Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.02.2000 – 7 W (pat) 38/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 16 932
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Hochmuth
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 44 16 932 mit der Bezeichnung
"Wärmetauscher"
dessen Erteilung am 16. Oktober 1997 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende
Einspruch erhoben und sich dabei darauf berufen, daß der Gegenstand des
Patents keine patentfähige Erfindung darstelle.
Nach Prüfung dieses Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 9. April 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht
weiter geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents nicht patentfähig
sei und bezieht sich dabei auf den Stand der Technik gemäß dem EVT-Register
Nr 52/1993, Seiten 40 bis 45, der deutschen Patentschrift 1 294 981 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 417 428 (Priorität: 09.09.89 DE 39 30 205). Im
Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch auf Volume 28, Ammonia Plant
Safety, Seiten 92 und 96 sowie auf Volume 34, Ammonia plant Safety & Related
Facilities, Seiten 1 bis 3, 7, 12 und 18 hingewiesen.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung darstelle.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Wärmetauscher mit zwischen zwei Rohrböden angeordneten
Doppelrohren, bei dem die Rohrböden aus Sammlern und Stegblechen gebildet sind und durch Rippen, die über je einen Tragring
mit dem Mantel der Gaseintritts- bzw Gasaustrittskammer
verbunden sind, abgestützt werden, dadurch gekennzeichnet, daß
zwischen dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw der
Gasaustrittskammer und dem jeweils axial angrenzenden Tragring
eine den Rohrboden umfassende Ringkammer ausgebildet ist, in
deren Ringkammerinnenwand die Enden der Sammler und in
deren Ringkammeraußenwand die Kühlmedium-Eintrittsstutzen
bzw
-Austrittsstutzen
einmünden,
und
daß
die
Ringkammeraußenwand bündig mit dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw Gasaustrittskammer und dem Tragring abschließt."
Laut Beschreibung (Sp 1, Z 22 bis 31 iVm Sp 1, Z 3 bis 8 und Anspruch 1) soll die
Aufgabe gelöst werden, einen Wärmetauscher gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, bei dem die Verbindung zwischen dem Mantel der Gaseintritts- bzw der Gasaustrittskammer und dem jeweils axial angrenzenden
Tragring möglichst durchgehend ohne Schwächung des kräfteübertragenden
Bauteils durch zahlreiche Sammlerdurchtritte gestaltet ist und die Kühlmediumzuführungen und -abführungen weitgehendst ungestört mit großen Querschnitten
und strömungsgünstig ausgebildet sind.
Die Ansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Wärmetauscher
nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig aber nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu.
In der Beschreibung des angefochtenen Patents
(Sp 1, Z 3 bis 11
iVm Anspruch 1) ist angegeben, daß ein Wärmetauscher mit den im Oberbegriff
des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen aus "EVT-Register" bekannt sei. Ob
dies tatsächlich der Fall ist und ob aus dieser Druckschrift auch bekannt ist, daß
die die Rohrböden abstützenden Rippen über je einen Tragring mit dem Mantel
der Gaseintritts- bzw Gasaustrittskammer verbunden sind, kann dahingestellt
bleiben, denn der Wärmetauscher nach Anspruch 1 unterscheidet sich zumindest
durch seine kennzeichnenden Merkmale von dem als bekannt vorausgesetzten
Wärmetauscher.
In der deutschen Patentschrift 1 294 981 ist ein Rohrbündel-Wärmetauscher beschrieben, bei dem das wärmeabgebende Medium durch die Rohre des Rohrbündels und das wärmeaufnehmende Medium durch den Raum zwischen dem Mantel
des Wärmetauschers und dem Rohrbündel strömt. Der eine Rohrboden ist im
Verhältnis zum anderen Rohrboden dünn ausgebildet und über Rippen und Tragbleche sowie einen Tragring an einem inneren Absatz des Mantels abgestützt
(Sp 2, Z 63 bis Sp 3, Z 5). Das wärmeaufnehmende Medium tritt durch einen Stutzen in einen außen um den Mantel des Wärmetauschers verlaufenden Ringkanal
und von diesem durch radiale Kanäle in den Innenraum des Mantels ein (Fig 1).
