Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.02.2000 – 30 W (pat) 142/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 52 207.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, den Richter Schramm und die Richterin Winter 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

PROMPT RESPONSE

zuletzt für die Waren

"Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); Geräte zur Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild, insbesondere elektronische Geräte zur Emission,

zur Übertragung, zum Empfang, zum Schalten, zur

Speicherung, zur Wiedergabe und zur Verarbeitung von Tönen, Signalen, Zeichen und Bildern, insbesondere Sender,

Empfänger, Modems, Verstärker, Konzentratoren, Multiplexer, Querverbindungsvorrichtungen, Server, Schaltvorrichtungen, mobile Funkvorrichtungen, Kommunikationscomputer und Kommunikationssoftware, insbesondere für die Telekommunikation, Energieversorgungseinheiten zur Verwendung in Telekommunikationsnetzwerken, Telekommunikations- Kupferkabel und Optikfaserkabel; Software zur Verwendung beim Betrieb und bei der Handhabung von Telekommunikations-Vorrichtungen und Telekommunikations-Systemen; elektronische Apparate zum automatischen Beantworten und Leiten von Sprech-Daten-, Video-Daten-, Faksimile-, Internet- und Multimedia-Kommunikation".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses beanstandet, weil sie für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um Geräte handele, die eine sofortige Reaktion ermöglichten, eine prompte Antwort erzielten, auch im Sinne eines Call-Back-Verfahrens. Die Markenstelle für Klasse 9 hat sodann durch Beschluß die Anmeldung und durch einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung

der Anmelderin zurückgewiesen. Begründend ist auf die Beanstandung sowie

darauf Bezug genommen, daß die Marke lediglich darauf hinweise, daß die so

bezeichneten Waren in der Lage seien, eine schnelle Antwort zu geben, zB in der

Art eines automatischen Beantwortens und Leitens von Sprech-Daten-, Video-Daten-, Faksimile-, Internet- und Multimedia-Kommunikation.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere verweist sie darauf,

daß der Verkehr Marken in aller Regel so aufnehme, wie sie ihm entgegenträten

und sie nicht einer analysierenden Betrachtung unterziehe. Im Übrigen handele es

sich bei der Angabe "RESPONSE" nicht um eine typische Eigenschaft der Waren

des Warenverzeichnisses, da diese nicht in dem üblichen Sinn von "Frage-

Antwort" antworten könnten. Ein konkretes Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung sei nicht nachgewiesen.

Auf die vom Senat übermittelten Fundstellen zu Verwendungen der Bezeichnung

"prompt response" trägt die Anmelderin vor, daß diese Bezeichnung nicht im Zusammenhang mit den Waren der angemeldeten Marke verwendet werde.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 23. Januar 1998 und vom 9. März 1999 aufzuheben und festzustellen, daß dem angemeldeten Zeichen keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen,

hilfsweise folgende Fassung des Warenverzeichnisses zugrunde zu legen:

"Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); nämlich Geräte zur Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild, insbesondere elektronische Geräte zur

Emission, zur Übertragung, zum Empfang, zur Speicherung,

zur Wiedergabe von Tönen, Signalen, Zeichen und Bildern,

insbesondere Sender, Empfänger, Modems, Verstärker,

Konzentratoren, Multiplexer, Querverbindungsvorrichtungen,

mobile Funkvorrichtungen, nämlich für die Telekommunikation, Energieversorgungseinheiten zur Verwendung in Telekommunikationsnetzwerken, Telekommunikations-Kupferkabel und -optikfaserkabel".

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache sowohl nach dem

Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die angemeldete Marke

"PROMPT RESPONSE" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften

des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe

"PROMPT RESPONSE" besteht hinsichtlich der beanspruchten Waren ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien

Gebrauch erhalten bleiben.

"Prompt" bedeutet in der englischen Sprache "sofort, unverzüglich, rasch" (vgl

Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, 1991, S 363) und ist in

dieser Bedeutung auch in der deutschen Sprache allgemein geläufig (vgl Duden,

Fremdwörterbuch, 4. Aufl, S 628). "RESPONSE" hat in der englischen Sprache

allgemein die Bedeutung von "Antwort, Erwiderung" (vgl Eichborn aaO S 482), im

Bereich der Technik von "Reaktion, Ansprechen" (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Englisch-Deutsch, S 1026).

