Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 5 W (pat) 16/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 298 06 136.8

hier: Zurückweisung der Anmeldung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dr. Schade und Dr. Barton 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterstelle - vom 5.

Mai 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat unter der Anmelderbezeichnung "O… & Partner" am

28. März 1998 beim Deutschen Patentamt für eine Erfindung mit der Bezeichnung

"Die "Neue" keramische Hausschornstein-Außenverkleidung passend zur Dachziegeldeckung" die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt.

Mit Bescheid vom 16. September 1998 hat das Patentamt einige materielle (in den

Vorschriften über den Anmeldungsinhalt behandelte) Bestandteile der Anmeldung

als unvorschriftsmäßig beanstandet. Daneben hat es als formelle (die erforderliche

äußere Form der Anmeldung betreffende) Mängel beanstandet, daß die Zeichnungsblätter nicht genügend freien Raum lassen und daß ihre Numerierung und

Beschriftung mit Bleistift ausgeführt ist. Der Anmelder hat hierauf mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 1998 nur einen der materiellen Beanstandungspunkte

(unvorschriftsmäßige

Bezeichnung

der

Anmeldung)

erledigt.

Am

9. Dezember 1998 ist ein weiterer Bescheid ergangen, in dem die noch nicht beantworteten Punkte in Erinnerung gebracht und darüber hinaus in formeller Hinsicht beanstandet wurde, daß der Schutzanspruch unzulässige Zusätze und die

Zeichnungsblätter unzulässige Erläuterungen statt Bezugszeichen aufwiesen.

Obwohl er mit Bescheid vom 1. März 1999 an die Erledigung erinnert worden ist,

hat der Anmelder nicht reagiert. Durch Beschluß vom 5. Mai 1999 ist seine Anmeldung unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 16. September und

9. Dezember 1998 zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben (Fax) vom 25. Mai 1999 hat der Anmelder unter Bezugnahme auf

ein "Schreiben vom 29.03.1999 mit Aktz. 298 19 030.3" und Nennung des Aktenzeichens 298 06 136.8 "Widerspruch" eingelegt und hierzu die Zahlung von 300,-

- DM angekündigt; ein Überweisungsauftrag über diesen Betrag wurde auch selben Tag erteilt.

Dem Anmelder wurde durch verfahrensleitende Verfügung des Gerichts mitgeteilt,

daß der Widerspruch als Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. Mai 1999 bearbeitet werde. Ihm wurde zugleich eröffnet, daß er noch einmal Gelegenheit erhalte, die in den (ihm in Ablichtung noch einmal zugänglich gemachten) Bescheiden genannten Mängel zu beseitigen und entsprechende Unterlagen dem Gericht

vorzulegen. Er hat dies in der ihm gesetzten Monatsfrist nicht getan.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Daß sie als "Widerspruch" bezeichnet

ist und auf ein Schreiben vom

29. März 1999 in anderer Sache Bezug nimmt, hat den Senat nicht davon abgehalten, die Eingabe als Beschwerde in der vorliegenden Sache zu werten. Denn

mit den zugleich angewiesenen Betrag von 300,-- DM ist offensichtlich die Entrichtung der erforderlichen Beschwerdegebühr von 300,-- DM gewollt, so daß der

nicht rechtskundig vertretene Anmelder nicht an der falschen Bezeichnung

"Widerspruch" festgehalten werden darf. Die Bezugnahme auf das "Schreiben

vom 29. März 1999" steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ein Schreiben unter

diesem Datum oder die Zustellung eines Schriftstücks des Patentamts an diesem

Tag ist den vorliegenden Registerakten nicht entnehmbar. Da der Anmelder sich

aber in der schriftlichen Bearbeitung der Vorgänge das Eintragungsverfahren

insgesamt ein wenig schwer tut, erscheint es nicht gerechtfertigt, seine Eingabe -

ungeachtet seines erkennbaren Interesses - bereits deshalb nicht als Beschwerde

gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 5. Mai 1999 anzuerkennen. Denn er

bezieht sich andererseits auch auf das Aktenzeichen dieses vorliegenden

Eintragungsverfahrens und bittet im übrigen "um eine wohlwollende Bearbeitung"

seiner Anträge, also um Eintragung der angemeldeten Erfindung als Gebrauchsmuster.

2. Die Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Der Anmelder kann nicht nach § 8 GebrMG die Eintragung der Erfindung als Gebrauchsmuster verlangen. Denn die hierauf bezogene Anmeldung entspricht nicht

den Anforderugen des § 4 GebrMG.

Zwar hat der Anmelder mit seiner (am 21. September 1999 beim Patentamt eingegangenen) dem Gericht zugeleiteten Eingabe - neben der Beifügung von Unterlagen zu einem anderen Eintragungsverfahren - die materielle Beanstandung

unklarer Anmelderidentität erledigt (er als Privatperson sei - unbeschadet des ursprünglichen Auftreten in der Anmeldung als "O… + Partner" - der Anmelder).

Bezüglich der übrigen Beanstandungen, hat der aber die gerügten formellen

Mängel der Anmeldung, die oben genannt und berechtigt sind, nicht behoben.

Goebel

Dr. Schade

Dr. Barton

Pr