Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.02.2000 – 30 W (pat) 142/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 52 207.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, den Richter Schramm und die Richterin Winter 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
PROMPT RESPONSE
zuletzt für die Waren
"Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Geräte zur Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, insbesondere elektronische Geräte zur Emission,
zur Übertragung, zum Empfang, zum Schalten, zur
Speicherung, zur Wiedergabe und zur Verarbeitung von Tönen, Signalen, Zeichen und Bildern, insbesondere Sender,
Empfänger, Modems, Verstärker, Konzentratoren, Multiplexer, Querverbindungsvorrichtungen, Server, Schaltvorrichtungen, mobile Funkvorrichtungen, Kommunikationscomputer und Kommunikationssoftware, insbesondere für die Telekommunikation, Energieversorgungseinheiten zur Verwendung in Telekommunikationsnetzwerken, Telekommunikations- Kupferkabel und Optikfaserkabel; Software zur Verwendung beim Betrieb und bei der Handhabung von Telekommunikations-Vorrichtungen und Telekommunikations-Systemen; elektronische Apparate zum automatischen Beantworten und Leiten von Sprech-Daten-, Video-Daten-, Faksimile-, Internet- und Multimedia-Kommunikation".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses beanstandet, weil sie für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um Geräte handele, die eine sofortige Reaktion ermöglichten, eine prompte Antwort erzielten, auch im Sinne eines Call-Back-Verfahrens. Die Markenstelle für Klasse 9 hat sodann durch Beschluß die Anmeldung und durch einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung
der Anmelderin zurückgewiesen. Begründend ist auf die Beanstandung sowie
darauf Bezug genommen, daß die Marke lediglich darauf hinweise, daß die so
bezeichneten Waren in der Lage seien, eine schnelle Antwort zu geben, zB in der
Art eines automatischen Beantwortens und Leitens von Sprech-Daten-, Video-Daten-, Faksimile-, Internet- und Multimedia-Kommunikation.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere verweist sie darauf,
daß der Verkehr Marken in aller Regel so aufnehme, wie sie ihm entgegenträten
und sie nicht einer analysierenden Betrachtung unterziehe. Im Übrigen handele es
sich bei der Angabe "RESPONSE" nicht um eine typische Eigenschaft der Waren
des Warenverzeichnisses, da diese nicht in dem üblichen Sinn von "Frage-
Antwort" antworten könnten. Ein konkretes Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung sei nicht nachgewiesen.
Auf die vom Senat übermittelten Fundstellen zu Verwendungen der Bezeichnung
"prompt response" trägt die Anmelderin vor, daß diese Bezeichnung nicht im Zusammenhang mit den Waren der angemeldeten Marke verwendet werde.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 23. Januar 1998 und vom 9. März 1999 aufzuheben und festzustellen, daß dem angemeldeten Zeichen keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen,
hilfsweise folgende Fassung des Warenverzeichnisses zugrunde zu legen:
"Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); nämlich Geräte zur Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild, insbesondere elektronische Geräte zur
Emission, zur Übertragung, zum Empfang, zur Speicherung,
zur Wiedergabe von Tönen, Signalen, Zeichen und Bildern,
insbesondere Sender, Empfänger, Modems, Verstärker,
Konzentratoren, Multiplexer, Querverbindungsvorrichtungen,
mobile Funkvorrichtungen, nämlich für die Telekommunikation, Energieversorgungseinheiten zur Verwendung in Telekommunikationsnetzwerken, Telekommunikations-Kupferkabel und -optikfaserkabel".
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache sowohl nach dem
Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die angemeldete Marke
"PROMPT RESPONSE" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
"PROMPT RESPONSE" besteht hinsichtlich der beanspruchten Waren ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien
Gebrauch erhalten bleiben.
"Prompt" bedeutet in der englischen Sprache "sofort, unverzüglich, rasch" (vgl
Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, 1991, S 363) und ist in
dieser Bedeutung auch in der deutschen Sprache allgemein geläufig (vgl Duden,
Fremdwörterbuch, 4. Aufl, S 628). "RESPONSE" hat in der englischen Sprache
allgemein die Bedeutung von "Antwort, Erwiderung" (vgl Eichborn aaO S 482), im
Bereich der Technik von "Reaktion, Ansprechen" (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Englisch-Deutsch, S 1026).
