Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 26 W (pat) 14/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 14/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 36 600.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. März 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren und Dienstleistungen

"Transport und Vermittlung des Transportes von Gütern und Paketen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen, auch im Stückgut- und Sammelladungsverkehr; Distribution und Zuführung von

Gütern einschließlich Paketen; Kommisionierung, Zusammenstellung und Aufteilung von Waren im Fremdauftrag; Verpackung,

Ver- und Entladung von Gütern, Lagerung von Gütern für Dritte;

Besorgung von Zollabfertigungen und von Versicherungen, Vermietung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Bücher und Zeitschriften"

angemeldete Wortmarke

Logo

mit Beschluß vom 2. März 1999 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar seien nach dem Markengesetz Werbeschlagwörter und Werbeslogans dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich. Dies gelte aber nicht, wenn die beanspruchte Marke aussschließlich aus

einer beschreibenden Angabe bestehe, die sich auf eine Anpreisung der Waren

bzw. Dienstleistungen beschränke. Die angemeldete Marke sei ein Werbeschlagwort, das die Aufmerksamkeit potentieller Abnehmer erregen und ihm in

werbeüblicher Weise vermitteln solle, daß die so gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen selbstredend ("Logo!") besonders empfehlenswert seien. Diese

anpreisende Funktion von "Logo" werde der Verkehr ohne weiteres erkennen, weil

es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um ein besonders häufig verwendetes

Wort der Werbesprache handele. Die angemeldete Bezeichnung weise auch

weder einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil noch einen hinreichenden

phantasievollen Überschuß auf. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei

nicht gegeben. An geläufigen anpreisenden Werbeslogans bestehe nicht nur ein

Freihaltungsbedürfnis, sondern ihnen fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie bisher nicht

begründet hat. Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts

hat sie die Auffassung vertreten, die angemeldete Bezeichnung könne einerseits

"Firmenzeichen" und, jedenfalls in der Schüler- und Jugendsprache, "logisch, na

klar" bedeuten. Da sich die von der Anmelderin erbrachten Dienstleistungen aber

nicht an Schüler und Jugendliche richteten, sei in erster Linie von einem Verständnis im Sinne von "Firmenzeichen" auszugehen. Weder diese Bedeutung

noch ein Verständnis i.S.v. "logisch" bzw. "na klar" würden irgendetwas über die

Art oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

aussagen. Deshalb sei die Bezeichnung "Logo" weder als freihaltungsbedürftig

noch als nicht unterscheidungskräftig einzustufen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse nicht entgegen.

Bei dem Wort "Logo" handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe, die im

Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

sonstiger Merkmale der von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könnte (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung sind, wie der BGH in jüngster Zeit wiederholt ausgeführt hat (GRUR 1998,

465, 467 – BONUS; 1998, 813, 814 – CHANGE; Bl.f.PMZ 1999, 410, 411 – FOR

YOU), nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine

konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine

bestimmte, für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug

nimmt.

Eine solche konkrete Aussage über eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält die angemeldete Bezeichnung nicht. Wie die Anmelderin zu Recht geltend macht, sagt das Wort

"Logo" weder in der Bedeutung "Firmenkennzeichen" noch in der weiteren Bedeutung "logisch" bzw. "na klar" etwas über die Art, die Beschaffenheit oder über

sonstige für den Verkehr beim Einkauf wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus. Hinzu kommt, daß für den Verkehr bei

einer Verwendung des Wortes "Logo" in der angemeldeten Form, d.h. in Alleinstellung, nicht erkennbar ist, welche der beiden möglichen Bedeutungen die

angemeldete Bezeichnung haben soll. Auch angesichts dieser Mehrdeutigkeit

scheidet die Annahme aus, andere Unternehmen könnten das Wort "Logo" ernsthaft zur Beschreibung konkreter Eigenschaften der von ihnen vertriebenen Waren

bzw. Dienstleistungen benötigen.

Dem Wort "Logo" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Hierbei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Entwurf des Markenrechtsreformgesetzes, Bl.f.PMZ 1994, Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke

kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung

(BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; MarkenR 1999, 195, 197 –

PREMIERE II; Bl.f.PMZ 1999, 408, 409 – YES; Bl.f.PMZ 1999, 410, 411 – FOR

YOU).

Daß die Bezeichnung "Logo" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

keinen konkret warenbeschreibenden Aussagegehalt hat, wurde im Rahmen der

Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits festgestellt. Darauf kann an

dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Bei dem Wort "Logo" handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Umgangs- und Werbesprache. Jedenfalls hat die Markenstelle diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht. Auch der Senat hat nur in einem einzigen

Fall eine Verwendung der Bezeichnung "LOGO" in der Werbung feststellen können, die wie folgt aussieht:

Ob diese eine Verwendung des Wortes "LOGO" in der Werbung einer Versicherung grundsätzlich als geeignet angesehen werden könnte nachzuweisen, daß der

Verkehr die angemeldete Marke auch auf dem vorliegend beanspruchten Waren-

und Dienstleistungsgebiet nicht mehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel ansieht, erscheint fraglich. Letztlich bedarf diese Frage an dieser

Stelle jedoch keiner abschließenden Beantwortung; denn der angemeldeten

Marke kann der erforderliche geringe Grad von Unterscheidungskraft schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das Wort "LOGO" in Alleinstellung zwei

völlig verschiedene, dem Verkehr jeweils weitgehend geläufige Bedeutungen

aufweist, von denen – ohne nähere Erläuterung durch einen klarstellenden Begleittext (wie er z.B. auch

in der vorstehend abgebildeten Anzeige der

"Continentale"-Versicherung enthalten ist) – im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung eindeutig im Vordergrund steht.

Schon diese verschiedenen Bedeutungsinhalte eines Wortes verbieten es, einem

als Marke angemeldeten Wort jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft für

die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen abzusprechen, da der

Verkehr eine ihm entgegentretende Bezeichnung erfahrungsgemäß dann, wenn

ein einziger, deutlich

im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt nicht

feststellbar ist, bei markenmäßiger Verwendung auch als Marke verstehen wird

(BGH Bl.f.PMZ 2000, 53, 54 f. – FÜNFER).

Da auch die anderen Schutzhindernisse des § 8 MarkenG ersichtlich nicht Platz

greifen, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.

Kraft

Eder

Reker

prö