Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 26 W (pat) 14/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 14/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 36 600.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. März 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
"Transport und Vermittlung des Transportes von Gütern und Paketen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen, auch im Stückgut- und Sammelladungsverkehr; Distribution und Zuführung von
Gütern einschließlich Paketen; Kommisionierung, Zusammenstellung und Aufteilung von Waren im Fremdauftrag; Verpackung,
Ver- und Entladung von Gütern, Lagerung von Gütern für Dritte;
Besorgung von Zollabfertigungen und von Versicherungen, Vermietung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Bücher und Zeitschriften"
angemeldete Wortmarke
Logo
mit Beschluß vom 2. März 1999 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar seien nach dem Markengesetz Werbeschlagwörter und Werbeslogans dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich. Dies gelte aber nicht, wenn die beanspruchte Marke aussschließlich aus
einer beschreibenden Angabe bestehe, die sich auf eine Anpreisung der Waren
bzw. Dienstleistungen beschränke. Die angemeldete Marke sei ein Werbeschlagwort, das die Aufmerksamkeit potentieller Abnehmer erregen und ihm in
werbeüblicher Weise vermitteln solle, daß die so gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen selbstredend ("Logo!") besonders empfehlenswert seien. Diese
anpreisende Funktion von "Logo" werde der Verkehr ohne weiteres erkennen, weil
es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um ein besonders häufig verwendetes
Wort der Werbesprache handele. Die angemeldete Bezeichnung weise auch
weder einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil noch einen hinreichenden
phantasievollen Überschuß auf. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei
nicht gegeben. An geläufigen anpreisenden Werbeslogans bestehe nicht nur ein
Freihaltungsbedürfnis, sondern ihnen fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie bisher nicht
begründet hat. Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts
hat sie die Auffassung vertreten, die angemeldete Bezeichnung könne einerseits
"Firmenzeichen" und, jedenfalls in der Schüler- und Jugendsprache, "logisch, na
klar" bedeuten. Da sich die von der Anmelderin erbrachten Dienstleistungen aber
nicht an Schüler und Jugendliche richteten, sei in erster Linie von einem Verständnis im Sinne von "Firmenzeichen" auszugehen. Weder diese Bedeutung
noch ein Verständnis i.S.v. "logisch" bzw. "na klar" würden irgendetwas über die
Art oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aussagen. Deshalb sei die Bezeichnung "Logo" weder als freihaltungsbedürftig
noch als nicht unterscheidungskräftig einzustufen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse nicht entgegen.
Bei dem Wort "Logo" handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe, die im
Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könnte (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung sind, wie der BGH in jüngster Zeit wiederholt ausgeführt hat (GRUR 1998,
465, 467 – BONUS; 1998, 813, 814 – CHANGE; Bl.f.PMZ 1999, 410, 411 – FOR
YOU), nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine
konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine
bestimmte, für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug
nimmt.
Eine solche konkrete Aussage über eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält die angemeldete Bezeichnung nicht. Wie die Anmelderin zu Recht geltend macht, sagt das Wort
"Logo" weder in der Bedeutung "Firmenkennzeichen" noch in der weiteren Bedeutung "logisch" bzw. "na klar" etwas über die Art, die Beschaffenheit oder über
sonstige für den Verkehr beim Einkauf wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus. Hinzu kommt, daß für den Verkehr bei
einer Verwendung des Wortes "Logo" in der angemeldeten Form, d.h. in Alleinstellung, nicht erkennbar ist, welche der beiden möglichen Bedeutungen die
angemeldete Bezeichnung haben soll. Auch angesichts dieser Mehrdeutigkeit
scheidet die Annahme aus, andere Unternehmen könnten das Wort "Logo" ernsthaft zur Beschreibung konkreter Eigenschaften der von ihnen vertriebenen Waren
bzw. Dienstleistungen benötigen.
Dem Wort "Logo" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Hierbei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Entwurf des Markenrechtsreformgesetzes, Bl.f.PMZ 1994, Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke
kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung
(BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; MarkenR 1999, 195, 197 –
PREMIERE II; Bl.f.PMZ 1999, 408, 409 – YES; Bl.f.PMZ 1999, 410, 411 – FOR
YOU).
Daß die Bezeichnung "Logo" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
keinen konkret warenbeschreibenden Aussagegehalt hat, wurde im Rahmen der
Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits festgestellt. Darauf kann an
dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Bei dem Wort "Logo" handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Umgangs- und Werbesprache. Jedenfalls hat die Markenstelle diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht. Auch der Senat hat nur in einem einzigen
Fall eine Verwendung der Bezeichnung "LOGO" in der Werbung feststellen können, die wie folgt aussieht:
Ob diese eine Verwendung des Wortes "LOGO" in der Werbung einer Versicherung grundsätzlich als geeignet angesehen werden könnte nachzuweisen, daß der
Verkehr die angemeldete Marke auch auf dem vorliegend beanspruchten Waren-
und Dienstleistungsgebiet nicht mehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel ansieht, erscheint fraglich. Letztlich bedarf diese Frage an dieser
Stelle jedoch keiner abschließenden Beantwortung; denn der angemeldeten
Marke kann der erforderliche geringe Grad von Unterscheidungskraft schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das Wort "LOGO" in Alleinstellung zwei
völlig verschiedene, dem Verkehr jeweils weitgehend geläufige Bedeutungen
aufweist, von denen – ohne nähere Erläuterung durch einen klarstellenden Begleittext (wie er z.B. auch
in der vorstehend abgebildeten Anzeige der
"Continentale"-Versicherung enthalten ist) – im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung eindeutig im Vordergrund steht.
Schon diese verschiedenen Bedeutungsinhalte eines Wortes verbieten es, einem
als Marke angemeldeten Wort jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft für
die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen abzusprechen, da der
Verkehr eine ihm entgegentretende Bezeichnung erfahrungsgemäß dann, wenn
ein einziger, deutlich
im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt nicht
feststellbar ist, bei markenmäßiger Verwendung auch als Marke verstehen wird
(BGH Bl.f.PMZ 2000, 53, 54 f. – FÜNFER).
Da auch die anderen Schutzhindernisse des § 8 MarkenG ersichtlich nicht Platz
greifen, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.
Kraft
Eder
Reker
prö