Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 13 W (pat) 52/97
13. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
13 W (pat) 52/97 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 2. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 30 448
… 6.70
…
hat der 13. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Vogel, Eberhard und
Dipl.-Phys.Dr. W. Maier
beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 41 30 448 sind zwei Einsprüche erhoben worden.
Begründet waren die Einsprüche im wesentlichen damit, daß das beanspruchte
Verfahren zur Herstellung einer schnittfesten Fleisch/Käse-Mischung gegenüber
dem nachfolgend genannten Stand der Technik nicht patentfähig sei:
1.
eine offenkundige Vorbenutzung entsprechend einem Auszug aus einem
Katalog der Firma Nocker, Germaringen (ohne Veröffentlichungsdatum)
2.
DE 37 26 204 C1
3.
US-PS 17 21 406
4.
DE-OS 27 56 885
5.
US-PS 18 47 223
6.
"Technologie der Kochwurst und Kochpökelware", Kulmbacher Reihe,
Bd. 8, Hsg. Institut für Technologie der Bundesanstalt für Fleischforschung,
Kulmbach, 1988, Seiten 53 bis 164, insb Seiten 91 bis 109, 144, 145, 162
7.
8.
Römpp Chemie-Lexikon, 9. Aufl., Bd. 4, 1991, Seite 2943
" " " , Lebensmittelchemie, 1995, Seite 583 (nicht
vorveröffentlicht)
9.
Moiser, Nass, Oberländer
: Fachkunde
für Fleischer, Westermann,
Seite 147
10. VDI-Handbuch Lebensmitteltechnik, April 1970, Richtlinie VDI 2656, Blatt 5
Außerdem wurden Offenbarungsmängel und unzulässige Erweiterungen geltend
gemacht.
Von der Patentinhaberin wurden ferner vorgelegt
11. Deutsches Lebensmittelbuch, Leitsätze 1992, Bundesanzeiger, Seiten 54
und 55
12. Arbeitsablauf Leberwurst-, Brühwurst- und Rohwurstherstellung (ohne
Quellenangabe) und Fließschema
"Geldergold Käseschinken"
v.
23. Oktober 1995 (nachveröffentlicht).
Nach Prüfung der Einsprüche hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 24. Juni 1997 das Patent
in vollem Umfang
aufrechterhalten mit der Begründung, daß der Stand der Technik nicht patenthindernd entgegenstehe und auch die übrigen vorgebrachten Patenthindernisse nicht
vorlägen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden.
Die Einsprechende II widerspricht den Gründen des patentamtlichen Beschlusses
in allen wesentlichen Punkten und verweist ferner auf
13. R. Hamm, Kolloidchemie des Fleisches, 1972, Verlag Paul Parey, Berlin,
Hamburg Seite 171 bis 173.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende I ist zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen und hat sich im Beschwerdeverfahren auch schriftsätzlich nicht
zur Sache geäußert. Mit Schriftsatz vom 25. November 1999 hat sie unter Hinweis
auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Sie beantragt ebenfalls
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Widerruf des
Patents.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden II in allen wesentlichen
Punkten. Insbesondere verweist sie darauf, daß gemäß den US-Patentschriften
17 21 406 und 18 47 223 ausschließlich Schmelzkäse verwendet werde, der sich
grundsätzlich von Naturkäse unterscheide, wie zB aus der DE-OS 27 56 885
Seiten 4 und 5 hervorgehe.
Die Einsprechende II und die Patentinhaberin haben zur Untermauerung ihres
Vorbringens zu verschiedenen strittigen Punkten jeweils Gutachten vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren
Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. Sie
bleiben jedoch ohne Erfolg.
