeichnung keinen besonderen Sinngehalt beimessen würden.
Da im Hinblick auf die geäußerten Bedenken des Senats zur der Verwendung von
"APP" als Abkürzung für das im Zusammenhang mit der Alzheimerschen Erkrankung stehende "Amyloid Precurser Protein" das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu den Klassen 5 und 41 weiter eingeschränkt worden sei, stünden auch
insoweit der Anmeldung nunmehr keine Eintragungshindernisse entgegen
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf
die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG) und hat auch in der
Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "APP" nach weiterer Beschränkung des Warenverzeichnisses keine Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG
entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Bezeichnungen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen
bzw beschreibenden Sachangaben bestehen, sofern für diese Angaben ein Freihaltebedürfnis besteht. Insoweit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die
Bezeichnung "APP" eine derartige unmittelbar warenbeschreibende oder jedenfalls hinreichend eng mit den konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen
in Beziehung stehende Sachangabe im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann
und ob darüber hinaus auch solche Angaben dem Schutzhindernis unterliegen,
die nicht die Ware selbst, sondern nur sonstige für den Warenverkehr wichtige und
für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug
auf die Ware beschreiben (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 465 - BONUS). Denn für
die Bezeichnung "APP" sieht der Senat jedenfalls in Bezug auf die nach weiterer
Beschränkung des Warenverzeichnisses vorliegend noch maßgeblichen Waren
und Dienstleistungen keine Anhaltspunkte für die mit hinreichender Sicherheit zu
treffende Annahme eines aktuellen Freihaltebedürfnisses zugunsten der
Mitwettbewerber. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer künftigen Verwendung vermag dagegen kein Freihaltebedürfnis zu begründen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 52 mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der zu Klasse 5 noch angemeldeten Waren läßt sich für keine der lexikalisch nachweisbaren Bedeutungen, die "APP" als medizinisch-wissenschaftliche Abkürzung besitzen kann, eine tatsächliche Verwendung oder ein ernsthaftes
künftiges Verwendungsinteresse als beschreibende Angabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG feststellen. Weder ist ersichtlich, daß "APP" als Abkürzung
für "Aneurinpyrophosphat" als eigenständiger Fachbegriff im Zusammenhang mit
den angemeldeten Waren tatsächlich beschreibende Verwendung findet oder zukünftig ernsthaft benötigt wird noch sind derartige Anhaltspunkte für die weitere
Bedeutung von "APP" als Abkürzung für "argininreiches (argininangereichertes)
Polypeptid" zu erkennen (vgl zu diesen Voraussetzungen zB BPatG GRUR 1999,
330, 331 - CT). So enthalten bereits die einschlägigen Fachlexika keinen Nachweis dafür, daß sich "APP" als Abkürzung für die genannten Begriffe verselbständigt hat, also ohne Rückgriff auf die jeweiligen Grundwörter verwendet wird. Ferner steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses hinsichtlich einer Bedeutung
von "APP" als Abkürzung für "Aneurinpyrophosphat" auch entgegen, daß sich ein
Gebrauch dieser mit dem veralteten Begriff "Aneurin" gebildeten Bezeichnung
nicht mehr nachweisen läßt und statt dessen nur die mit dem heutigen, allein zulässigen INN "Thiamin" (Vitamin B 1) gebildete Bezeichnung "Thiamindinphosphat" (Thiaminpyrophosphat, TPP) nachweisbar ist (vgl RÖMPP Lexikon Chemie,
10. Aufl, "Thiamin", "Vitamin B 1; ferner Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
255. Aufl, "Aneurin" und "TTP"). Auch in der weiteren Bedeutung von "Arginin-reiches Poylpeptid" läßt sich "APP" nur als Abkürzung in einem Abkürzungslexikon,
nicht aber in einschlägigen Fachlexika finden, wobei im übrigen unter Berücksichtigung der in das Warenverzeichnis aufgenommenen Angabe "zur Verwendung in der Allergologie" nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese
Abkürzung zur Beschreibung dieser Waren dienen könnte und ernsthaft benötigt
werden sollte.