Das Markenwort "PROMPT RESPONSE" bedeutet wörtlich übersetzt "sofortige/

rasche Antwort/Reaktion" bzw "sofortiges/rasches Ansprechen". Es ist für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise in diesem Sinn ohne weiteres verständlich, weil wie ausgeführt, "prompt" auch in der deutschen Sprache verwendet

wird und im übrigen auf dem hier maßgeblichen Warengebiet Englisch als Fachsprache anzusehen ist. In Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich für die

hier maßgeblichen Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß sie entweder durch eine sofortige Reaktion

oder ein rasches Ansprechen im Sinne einer Beschaffenheitsangabe gekennzeichnet sind oder aber dazu bestimmt sind, diese Beschaffenheit herzustellen.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine

unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück

(vgl

BGH GRUR 1996, 771 -THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten

Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden

Sachaussage zukommt.

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß mit "prompt response" keine

Eigenschaften der angemeldeten Waren beschrieben werden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Speziell im Bereich der beanspruchten Waren der Elektronik,

insbesondere der Kommunikationselektronik, und Datenverarbeitung ist heute

eine sofortige oder rasche Antwort/Reaktion bzw ein sofortiges Ansprechen und

damit Schnelligkeit ein die Qualität bestimmendes Merkmal.

Dies wird einerseits dadurch veranschaulicht, daß die Wortfolge "prompt

response" in der Bedeutung der schnellen Antwort/Reaktion im englischsprachigen Raum in beschreibender Verwendung im Bereich der Datenübermittlung/

Kommunikation gebräuchlich ist, wie die der Anmelderin übermittelte Internet-Recherche zeigt. Daß eine schnelle Zugriffsgeschwindigkeit für Internetnutzer eine

besondere Rolle spielt, zeigt darüber hinaus beispielsweise das Aufrufen der

Suchmaschine "MetaGer": Bei Aufruf einer Quicktip-Suche kann die Suchzeit auf

20 Sekunden begrenzt werden; es wird gegebenenfalls der Abbruch der Abfrage

an einen Suchdienst gemeldet mit der Bemerkung "Antwort zu langsam". Eine superschnelle Internetanbindung bzw eine schnelle Zugriffsgeschwindigkeit ist auch

Gegenstand der Werbung von Webhosting-Providern, wie einer Entscheidung des

Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 1998 zu entnehmen ist (CR 1999,

528). Weiterhin wird die Wichtigkeit von Geschwindigkeit und damit von schneller

Reaktion oder sofortigem Ansprechen durch die derzeitigen Anstrengungen der

Telekommunikationsindustrie im Übergang von GSM auf UTMS verdeutlicht: die

schnelle Übertragung großer Datenmengen erfordert eine andere Technik als

bisher; es bedarf neuer Systeme, neuer Endgeräte, neuer Netze zB bei

Mobilfunkgeräten, Sende-/empfangsanlagen, Schalteinheiten und Software (vgl

Süddeutsche Zeitung 2000 Nr 49, Umwelt, Wissenschaft, Technik, Die Mobilmachung des Internet).

Dieses Grunderfordernis der Schnelligkeit zB zur Erlangung einer schnellen Reaktion oder eines schnellen Ansprechens kann Eigenschaft aller angemeldeten

Waren sein; keine kann es sich im Grunde bei den Gegebenheiten der modernen

Technik erlauben, dieses Qualitätsmerkmal zu vernachlässigen. Daher besteht

auch ein erhebliches Bedürfnis, auf ein solches Merkmal, das wesensbestimmend

ist, frei von Markenrechten hinweisen zu können.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht

davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier

einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar

ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß

die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß

auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 -MEGA).

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren

auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da

erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit

gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen

werden.

Die angemeldete Marke kann auch für die Fassung des Warenverzeichnisses gemäß dem Hilfsantrag zur Beschreibung dienen, denn die Einschränkung des Warenverzeichnisses führt nicht von einer beschreibenden Sachangabe weg.

Die Beschwerde der Anmelderin ist daher ohne Erfolg.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Entgegen den Erwägungen der

Anmelderin weicht die vorliegende Entscheidung nicht von den Grundsätzen der

"PREMIERE"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 256, 257) ab;

Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH war die Annahme eines unscharfen

Bedeutungsgehaltes des Wortes "Premiere", der einen eindeutig beschreibenden

Inhalt nicht erkennen ließ; der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Bezeichnung ist demgegenüber klar und eindeutig und hat, wie dargelegt, auch einen eindeutig beschreibenden Inhalt.

Dr Buchetmann

Schramm

Winter

Ko