Der Anspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Herstellen einer schnittfesten Fleisch/Käse-Mischung, bei dem Fleischstücke aus gepökeltem Fleisch gegebenenfalls auch mariniertem Fleisch, welches bei alternierenden
Temperaturen von 60°C bis 80°C getrocknet, anschließend in
einem Dampfrauchverfahren geräuchert und dann bis zum
Erreichen einer Kerntemperatur von 70°C bis 80°C gegart worden
ist, mit Naturkäsestücken gemischt werden, dann die Mischung in
einem thermostabilen Beutel verpackt, der Beutel evakuiert und
geschlossen wird, dann der geschlossene Beutel bei einer
Temperatur von ca. 80°C mehrere Stunden in einer Kochform bis
zum Erreichen einer Kerntemperatur von 50°C bis 70°C erhitzt
und anschließend bis zum Erreichen einer Kerntemperatur von
5°C bis 12°C abgekühlt wird.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Ansprüche sind inhaltlich aus den Erstunterlagen herleitbar. Der Anspruch 1
geht zurück auf die Ansprüche 1, 5, 9 und 10, die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen
den Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 8.
Es trifft zu, daß im Verlauf des Prüfungsverfahrens in die Beschreibung eine das
beanspruchte Verfahren näher erläuternde Passage aufgenommen worden ist
(Sp 2 Z 32 bis 63 der Streitpatentschrift). Dieser Beschreibungsteil hat aber keinen
Niederschlag in den Ansprüchen gefunden. Eine unzulässige Erweiterung liegt
daher nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, daß in den Ansprüchen verschiedene unerlässliche Angaben hinsichtlich des Trocknungsgrades nach dem Pökeln, Trocknen,
Räuchern und Garen sowie zu Zeitdauer und Intensität dieser Verfahrensschritte
fehlen. Denn die Streitpatentschrift wendet sich an den Fachmann. Dieser ist, da
sich die Streitpatentschrift sowohl auf die Verarbeitung von Käse als auch von
Fleisch bezieht, ein Lebensmitteltechnologe mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß, dem die Fachgebiete Molkerei und Fleischverarbeitung vertraut sind.
Dieser Fachmann ist zweifellos in der Lage, durch wenige orientierende Versuche
- da nur ein einzelner Parameter, nämlich der Wassergehalt, zu ermitteln ist -, den
für das beanspruchte Verfahren erforderlichen Trocknungsgrad des Fleisches
herauszufinden.
Bezüglich der Intensität und Zeitdauer der Maßnahmen "Pökeln, Trocknen, Räuchern, Garen" ist dem Fachmann klar, daß zum einen der geeignete Trocknungsgrad erreicht werden muß und ferner - wegen der niedrigen Kerntemperatur von
50 bis 70°C bei der anschließenden Umsetzung mit dem Naturkäse - das Fleisch,
allein schon aus Geschmacksgründen, bereits vollständig koaguliert - also "gar" zu
sein hat.
Ferner
ist
festzustellen, daß die Ansprüche die
für die Herstellung der
Fleisch/Käse-Mischung erforderlichen Ausgangsprodukte abschließend festlegen.
Die Verwendung von Brät ebenso wie irgendwelcher anderer, nicht in den Ansprüchen und im Zusammenhang mit diesen ggf in der Beschreibung genannter
Zusätze ist ausgeschlossen.
Für den vorstehend definierten Fachmann ist schließlich klar, daß unter Naturkäse
- wie schon der Wortzusammenhang sagt - ein natürlich hergestellter Käse
verstanden werden muß.
Die Ansprüche sind daher zulässig.
III.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist patentfähig.
Aufgabe ist es, ein Verfahren aufzuzeigen, wonach sich ein neuartiges Lebensmittelprodukt auf Basis von Fleisch und Käse herstellen läßt, welches als einheitliches Endprodukt besonders schmackhaft ist, sich durch ein appetitanregendes
Erscheinungsbild auszeichnet und den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
genügt (Patentschrift Sp 2 Z 3 bis 9).
Diese Aufgabe wird nach Anspruch 1 durch die folgenden obligatorischen Maßnahmen gelöst:
1.
Fleisch wird
1a
gepökelt
1b
bei alternierenden Temperaturen von 60 bis 80 °C getrocknet
1c
anschließend in einem Dampfrauchverfahren geräuchert
1d
und dann bis zum Erreichen einer Kerntemperatur von 70 bis 80 °C gegart
1e
in Stücke geteilt
2.
die Fleischstücke werden mit Naturkäsestücken gemischt
3.
die Mischung wird in einem thermostabilen Beutel verpackt, der Beutel
wird evakuiert und geschlossen
4.
der geschlossene Beutel wird bei einer Temperatur von ca. 80°C in einer
Kochform mehrere Stunden bis zum Erreichen einer Kerntemperatur von 50
bis 70°C erhitzt
5.
schließlich wird bis zum Erreichen einer Kerntemperatur von 5 bis 12°C
abgekühlt.