Das Markenwort "PROMPT RESPONSE" bedeutet wörtlich übersetzt "sofortige/
rasche Antwort/Reaktion" bzw "sofortiges/rasches Ansprechen". Es ist für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise in diesem Sinn ohne weiteres verständlich, weil wie ausgeführt, "prompt" auch in der deutschen Sprache verwendet
wird und im übrigen auf dem hier maßgeblichen Warengebiet Englisch als Fachsprache anzusehen ist. In Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich für die
hier maßgeblichen Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß sie entweder durch eine sofortige Reaktion
oder ein rasches Ansprechen im Sinne einer Beschaffenheitsangabe gekennzeichnet sind oder aber dazu bestimmt sind, diese Beschaffenheit herzustellen.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine
unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück
(vgl
BGH GRUR 1996, 771 -THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten
Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden
Sachaussage zukommt.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß mit "prompt response" keine
Eigenschaften der angemeldeten Waren beschrieben werden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Speziell im Bereich der beanspruchten Waren der Elektronik,
insbesondere der Kommunikationselektronik, und Datenverarbeitung ist heute
eine sofortige oder rasche Antwort/Reaktion bzw ein sofortiges Ansprechen und
damit Schnelligkeit ein die Qualität bestimmendes Merkmal.
Dies wird einerseits dadurch veranschaulicht, daß die Wortfolge "prompt
response" in der Bedeutung der schnellen Antwort/Reaktion im englischsprachigen Raum in beschreibender Verwendung im Bereich der Datenübermittlung/
Kommunikation gebräuchlich ist, wie die der Anmelderin übermittelte Internet-Recherche zeigt. Daß eine schnelle Zugriffsgeschwindigkeit für Internetnutzer eine
besondere Rolle spielt, zeigt darüber hinaus beispielsweise das Aufrufen der
Suchmaschine "MetaGer": Bei Aufruf einer Quicktip-Suche kann die Suchzeit auf
20 Sekunden begrenzt werden; es wird gegebenenfalls der Abbruch der Abfrage
an einen Suchdienst gemeldet mit der Bemerkung "Antwort zu langsam". Eine superschnelle Internetanbindung bzw eine schnelle Zugriffsgeschwindigkeit ist auch
Gegenstand der Werbung von Webhosting-Providern, wie einer Entscheidung des
Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 1998 zu entnehmen ist (CR 1999,
528). Weiterhin wird die Wichtigkeit von Geschwindigkeit und damit von schneller
Reaktion oder sofortigem Ansprechen durch die derzeitigen Anstrengungen der
Telekommunikationsindustrie im Übergang von GSM auf UTMS verdeutlicht: die
schnelle Übertragung großer Datenmengen erfordert eine andere Technik als
bisher; es bedarf neuer Systeme, neuer Endgeräte, neuer Netze zB bei
Mobilfunkgeräten, Sende-/empfangsanlagen, Schalteinheiten und Software (vgl
Süddeutsche Zeitung 2000 Nr 49, Umwelt, Wissenschaft, Technik, Die Mobilmachung des Internet).
Dieses Grunderfordernis der Schnelligkeit zB zur Erlangung einer schnellen Reaktion oder eines schnellen Ansprechens kann Eigenschaft aller angemeldeten
Waren sein; keine kann es sich im Grunde bei den Gegebenheiten der modernen
Technik erlauben, dieses Qualitätsmerkmal zu vernachlässigen. Daher besteht
auch ein erhebliches Bedürfnis, auf ein solches Merkmal, das wesensbestimmend
ist, frei von Markenrechten hinweisen zu können.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht
davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier
einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar
ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß
die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß
auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 -MEGA).
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren
auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da
erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit
gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen
werden.
Die angemeldete Marke kann auch für die Fassung des Warenverzeichnisses gemäß dem Hilfsantrag zur Beschreibung dienen, denn die Einschränkung des Warenverzeichnisses führt nicht von einer beschreibenden Sachangabe weg.
Die Beschwerde der Anmelderin ist daher ohne Erfolg.
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Entgegen den Erwägungen der
Anmelderin weicht die vorliegende Entscheidung nicht von den Grundsätzen der
"PREMIERE"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 256, 257) ab;
Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH war die Annahme eines unscharfen
Bedeutungsgehaltes des Wortes "Premiere", der einen eindeutig beschreibenden
Inhalt nicht erkennen ließ; der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Bezeichnung ist demgegenüber klar und eindeutig und hat, wie dargelegt, auch einen eindeutig beschreibenden Inhalt.
Dr Buchetmann
Schramm
Winter
Ko