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BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 20 W (pat) 65/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 65/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 1. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 15 668
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung
vom
1. März 2000
durch
den Richter
Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer,
Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des
Patentamts vom 24. März 1999 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung mit Hilfsantrag 2,
Beschreibung Spalten 1 bis 3, gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, daß in Spalte 2 in Zeile 45 und 54 jeweils das Wort
"vorzugsweise" gestrichen wird,
1 Blatt Zeichnungen Fig 1, 2, gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 195 15 668 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand durch den Stand
der Technik nahegelegt sei. Das Patentamt berief sich dabei auf
(1) CH-PS 127 109
(2)
Funkentstörung, Firmenschrift der Firma Robert Bosch GmbH, Stuttgart,
1991, Seite 13 - 15, 18 und 19 (vgl. den Druckvermerk links oben auf Blatt 2
der eingereichten Ablichtungen: "2. Ausgabe vom Juni 1991").
(3)
Bauelemente zur Funk-Entstörung, Firmenschrift der Firma Ernst Roederstein, Band 3, Landshut 1980/81, Seiten 62 - 67.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt:
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise gemäß
Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, zu Hilfsantrag 2 mit der Maßgabe, daß in Spalte 2, Zeile 45 und Zeile 54
jeweils das Wort "vorzugsweise" gestrichen wird.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Anordnung zur Verminderung von Störsignalen auf Leitungen
in einem Kabelbündel mit mehreren Leitungen (L), wobei eine der
Leitungen (LK) auf mindestens einem Abschnitt des Kabelbündels
zu Entstörzwecken außerhalb unter Bildung eines Stromkreises
geschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, daß in diesen Stromkreis Hochfrequenz-Dämpfungsmittel nach Art eines Ferritkörpers
(F) oder ein ohmscher Widerstand oder eine Kombination von
beiden unter Bildung eines Absorptions-Stromkreises eingefügt
sind".
In der Fassung seines Oberbegriffs übereinstimmend lautet der kennzeichnende
Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wie folgt:
"dadurch gekennzeichnet, daß in diesen Stromkreis Hochfrequenz-Dämpfungsmittel unter Bildung eines Absorptions-Stromkreises eingefügt sind, wobei die Dämpfungsmittel einen rohrförmigen Ferritkörper umfassen, der im Frequenzbereich der Störungen einen Wirkwiderstand in den Stromkreis transformiert."
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1
durch folgende Anfügung an den kennzeichnenden Teil:
"wobei der Wirkwiderstand der Dämpfungsmittel zumindest annähernd gleich dem Wellenwiderstand der einen Leitung (LK) im
Frequenzbereich der Störungen gewählt ist."
II.
Die Beschwerde hat nur im Rahmen des Hilfsantrages 2 Erfolg.
A. Zum Hauptantrag
nicht patentfähig, weil er am Anmeldetag dem Fachmann durch (1) nahelag.
Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der als
Qualitätsmerkmal eines Nachrichten verarbeitenden Systems die Sicherheit gegen
Störgrößen im Auge hat und hierbei namentlich auch auf die Störfestigkeit der
Übertragungswege achtet. Dabei berücksichtigt er elektromagnetische Störgrößen
im weiten Frequenzbereich von Null bis zu einigen Gigahertz.
Aus (1) ist ihm eine Anordnung bekannt, die Störsignale auf Leitungen in einem
Kabelbündel mit mehreren Leitungen 1 vermindert, und zwar dadurch, daß die
Einrichtung Schwachstromleitungen 1 vor Beeinflussung durch eine Starkstromleitung 4 schützt (Fig 2). Eine der Leitungen 1 des Kabelbündels ist auf mindestens einem Abschnitt zu Entstörzwecken als Schutzleitung 2 ausgeführt und
außerhalb des Bündels unter Bildung eines Stromkreises geschlossen (Fig 2, 3).
Obwohl die Schutzleitung 2 einen möglichst kleinen Scheinwiderstand besitzen
soll (S 1 liSp Abs 1), ist in der bekannten Anordnung durch induktive Belastung die
Selbstinduktion L der Schutzleitung 2 so weit erhöht und ihr Ohmscher Widerstand R dabei so klein gehalten, daß WL/R = 10 (Anspruch 1). Hiermit soll erreicht
werden, daß der Störstrom Is in der Schutzleitung 2 möglichst gegenphasig zum
Störstrom Io der parallel geführten Störleitung 4 verläuft: In diesem Fall heben sich
die beiden durch die Ströme Is und Io in der zu schützenden Schwachstromleitung 1 induzierten elektromotorischen Kräfte Es und Eo auf (Fig 1, S 2 liSp
Abs 2).