Dieses Verfahren geht mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der insgesamt bekanntgewordenen Druckschriften hervor, auch nicht aus den von der
Einsprechenden II in der mündlichen Verhandlung - neben den lediglich zum
Nachweis allgemeiner Kenntnisse des Fachmanns zitierten Fachbüchern
"Kolloidchemie des Fleisches" (1972) und "Technologie der Kochwurst" (1988) -
nur
noch
behandelten Druckschriften US-Patentschrift 17 21 406
und
US-Patentschrift 18 47 223. Das strittige Verfahren ist daher neu. Dies ergibt sich
auch ohne weiteres aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen
Tätigkeit.
Das Verfahren nach Anspruch 1 wird dem Fachmann durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Den dem beanspruchten Verfahren am nächsten kommenden Stand der Technik
geben unbestritten die US-Patentschriften 17 21 406 und 18 47 223 wieder.
Diese befassen sich ebenfalls mit Verfahren zur Herstellung von Nahrungsmitteln,
bei deren Herstellung von Produkten auf Basis von Fleisch und Käse ausgegangen wird.
Jedoch wird nach den US-Patentschriften 17 21 406 und 18 47 223 regelmäßig
nur von gekochtem (uU
teilweise gekochtem) Fleisch ausgegangen (vgl
US-Patentschrift 17 21 406 S 1 Z 8 bis 14 oder US-Patentschrift 18 47 223 S 1 Z 8
bis 21 oder Z 66 bis 87).
Unter Kochen von Fleisch wird üblicherweise das Garen in siedendem Wasser,
also bei etwa 100°C verstanden. Ein Garvorgang findet zwar auch gemäß Merkmal 1d der obigen Merkmalsgliederung statt, allerdings bei Kerntemperaturen von
nur 70 bis 80°C und ausschließlich in Zusammenhang mit sämtlichen weiteren
Maßnahmen gemäß Merkmalen 1a, 1b und 1c.
Irgendwelche Hinweise darauf, daß in den Verfahren nach den US Patentschriften
17 21 406 und 18 47 223 Fleisch, das durch die Gesamtheit der Maßnahmen 1a
bis 1d erhalten worden ist, verwendet werden sollte oder könnte, sind aus diesen
Druckschriften nicht zu entnehmen.
Ferner wird in den Verfahren gemäß diesen US-Patentschriften aus den im folgenden dargelegten Gründen kein Naturkäse, sondern ausschließlich Schmelzkäse verwendet.
Dem Fachmann ist zB aus der DE-OS 27 56 885 Seiten 4 und 5 bekannt, daß
beim Erwärmen von natürlichem Käse Wasser verdampft, das Butterfett ausschmilzt und das Eiweiß zu einer zähen, klebrigen Masse gerinnt. Dieser Sachverhalt ist von der Einsprechenden II zwar in der mündlichen Verhandlung bestritten worden, geht aber eindeutig auch aus der einschlägigen Fachliteratur hervor (vgl gutachtlich "Handbuch der Käse", (1974), Volkswirtschaftlicher Verlag
GmbH Kempten (Allgäu) S 732 reSp oder "Handbuch der Lebensmittelchemie",
Bd III/1. Teil (1968) Seite 590 Mitte).
