Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.02.2000 – 24 W (pat) 109/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 1 118 234
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 27. November 1998 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 101 012 und 148 057 teilweise gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 3 - die vorläufig eingetragene Marke 1 118 234 wegen
der Widersprüche aus der Marke 1 101 012 und der Marke 148 057 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der
Teillöschung beantragt. Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den
og Marken zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56.
Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb