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BPatG Beschluss vom 25.02.2000 – 33 W (pat) 221/99

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 31 540.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Schermer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Patentamt ist die Bezeichnung

"Dream-Comfort"

für die Waren

"Ruck- und Packsäcke aller Art, Schulranzen, Koffer aller Art, Taschen

aller Art, insbesondere Sport- und Freizeittaschen, Zweiradtaschen,

insbesondere

Fahrradtaschen,

Radgepäckträgertaschen,

Radlenkertaschen und Radsatteltaschen, Brieftaschen, Geldtaschen,

Geldbörsen aller Art; Beutel, Hüftbeutel, Etuis, Schlüsseletuis, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Schlafsäcke aller Art"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 18 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß die aus zwei Grundwörtern der englischen Sprache gebildete Wortkombination "Dream-Comfort" von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Traumkomfort" verstanden

und als lediglich werbeüblich anpreisender Hinweis auf einen durch die Waren

gebotenen traumhaften Komfort aufgefaßt werde. Da gerade bei den angemeldeten Waren leichte Handhabung und Bequemlichkeit - sprich Komfort - eine

wesentliche Rolle spielten, sehe der Verkehr in "Dream-Comfort" eine ausschließlich beschreibende Sachinformation ohne jede betriebskennzeichnende

Eigenart. Ob die angemeldete Marke über den Versagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG auch wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber von der

Eintragung auszuschließen sei, könne dahingestellt bleiben.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Begründung trägt sie vor, daß die angemeldete Bezeichnung weder

sprachüblich gebildet sei noch in einem unmittelbar beschreibenden Bezug zu den

beanspruchten Waren stehe. Im Englischen sei es nicht üblich, das Wort "dream"

im Sinne von "traumhaft" als Bestandteil von Wortzusammensetzungen zu

verwenden. Insbesondere werde "dream" nicht mit abstrakten Begriffen wie

"comfort" verwendet. Dementsprechend seien in Großbritannien ausweislich der

beigefügten Registerauszüge beispielsweise Bezeichnungen wie "DREAMREST"

(für Matratzen), "DREAMFRUIT" (für Früchte mit Schokoladenüberzug), "DREAM

IMAGE" (für Dienstleistungen eines Friseursalons) als Marke eingetragen worden.

Einer Wortbildung, die im englischen Sprachraum phantasievoll sei, könne der

Schutz aber erst recht in Deutschland nicht versagt werden. Für die inländischen

Verkehrskreise stelle "Dream-Comfort" eine kreative Wortschöpfung dar, deren

Bedeutung von "bequemer Traum" oder "komfortables Träumen" in bezug auf die

Waren eigentümlich sei, weil Rucksäcke, Koffer, Taschen usw nicht zum Träumen

verwendet würden. Was die Waren "Schlafsäcke" betreffe, spreche man üblicherweise von "Schlafkomfort", während der Ausdruck "Traumkomfort" eine allenfalls assoziative Aussage ohne unmittelbar warenbeschreibende Bedeutung

vermittle.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke auch nach Auffassung des Senats zumindest jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG entbehrt.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung

"Dream-Comfort" kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sie im Englischen eine

sprachübliche Wortkombination mit der Bedeutung von "traumhafter Komfort" darstellt. Die von der Anmelderin durch Registerauszüge belegten Eintragungen ua

der Marken "DREAMREST" (für Matratzen) und "DREAMFRUIT" (für Früchte mit

Schokoladenüberzug) in Großbritannien mögen zwar ein gewisses Indiz dafür

bilden, daß solche Bezeichnungen im Englischen nicht als beschreibende Angaben verstanden werden. Andererseits ist das Wort "dream" in den englischen

Sprachlexika ua in der Bedeutung von "beautiful or wonderful person or thing" bzw

"something notable for its beauty, excellence or enjoyable quality" genannt, wobei

die insoweit als Verwendungsbeispiele zitierten Ausdrücke dream house, dream

kitchen, dream deal, dream job an sich eher für die Sprachüblichkeit der

vergleichbar gebildeten Bezeichnung "Dream-Comfort" sprechen (vgl Oxford Advanced Learner's Dictionary of Current English, 4. Aufl, 1989, S 368; Webster's

New Encyclopedic Dictionary, 1993, S 305; Langenscheidts Großes Schulwörterbuch, Englisch-Deutsch, 5. Aufl, 1991, S 352).

Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin davon ausgeht, daß das Wort

"dream" im Englischen nur in ganz bestimmten Wortverbindungen im Sinne von

"traumhaft, wunderbar" gebräuchlich ist und "Dream-Comfort" nicht zu dem Kreis

üblicher englischer Wortkombinationen gehört, folgt daraus zunächst nur, daß für

den am Import und Export der angemeldeten Waren beteiligten Verkehr kein

Freihaltungsbedürfnis an dieser Bezeichnung besteht. Dagegen führt ihre etwaige

mangelnde Sprachüblichkeit nicht zwangsläufig auch zur Anerkennung der Unterscheidungskraft, wie die Anmelderin meint. Insoweit kommt es allein darauf an,

wie der angesprochene inländische Verkehr die englischsprachige Wortkombination "Dream-Comfort" auffaßt (vgl BGH GRUR 1989, 666 "Sleepover"; GRUR

1992, 514 "Ole"; 1992, 515 "Vamos"; 1995, 269 "U-KEY").