Nun soll gemäß der Druckschrift US-Patentschrift 17 21 406 ein "Käse" verwendet
werden, der zu einem heißen, flüssigen Zustand geschmolzen werden kann, ohne
daß sich Butterfett
in merklichem Maß ausscheidet
(vgl US-Patentschrift 17 21 406 S 1 Z 40 bis 44). Um dies zu erreichen, wird natürlicher Käse mit
bestimmten Stoffen vermischt ("blended"), um sicherzustellen, daß das so hergestellte Produkt beim Erhitzen stabil ist ("will not break down") (vgl US-Patentschrift
17 21 406 S 1 Z 48 bis 52). Gemäß einem erläuternden Beispiel wird zur Herstellung eines solchen stabilen Produkts eine Naturkäsemischung mit 2 bis 7 %
Wasser, 0,5 bis 1 % Salz und etwa 2 bis 3 % eines emulgierenden Mittels, zB
Natrium-Kalium-Tartrat, verwendet (vgl US-Patentschrift 17 21 406 Seite 1 Z 40
bis 66). Dieses hier "emulgierend" genannte Mittel ist nichts anderes als ein
Schmelzsalz, wie es zur Herstellung von Schmelzkäse benötigt wird. Denn Natrium-Kalium-Tartrat war früher bei der Herstellung von Schmelzkäse üblich (vgl
gutachtlich Handbuch der Lebensmittelchemie aaO Seite 592 oben, wonach
hierfür schon 1933 ua Weinsäure und deren Salze (Tartrate) ausdrücklich genannt
wurden).
Das in der US-Patentschrift 17 21 406 als "emulsified cheese", "cheese emulsion"
oder einfach "cheese" bezeichnete Produkt ist also eindeutig Schmelzkäse. Alle
weiteren Angaben in der US-Patentschrift 17 21 406 beziehen sich folglich mangels irgendwelcher anderslautender Hinweise auf Schmelzkäse und nicht auf
Naturkäse.
Schmelzkäse unterscheidet sich nun aber insbesondere auch bezüglich des Verhaltens beim Erhitzen grundsätzlich von Naturkäse. Wie dargelegt, bleibt
Schmelzkäse beim Erhitzen stabil, während sich Naturkäse gemäß den Ausführungen in der DE-OS 27 56 885 aaO und in den genannten Fachbüchern
"Handbuch der Käse" und "Handbuch der Lebensmittelchemie", jeweils aaO, irreversibel zersetzt.
Es liegt daher für den Fachmann auf der Hand, daß man vom Verhalten von
Schmelzkäse beim Erhitzen keinesfalls auf das Verhalten von Naturkäse beim Erhitzen schließen kann.
Wenn also in der US-Patentschrift 17 21 406 im Hinblick auf die festhaftende
Vereinigung von (Schmelz-)Käse und Fleisch ausgeführt wird (vgl Seite 2 Z 36 bis
50), daß die Temperatur des geschmolzenen Käses für den Fall, daß noch heißes
gekochtes Fleisch verwendet wird, niedriger sein könne als die bei Verwendung
von kaltem gekochtem Fleisch angewendeten 180 bis 190°F (= 82 bis 88°C), erlaubt dies keine Schlußfolgerung dahingehend, daß man bei der Verarbeitung von
Naturkäse bei Kerntemperaturen von 50 bis 70°C eine feste Verbindung mit dem
Fleisch erreichen könnte. Auch die Tatsache, daß das Fleisch durch die patentgemäßen Verarbeitungsschritte 1a bis 1d weitgehend, genauso wie es bei gekochtem Fleisch der Fall ist, sein Wasserbindungsvermögen verloren hat, vermag
dem Fachmann daher keine Hinweise auf erforderliche Verfahrensweisen und sich
einstellende Ergebnisse bei der Suche nach einem Produkt aus Naturkäse und
Fleisch zu vermitteln.
Für die Druckschrift US-Patentschrift 18 47 223 gilt dies in gleicher Weise . Denn
es liegt ein eindeutiger Bezug beider Druckschriften zueinander dahingehend vor,
wonach auch hier durchgehend nur Schmelzkäse verarbeitet wird.
Gemäß der US-Patentschrift 17 21 406 wird, wie dargelegt, ausschließlich
Schmelzkäse verarbeitet (vgl Anspruch 1). Es wird hier zB ein Behälter teilweise
mit geschmolzenem Käse gefüllt und dann Fleisch so eingelegt, daß das Fleisch
völlig von dem geschmolzenen Käse bedeckt wird (vgl zB Fig 2 iVm Seite 1 Z 100
bis Seite 2 Z 5). Dann wird so hoch erhitzt ("cooking operation"), daß sich der
Käse mit dem Fleisch verbindet (vgl Seite 2 Z 28 bis 44).