Der Ringkanal liegt in einigem Abstand vom Rohrboden, und das Medium wird im
Innern des Mantels zunächst durch Umlenkkanäle zum Rohrboden geleitet und
dort verteilt (Sp 2, Z 50 bis 54 iVm Fig 1). In dieser Druckschrift sind somit weder
Tragringe zur Verbindung der Rippen mit dem Mantel der Gaseintritts-
bzw Gasaustrittskammer noch die Rohrböden umfassende Ringkammern zwischen diesen Tragringen und dem Mantel der Gaseintrittskammer
bzw Gasaustrittskammer offenbart, wie sie im Anspruch 1 des angefochtenen
Patents spezifiziert sind.
Die europäische Offenlegungsschrift 0 417 428 (die ebenfalls im Verfahren befindliche deutsche Offenlegungsschrift 39 30 205 betrifft den gleichen Gegenstand) bezieht sich auf einen Rohrbündel-Wärmetauscher zur Wärmeübertragung
von einem heißen Gas auf eine Flüssigkeit, bei dem das heiße Gas durch die
Rohre und die Flüssigkeit durch den Raum zwischen dem Mantel und den Rohren
des Rohrbündels strömt. Der Rohrboden am heißen Ende des Wärmetauschers
ist mit nahe beieinander liegenden parallelen Kühlkanälen versehen, die von der
wärmeaufnehmenden Flüssigkeit durchströmt werden. Diese Kühlkanäle unterteilen den Rohrboden in einen dünnen und einen dicken Bodenteil, wobei der
dünne Bodenteil über die schmalen Stege zwischen den Kühlkanälen am dicken
Bodenteil abgestützt ist (Sp 3, Z 32 bis 49). Bei einem Ausführungsbeispiel (Fig 1
bis 4) verläuft um den Boden eine ringförmige Kammer, die durch zwei Trennwände in eine Eintrittsseite und eine Austrittsseite aufgeteilt ist (Anspruch 6). Von
diesem bekannten Wärmetauscher unterscheidet sich der Wärmetauscher nach
Anspruch 1 des angefochtenen Patents durch die im Oberbegriff angegebenen
Merkmale und dadurch, daß zwischen dem Mantel der Gaseintrittskammer
bzw der Gasaustrittskammer und einem jeweils axial angrenzenden Tragring eine
Ringkammer ausgebildet ist, deren Außenwand bündig mit dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw der Gasaustrittskammer abschließt.
Die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren noch genannten Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Der
Senat kann in diesen Druckschriften nichts erkennen, was der Patentfähigkeit des
Gegenstands des angefochtenen Patents entgegenstünde.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die in der deutschen Patentschrift 1 294 981 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 417 428 beschriebenen Wärmetauscher weisen durchgehende
Mäntel auf, mit denen die Rohrböden fest verbunden sind. Eine Übertragung von
Kräften zur Abstützung der Rohrböden auf die Mäntel der Gaseintrittskammer und
der Gasaustrittskammer ist bei diesen Wärmetauschern nicht vorgesehen und
auch nicht erforderlich, denn solche Kräfte werden von dem durchgehenden
Mantel des Wärmetauschers aufgenommen. Die außen um die Mäntel der bekannten Wärmetauscher verlaufenden Ringkammern
für das zugeführte
wärmeaufnehmende Medium haben offensichtlich keine tragende Funktion. Daher
ergibt sich für den Fachmann, als welcher hier ein Maschinenbauingenieur mit
Erfahrungen in der Konstruktion von Wärmetauschern anzusehen ist, aus den
bekannten Lösungen keine Anregung dafür, zwischen dem Tragring, mit dem
Rippen zur Abstützung des Rohrbodens verbunden sind, und dem Mantel der
Gaseintrittskammer bzw Gasaustrittskammer eine Ringkammer auszubilden, deren Außenwand mit dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw Gasaustrittskammer
bündig abschließt. Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht bei zusätzlicher
Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß "EVT-Register", denn dort sind
die Ein- und Austrittssammler für das wärmeaufnehmende Medium als zylindrische Bauteile in einigem Abstand von den Rohrböden angeordnet (s insbes Bi 2).
Bei dieser Sachlage hat der Anspruch 1 Bestand. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur weiteren
Ausbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Mü/prö