Der Fachmann erkennt, daß die Schutzmaßnahmen nicht nur im Niederfrequenzbereich von etwa 50 Hz wirken. Vielmehr zieht er die in (1) beschriebene Kompensationsmethode auch in seine Überlegungen ein, wenn es Beeinflussungen
des Kabelbündels durch höherfrequente Störströme entgegenzuwirken gilt; denn
die in (1) dargestellten Phasenverschiebungen (Fig 1) sind nicht abhängig von der
Höhe der Frequenz der zeitabhängig sich verändernden Störgröße, solange nur
sichergestellt ist, daß WL/R = 10 (Fig 1). Dann stellt aber der Ohmsche Widerstand R, der gleich der Summe aus dem Leitungswiderstand der Schutzleitung 2 und dem Verlustwiderstand der Spule 3 ist (Fig 2), selbst bei verhältnismäßig kleinem Wert gleichwohl in dem geschlossenen Stromkreis ein HF-
Dämpfungsmittel dar. Denn selbst wenn man berücksichtigt, daß der Widerstand R im Frequenzbereich auftretender hochfrequenter Störungen durch die
Induktivität L und Länge der Schutzleitung 2 eine Widerstandstransformation erleidet, so verbleibt doch immer noch im Stromkreis ein Wirkwiderstand als reeller
Anteil eines komplexen Widerstandes. Dieser Wirkwiderstand setzt letztlich einen
Teil der vom Schutzleiter 2 aufgenommenen hochfrequenten Störungen in Wärme
um und läßt damit den Stromkreis - wenn auch ungewollt - gewissermaßen als
eine Art Absorber erscheinen.
B. Zum Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 ist gleichfalls nicht bestandsfähig. Auch sein Gegenstand beruht
nicht auf einer erfinderischen Leistung, weil er sich am Anmeldetag in naheliegender Weise aus (1) und (3) ergab.
1. Nach dem Anspruch 1 ist nunmehr die Lehre dahingehend beschränkt, daß die
HF-Dämpfungsmittel einen rohrförmigen Ferritkörper umfassen, der im Frequenzbereich der Störungen einen Wirkwiderstand in den Stromkreis transformiert.
2. Es ist fachmännisches Handeln, in der Einrichtung nach (1) die Induktivität 3
nicht als Luftspule auszuführen, sondern als HF-Spule mit Ferritkern in Form eines
rohrförmigen Körpers. Die induktive Belastung der Schutzleitung 2 durch eine
Spule mit Kern zeigt bereits (1) (Fig 3). Als Hochfrequenzkernstoff sind dem
Fachmann Ferrite geläufig; sie stehen ihm wahlweise als rohrförmige Körper zur
Verfügung ((3) S 62).
Da der Ferritkern den Verlustwiderstand der Spule erhöht, transformiert im Frequenzbereich der Störungen dieser zusätzliche Verlustwiderstand, der zum Leitungswiderstand und dem Verlustwiderstand der kernlosen Spule in Reihe liegt,
gleichfalls einen Wirkwiderstand in den Stromkreis.
C. Zum Hilfsantrag 2
Der Anspruch 1 ist rechtsbeständig, sein Gegenstand nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig.
1. Der Anspruch 1 ist zulässig, weil damit der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf die besondere Ausführungsform nach dem erteilten Anspruch 3
unter Berücksichtigung der Beschreibung (Sp 2 Z 50 bis 55) beschränkt ist.
2. Die Lehre des Anspruchs 1 gibt die entscheidende Richtung an. Sie besagt,
daß der Wirkwiderstand der Dämpfungsmittel - Ferritkörper und/oder Ohmscher
Widerstand - im Frequenzbereich der Störungen zumindest annähernd gleich dem
Wellenwiderstand der zu einem Stromkreis geschlossenen Leitung ist. Damit tritt
ins Auge, daß Störungen am besten dann Einhalt geboten wird, wenn der
Wirkwiderstand der Dämpfungsmittel im betrachteten Frequenzbereich genauso
groß ist wie der Wellenwiderstand dieser Leitung. Da selbst bei verlustbehafteten
Leitungen die Leitungsdämpfungen üblicherweise so klein sind, daß man auch
dann noch den Wellenwiderstand als reell ansieht, so kann dies nur bedeuten,
daß im Idealfall in diesem Frequenzbereich mit Anpassung gearbeitet werden soll:
Dabei stellt sich der Widerstand der Dämpfungsmittel im Stromkreis als reiner,
dem Wellenwiderstand der Leitung angepaßter Wirkwiderstand dar.