Nach der US-Patentschrift 18 47 223 wird nun gemäß einer ersten Alternative
(Seite 1 Z 1 bis 65) der Käse zum Schmelzen nicht so hoch erhitzt wie gemäß der
US-Patentschrift 17 21 406, ehe er mit dem Fleisch zusammengebracht wird. Da
aber so der Zusammenhalt zwischen Käse und Fleisch nicht immer ausreichend
ist, wird das erhaltene Produkt nochmals auf Temperaturen von 180 bis 220°F (=
82 bis 104°C) erwärmt (vgl S 1 Z 30 bis 65).
Gemäß der zweiten Alternative (S 1 Z 66 bis Beschreibungsende) wird dann vom
Einlegen in flüssigen Käse abgegangen; es wird der Käse in Form fester Scheiben
eingesetzt ("slabs"), die um das Fleisch herum angeordnet werden. Denn es soll
nämlich gemäß Seite 1 Z 66 bis 71 das vorherige Schmelzen vermieden und das
Gemisch in einem einzigen Arbeitsgang verarbeitet werden. Die Anordnung wird
dann entsprechend in einem Ofen so hoch erhitzt, daß der Käse schmilzt ("runs
together") und sich mit dem Fleisch verbindet (vgl Seite 1 Z 66 bis Seite 2 Z 2).
Ausdrücklich wird hier also der Bezug zur ersten Alternative dergestalt hergestellt,
daß das vorherige Schmelzen des Käses so entfallen kann (vgl Seite 1 Z 66 bis
71).
Dem steht nicht entgegen, daß im zweiten Teil der US-Patentschrift 18 47 223
ausschließlich von Käse ("cheese") und nicht von Schmelzkäse ("cheese emulsion" oder "emulsified cheese") gesprochen wird. Denn sowohl
in der
US-Patentschrift 17 21 406 als auch
in dem die erste Alternative von
US-Patentschrift 18 47 223 betreffenden Teil werden die Begriffe "cheese",
"emulsified cheese" und "cheese emulsion" - obwohl jeweils dasselbe gemeint ist,
nämlich Schmelzkäse,
- gleichbedeutend verwendet
(vgl US-Patentschrift
18 47 223 S 1, Z 54/55 "emulsified cheese"; S 1 Z 56, 61 oder 65 "cheese"; S 1
Z 10, 11 "cheese emulsion").
Wenn also in dem die zweite Alternative betreffenden Teil der US-Patentschrift
18 47 223 nur noch von "cheese" gesprochen wird, konnte der Fachmann mangels irgendwelcher entsprechender Hinweise allenfalls in Kenntnis des Streitgegenstandes darauf schließen, daß anstelle von Schmelzkäse hier nun die Verwendung von Naturkäse angesprochen sein könnte.
Entsprechend ist die "Nacharbeitung" des US Patents 18 47 223 mit Naturkäse
gemäß dem Gutachten Prof. Dr. F… (Anlage A, dort Anl 2 vom 5. März 1999
und Anlage Ai vom 29. Februar 2000) bedeutungslos und vermag allenfalls die
Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens zu belegen.
Jedenfalls sind die grundlegenden Verfahrensmaßnahmen des Anspruchs 1 des
Streitpatents, nämlich das Fleisch zu pökeln, zu trocknen, zu räuchern und zu garen, ferner - statt Schmelzkäse - Naturkäse einzusetzen und das so vorbehandelte
Fleisch zusammen mit dem Naturkäse bei einer Temperatur von 80°C mehrere
Stunden bis zum Erreichen einer Kerntemperatur von 50 bis 70°C zu erhitzen -
also die wesentlichen Teile der Merkmale 1, 2 und 4 gemäß Merkmalsgliederung
und somit das beanspruchte Verfahren in der Gesamtheit seiner Merkmale - aus
der US-Patentschrift 17 21 406 und/oder der US-Patentschrift 18 47 223 nicht
herzuleiten.