Dies gilt auch, soweit "APP" im Zusammenhang mit der Alzheimerschen Erkrankung als Abkürzung für "Amyloid Precursor Protein" steht und nach den getroffenen Feststellungen des Senats und der Markenstelle auch tatsächlich als verselbständigte beschreibende Abkürzung in der Fachliteratur nachweisbar ist. Denn
wenn auch insoweit ein Freihaltebedürfnis besteht, erstreckt sich dieses nicht auf
Waren, welche zur Verwendung in der Allergologie bestimmt sind und für welche
es schon an einem warenbeschreibenden Sinngehalt und einer Verwendung fehlt
(vgl auch BGH MarkenR 1999,293, 294 - HOUSE OF BLUES zum Verbot der
Erstreckung auf ähnliche Waren).
Ebenso läßt sich hinsichtlich der zu Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen
zwar für "APP" ein lexikalischer Nachweis für "Anwenderprogrammpaket" oder
"applications potability profile" als Bezeichnung für das Übertragbarkeitsprofil von
Anwendungen (vgl Schulze, Computerkürzel, Lexikon der Akronyme, Kurzbefehle
und Abkürzungen), "Application Part" als Synonym für Anwenderteil (vgl Ongena,
Kürzellexikon zu Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Kommunikationstechnik), "Application File" für "Datei-Namenserweiterung für ein Anwenderprogramm" (vgl Rosenbaum, Glossar EDV) sowie für weitere, bereits von der Markenstelle genannte Bedeutungen in Abkürzungslexika belegen. Zu berücksichtigen
ist insoweit aber zunächst, daß Abkürzungen ursprünglich weniger aussagekräftig
als die Fachbegriffe selbst sind, sofern sich ihre Bedeutung dem Verkehr nicht
durch eine tatsächliche Verwendung auf dem einschlägigen Waren- oder
Dienstleistungsbereich erschließt und diese deshalb auch allein einen eindeutigen,
verselbständigten Bedeutungsgehalt vermitteln können. Letzteres läßt sich für die
Abkürzung "APP" jedoch nicht feststellen, da der Senat keine Hinweise für einen
tatsächlichen Gebrauch von "APP" als derart verselbständigte Abkürzung in
einschlägigen Fachwerken finden konnte. Hinzu kommt, daß das Interesse der
Mitwettbewerber an der Freihaltung einer in vorliegendem Zusammenhang stehenden - zudem noch mehrdeutigen - Abkürzung im Hinblick auf die ständig zunehmende Anzahl und Bedeutungsvielfalt von Abkürzungen im Computerbereich
eher fernliegt. So weist Schulze (aaO) in seinem Vorwort, darauf hin, daß bereits
mehr als 10000 Computerkürzel für etwa 16000 verschiedene Begriffe existieren
und die Anzahl explosionsartig zunimmt.
Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn selbst wenn man unterstellt, daß derartige die Software (Datenverarbeitungsprogramme) eines Computers betreffende Sachangaben zugleich auch der Bezeichnung der Beschaffenheit
oder Bestimmung der konkret angemeldeten Dienstleistungen oder ihrer Merkmale im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen können (vgl aber BGH
GRUR 1990, 517, 518 - SMARTWARE zur Abgrenzung von Soft- und Hardware),
so fehlt es im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit von "APP" an der von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG vorausgesetzten Eignung zur beschreibenden Verwendung. "APP" steht
nämlich für mehrere, nicht synonyme Bedeutungen als beschreibende Angaben
im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsprogrammen, die sämtlich die Anwendungssoftware bzw "Anwendungsprogrammpakete" wie zB Office, Excel, Lotus,
Corel Draw betreffen, und kann deshalb keinen hinreichend bestimmten, eindeutigen Aussagegehalt vermitteln. Zwar steht nicht bereits generell die Mehrdeutigkeit eines Begriffs der Eignung zur beschreibenden Verwendung entgegen. Eine
Eignung fehlt jedoch dann, wenn wie vorliegend die unterschiedlichen beschreibenden Bedeutungen des Begriffs auch für einzelne Waren oder Dienstleistungen
innerhalb angemeldeter Oberbegriffe noch mehrdeutig bleiben (vgl BPatG
GRUR 1999, 330, 331 - CT; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 75/97 SCM). Der
Senat vermag deshalb vorliegend ein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG nicht festzustellen.
Der angemeldeten Bezeichnung kann auch eine Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. "APP" erweist sich vorliegend weder als bloße Sachangabe noch bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr hierin in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen als Unterscheidungsmittel dienenden betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird.
Auf die Beschwerde der Anmelderin waren deshalb die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Kliems
Knoll
Engels
Pü