Die Markenstelle hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, daß dem deutschen

Verbraucher das englische Grundwort "dream" ohne weiteres im Sinne von

"Traum" geläufig ist und er daher "Dream-Comfort" ohne jede Überlegung mit

"Traumkomfort" gleichsetzt. Eine irgendwie geartete Sprachunüblichkeit dieser

Bezeichnung im Englischen ist für ihn im allgemeinen nicht erkennbar. Auch wenn

er mit den grammatikalischen Grundregeln der englischen Sprache soweit vertraut

ist, daß ihm beispielsweise eine Wortbildung wie "Sleepover" (BHG aaO) als nicht

sprachüblich auffällt, kann andererseits doch nicht erwartet werden, daß ihm der

Ausdruck "Dream-Comfort" sprachlich gesehen ungewöhnlich erscheint. Dagegen

sprechen nicht nur die oben bereits genannten außerordentlich ähnlichen

englischen Wortzusammensetzungen dream house, dream kitchen, dream deal,

dream job, sondern vor allem auch der deutsche Sprachgebrauch, wonach das

Wort "Traum" in Wortzusammensetzungen üblicherweise im Sinne von "traumhaft,

wunderbar" verwendet wird, zB Traumfrau, Traumberuf, Traumergebnis,

Traumziel, Traumnote, Traumpaar, Traumreise (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1993, S 3434).

Soweit die Anmelderin geltend macht, "Dream-Comfort" werde vom deutschen

Verkehr ausschließlich in der erkennbar eigentümlichen phantasievollen Bedeutung von "komfortabler Traum" verstanden, liegt diese Interpretation in Verbindung

mit Waren wie Rucksäcke, Koffer, (Fahrrad-)Taschen, Beutel, Schirme fern, weil

diese Gegenstände mit Träumen nichts zu tun haben, sondern einzig und allein

der Komfort

im Vordergrund steht. Gerade bei Rucksäcken Koffern und

Fahrradtaschen kommt dem Pack- und Tragekomfort eine in der Werbung häufig

besonders hervorgehobene vorrangige Bedeutung zu. Aber auch bei Schlüsseltaschen, Hüftbeuteln, Geldbörsen, Schirmen usw legt der Verkehr Wert auf eine

leichte Handhabung und Bedienung, so daß er mit "Dream-Comfort" selbstverständlich und ausschließlich die beschreibende Vorstellung eines traumhaften

Komforts der Waren verbindet.

Allenfalls hinsichtlich der Waren

"Schlafsäcke" mag die Bezeichnung

"Dream-Comfort" bei einem Teil des Verkehrs über die Bedeutung von

"traumhafter Komfort" hinaus möglicherweise noch die ebenfalls beschreibende

Vorstellung eines Komforts beim Träumen hervorrufen. Diese Doppeldeutigkeit

veranlaßt ihn jedoch nicht, in "Dream-Comfort" etwas anderes zu sehen als eine

übliche werbemäßige Anpreisung beschreibenden Inhalts, die jeglicher individueller betrieblicher Hinweisfunktion entbehrt (vgl insoweit auch die in der mündlichen Verhandlung

erörterten Zurückweisungen

24 W (pat) 54/93

vom

6. Dezember 1994 "Dreamwave" (für Dauerwellflüssigkeit); 27 W (pat) 154/94 vom

5. September 1995 "DREAMTEAM" (für Sportbekleidung); 27 W (pat) 49/95 vom

19. November 1996 "DREAM Collection" (für Bettwäsche); 29 W (pat) 67/92 vom

29. Juni 1994 "Dreamcut" (für ua Diamanten)). Ein Vergleich der angemeldeten

Bezeichnung mit der unspezifischen diffusen Wortkombination "THE HOME

DEPOT" (BGH GRUR 1996, 771), auf welche sich die Anmelderin beruft, ist daher

nicht gerechtfertigt.

Im Hinblick auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft kann die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Bezeichnung wegen ihrer für den weit überwiegenden Teil der Verbraucher ohne

weiteres verständlichen beschreibenden Bedeutung von "Traumkomfort" möglicherweise für die inländische Produktwerbung freigehalten werden muß, in der

sich englische Ausdrücke besonderer Beliebtheit erfreuen.

Der Anregung der Anmelderin, die Verkehrsauffassung hinsichtlich "Dream-Comfort" sprachgutachtlich zu ermitteln, war nicht stattzugeben, denn die Rechtsfrage,

wie der Verkehr diese aus englischen Wörtern des täglichen Sprachgebrauchs

gebildete Bezeichnung versteht, kann vom Senat, dessen Mitglieder selbst zu den

beteiligten Verkehrskreisen gehören, nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen beurteilt werden (vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz,

5. Aufl, § 8 Rdn 15; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rdn 25).

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Vorsitzender Richter Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Schermer

Cl