Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.02.2000 – 7 W (pat) 38/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 16 932

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Hochmuth

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 44 16 932 mit der Bezeichnung

"Wärmetauscher"

dessen Erteilung am 16. Oktober 1997 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende

Einspruch erhoben und sich dabei darauf berufen, daß der Gegenstand des

Patents keine patentfähige Erfindung darstelle.

Nach Prüfung dieses Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 9. April 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht

weiter geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents nicht patentfähig

sei und bezieht sich dabei auf den Stand der Technik gemäß dem EVT-Register

Nr 52/1993, Seiten 40 bis 45, der deutschen Patentschrift 1 294 981 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 417 428 (Priorität: 09.09.89 DE 39 30 205). Im

Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch auf Volume 28, Ammonia Plant

Safety, Seiten 92 und 96 sowie auf Volume 34, Ammonia plant Safety & Related

Facilities, Seiten 1 bis 3, 7, 12 und 18 hingewiesen.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung darstelle.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Wärmetauscher mit zwischen zwei Rohrböden angeordneten

Doppelrohren, bei dem die Rohrböden aus Sammlern und Stegblechen gebildet sind und durch Rippen, die über je einen Tragring

mit dem Mantel der Gaseintritts- bzw Gasaustrittskammer

verbunden sind, abgestützt werden, dadurch gekennzeichnet, daß

zwischen dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw der

Gasaustrittskammer und dem jeweils axial angrenzenden Tragring

eine den Rohrboden umfassende Ringkammer ausgebildet ist, in

deren Ringkammerinnenwand die Enden der Sammler und in

deren Ringkammeraußenwand die Kühlmedium-Eintrittsstutzen

bzw

-Austrittsstutzen

einmünden,

und

daß

die

Ringkammeraußenwand bündig mit dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw Gasaustrittskammer und dem Tragring abschließt."

Laut Beschreibung (Sp 1, Z 22 bis 31 iVm Sp 1, Z 3 bis 8 und Anspruch 1) soll die

Aufgabe gelöst werden, einen Wärmetauscher gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, bei dem die Verbindung zwischen dem Mantel der Gaseintritts- bzw der Gasaustrittskammer und dem jeweils axial angrenzenden

Tragring möglichst durchgehend ohne Schwächung des kräfteübertragenden

Bauteils durch zahlreiche Sammlerdurchtritte gestaltet ist und die Kühlmediumzuführungen und -abführungen weitgehendst ungestört mit großen Querschnitten

und strömungsgünstig ausgebildet sind.

Die Ansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Wärmetauscher

nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig aber nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

In der Beschreibung des angefochtenen Patents

(Sp 1, Z 3 bis 11

iVm Anspruch 1) ist angegeben, daß ein Wärmetauscher mit den im Oberbegriff

des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen aus "EVT-Register" bekannt sei. Ob

dies tatsächlich der Fall ist und ob aus dieser Druckschrift auch bekannt ist, daß

die die Rohrböden abstützenden Rippen über je einen Tragring mit dem Mantel

der Gaseintritts- bzw Gasaustrittskammer verbunden sind, kann dahingestellt

bleiben, denn der Wärmetauscher nach Anspruch 1 unterscheidet sich zumindest

durch seine kennzeichnenden Merkmale von dem als bekannt vorausgesetzten

Wärmetauscher.

In der deutschen Patentschrift 1 294 981 ist ein Rohrbündel-Wärmetauscher beschrieben, bei dem das wärmeabgebende Medium durch die Rohre des Rohrbündels und das wärmeaufnehmende Medium durch den Raum zwischen dem Mantel

des Wärmetauschers und dem Rohrbündel strömt. Der eine Rohrboden ist im

Verhältnis zum anderen Rohrboden dünn ausgebildet und über Rippen und Tragbleche sowie einen Tragring an einem inneren Absatz des Mantels abgestützt

(Sp 2, Z 63 bis Sp 3, Z 5). Das wärmeaufnehmende Medium tritt durch einen Stutzen in einen außen um den Mantel des Wärmetauschers verlaufenden Ringkanal

und von diesem durch radiale Kanäle in den Innenraum des Mantels ein (Fig 1).