Ob die Erfindung eine ausreichende Verminderung von Störsignalen auch dann
noch zu leisten imstande ist, wenn der Widerstand der Dämpfungsmittel mehr
oder weniger von diesem Idealwert abweicht, ist im Rahmen einfacher Untersuchungen ohne weiteres feststellbar.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gehörte vor dem Anmeldetag nicht zum
Stand der Technik. Keine der Druckschriften spricht in Verbindung mit Störverminderung von Absorption der Störsignale durch Anpassung.
4. Die zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommene Maßnahme, den Absorptionsstromkreis dergestalt auszuführen, daß die in ihm liegenden HF-Dämpfungsmittel an den Wellenwiderstand der Leitung angepaßt sind, heben seine
Lehre in den Rang einer patentfähigen Erfindung. Damit wird erreicht, daß im
Frequenzbereich der Störungen im Absorptionsstromkreis keine reflektierte Welle
vorhanden ist: Die im Stromkreis aufgenommenen Störsignale werden voll dem
Dämpfungsmittel zugeführt und von ihm vollständig in Wärme umgesetzt.
Die beanspruchte Maßnahme beruht auf einer überdurchschnittlichen Gedankenleistung, der Stand der Technik konnte am Anmeldetag nicht dazu anregen.
Die Störunterdrückung nach (1) ist bereits vom Prinzip her nicht vergleichbar: Sie
beruht nicht auf Absorption der Störsignale, sondern auf Kompensation durch geeignete Phasenverschiebung. Eine gewisse, dieser Phasenverschiebung entgegenarbeitende Absorption ist dabei lediglich als nachteilig in Kauf zu nehmen.
Dem Fachmann steigt nicht der richtige Gedanke auf, daß es für die Verminderung hochfrequenter Störsignale auf eine geeignete Phasenverschiebung gar nicht
mehr ankommt und somit die induktive Belastung der Schutzleitung 2 entfallen
kann, wenn man statt dessen bei der bekannten Einrichtung die unerwünschte
Absorption fördert und die Erhöhung des Wirkwiderstandes dazu nutzt, eine
Anpassung an den Wellenwiderstand der Leitung zu erzielen. Auch (2) brachte
den Fachmann nicht voran.
Die Entgegenhaltung (2) nennt zwar als Entstörmittel für leitungsgebundene Störungen Entstörwiderstände (S 13 Mitte). Sie werden zur Entstörung von Hochspannung führenden Stromkreisen eingesetzt, wobei ein möglichst niedriger
Ohmwert eine möglichst starke Dämpfung der von der Störquelle ausgehenden
hochfrequenten Störwellen bewirkt (S 14). Es fehlt aber die gedankliche Brücke
zum Wellenwiderstand einer Leitung, da die angegebenen Entstörwiderstandswerte im k-Bereich liegen (S 14, 15), wohingegen dem Fachmann für HF-Leitungen Wellenwiderstände bis zu maximal 600 geläufig sind. Die Funkentstörung
nach (2) schließt sogar das Arbeiten mit Leistungsanpassung aus. Dies erhellt aus
folgendem: Die Entstörwiderstände liegen nicht in einem eigenen Absorptionsstrompfad, sondern im Signalstrompfad (S 15). Sie sollen die hochfrequenten
Störwellen möglichst stark dämpfen, das Nutzsignal hingegen nicht schwächen
und sind dieserhalb - wenn auch so klein wie möglich - hochohmig, um keinen zu
hohen Leistungsverlust zu bewirken. Eine Anpassung hätte die unerwünschte
Folge, daß auch das Nutzsignal voll dem Entstörwiderstand zugeführt ist!
Die in (2) weiterhin zur Entstörung genannten Entstördrosseln können gleichfalls
kein Vorbild sein. Sie sind nicht als Absorber vorgesehen, sondern verhindern das
Eindringen hochfrequenter Ströme in das Leitungsnetz (S 13, 18 liSp Abs 3).
Vergleichbar liegen die Dinge im Hinblick auf die Funk-Entstördrosseln nach (3),
die für Störgrößen höherer Frequenzen die erforderliche Induktivität durch über die
Leitungen geschobene Ferritkerne erzielen. Berührungspunkte zur Vernichtung
von Störleistung mit Hilfe eines angepaßten Absorberschaltkreises sind auch hier
nicht erkennbar.
Die weitere, im Prüfungsverfahren genannte, in der Patentbeschreibung dargestellte Literaturstelle (Sp 1 Abs 2) hat in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
gespielt; sie zeigt nicht mehr als der oben abgehandelte Stand der Technik.
5. Die Ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 haben gleichfalls Bestand. Sie umschreiben besondere Ausführungsarten der Erfindung nach dem Anspruch 1.
Kalkoff
Obermayer
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Mr/prö