Der Ringkanal liegt in einigem Abstand vom Rohrboden, und das Medium wird im

Innern des Mantels zunächst durch Umlenkkanäle zum Rohrboden geleitet und

dort verteilt (Sp 2, Z 50 bis 54 iVm Fig 1). In dieser Druckschrift sind somit weder

Tragringe zur Verbindung der Rippen mit dem Mantel der Gaseintritts-

bzw Gasaustrittskammer noch die Rohrböden umfassende Ringkammern zwischen diesen Tragringen und dem Mantel der Gaseintrittskammer

bzw Gasaustrittskammer offenbart, wie sie im Anspruch 1 des angefochtenen

Patents spezifiziert sind.

Die europäische Offenlegungsschrift 0 417 428 (die ebenfalls im Verfahren befindliche deutsche Offenlegungsschrift 39 30 205 betrifft den gleichen Gegenstand) bezieht sich auf einen Rohrbündel-Wärmetauscher zur Wärmeübertragung

von einem heißen Gas auf eine Flüssigkeit, bei dem das heiße Gas durch die

Rohre und die Flüssigkeit durch den Raum zwischen dem Mantel und den Rohren

des Rohrbündels strömt. Der Rohrboden am heißen Ende des Wärmetauschers

ist mit nahe beieinander liegenden parallelen Kühlkanälen versehen, die von der

wärmeaufnehmenden Flüssigkeit durchströmt werden. Diese Kühlkanäle unterteilen den Rohrboden in einen dünnen und einen dicken Bodenteil, wobei der

dünne Bodenteil über die schmalen Stege zwischen den Kühlkanälen am dicken

Bodenteil abgestützt ist (Sp 3, Z 32 bis 49). Bei einem Ausführungsbeispiel (Fig 1

bis 4) verläuft um den Boden eine ringförmige Kammer, die durch zwei Trennwände in eine Eintrittsseite und eine Austrittsseite aufgeteilt ist (Anspruch 6). Von

diesem bekannten Wärmetauscher unterscheidet sich der Wärmetauscher nach

Anspruch 1 des angefochtenen Patents durch die im Oberbegriff angegebenen

Merkmale und dadurch, daß zwischen dem Mantel der Gaseintrittskammer

bzw der Gasaustrittskammer und einem jeweils axial angrenzenden Tragring eine

Ringkammer ausgebildet ist, deren Außenwand bündig mit dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw der Gasaustrittskammer abschließt.

Die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren noch genannten Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Der

Senat kann in diesen Druckschriften nichts erkennen, was der Patentfähigkeit des

Gegenstands des angefochtenen Patents entgegenstünde.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die in der deutschen Patentschrift 1 294 981 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 417 428 beschriebenen Wärmetauscher weisen durchgehende

Mäntel auf, mit denen die Rohrböden fest verbunden sind. Eine Übertragung von

Kräften zur Abstützung der Rohrböden auf die Mäntel der Gaseintrittskammer und

der Gasaustrittskammer ist bei diesen Wärmetauschern nicht vorgesehen und

auch nicht erforderlich, denn solche Kräfte werden von dem durchgehenden

Mantel des Wärmetauschers aufgenommen. Die außen um die Mäntel der bekannten Wärmetauscher verlaufenden Ringkammern

für das zugeführte

wärmeaufnehmende Medium haben offensichtlich keine tragende Funktion. Daher

ergibt sich für den Fachmann, als welcher hier ein Maschinenbauingenieur mit

Erfahrungen in der Konstruktion von Wärmetauschern anzusehen ist, aus den

bekannten Lösungen keine Anregung dafür, zwischen dem Tragring, mit dem

Rippen zur Abstützung des Rohrbodens verbunden sind, und dem Mantel der

Gaseintrittskammer bzw Gasaustrittskammer eine Ringkammer auszubilden, deren Außenwand mit dem Mantel der Gaseintrittskammer bzw Gasaustrittskammer

bündig abschließt. Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht bei zusätzlicher

Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß "EVT-Register", denn dort sind

die Ein- und Austrittssammler für das wärmeaufnehmende Medium als zylindrische Bauteile in einigem Abstand von den Rohrböden angeordnet (s insbes Bi 2).

Bei dieser Sachlage hat der Anspruch 1 Bestand. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur weiteren

Ausbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Hochmuth

Mü/prö