Ob das Vermischen von Fleisch und Käse jeweils in Stücken gemäß Merkmal 2
durch die US-Patentschrift 17 21 406 oder die US-Patentschrift 18 47 223 vorbeschrieben oder nahegelegt ist (gemäß US-Patentschrift 17 21 406 Fig 6 und 7
liegen Fleischstücke in dem Produkt vor), kann daher ebenso dahingestellt bleiben
wie die Tatsache, daß das Versiegeln von Nahrungsmitteln, insbesondere auch
solcher auf der Basis von Fleisch und Käse, in evakuierten Beuteln - sofern erhitzt
werden soll, eben in thermostabilen Beuteln - gemäß Merkmal 3 bekannt und
üblich ist.
Letzteres dient in erster Linie dem Ausschluß von Luftsauerstoff. Auch kann vorliegend eine Unterstützung des Verbindens der Fleisch- und Käsestücke wegen
des Zusammenpressens durch den äußeren Luftdruck angenommen werden.
Das Merkmal 5, nämlich bis zum Erreichen einer Kerntemperatur von 5 bis 12 °C
abzukühlen, stellt mangels irgendwelcher anderslautender Hinweise in der Patentbeschreibung wohl nur die Anweisung dar, schließlich bis zum Erreichen der
Lagertemperatur abkühlen zu lassen (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 25/26, wo eine
geeignete Lagertemperatur von 3 bis 8°C genannt ist).
Die Einsprechende II hat darauf verwiesen, daß bei Verarbeitung von Fleisch sowohl gemäß den Merkmalen 1a bis 1d ebenso wie beim einfachen Kochen infolge
Saftaustritts bei der Denaturierung bzw
(Hitze-)Koagulation bestimmte
Trocknungsvorgänge wegen des Saftverlustes auftreten (vgl auch Kolloidchemie
des Fleisches 1972 Seite 171 bis 173).
Selbst wenn nun aber in "Technologie der Kochwurst und Kochpökelware",
Kulmbacher Reihe, Bd. 8, Seite 144/145 bezüglich der Herstellung von Kochwürsten gefordert wird, daß Fleischeinlagen unter entsprechender Trocknung
vorerhitzt werden müssen, um Bindungsmängel zu vermeiden, konnte der Fachmann dennoch daraus nicht auf die Herstellung von Produkten schließen, die aus
Fleisch und Käse gewonnen werden. Denn die Bindung von Fleischeinlagen an
irgendwelche Bestandteile von Kochwurst ist nicht vergleichbar mit der Bindung
von Fleisch an Käse, da die weiteren Bestandteile von Kochwurst naturgemäß
völlig andere Eigenschaften als dieser aufweisen.
Welchen Trocknungsgrad die Fleischeinlage etwa aufweisen muß, geht im übrigen
aus der Beschreibung des Streitpatents hervor. Danach wird zB von einem Fleisch
mit 69,5 % Wasser und 19 % Fleischeiweiß = Wasser/Eiweiß -Verhältnis 3,66
ausgegangen. Dieses Fleisch soll nach dem Räucherprozeß und vor dem Garen
ein Wasser/Eiweiß -Verhältnis von etwa 2,5 aufweisen (vgl Sp 3 Z 1 bis 11 iVm
Sp 2 Z 12 bis 18).
Weiterhin wurde durch Gutachten (Anl Aiii zum Gutachten Prof F… vom
29. Februar 2000) belegt, daß Naturkäse ohne Zersetzung sogar noch höher -
nämlich auf 80°C Kerntemperatur (vgl Charge 3) - erhitzt werden kann als die im
Anspruch 1 angegebenen Kerntemperaturen von 50 bis 70 °C. Dies mag zutreffen. Es ist hier aber zum einen keine Haltezeit bei der Kerntemperatur angegeben
(gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ist eine Haltezeit von mehreren Stunden
vorgeschrieben), und es ist zum anderen unklar, was unter der Beurteilung "etwas
weicher" genau zu verstehen sein soll. Zum Patentgegenstand hinführende Gesichtspunkte gehen aus diesem Teil des Gutachtens - auch in Verbindung mit den
beiden erörterten US-Patentschriften - nicht hervor, denn der Versuch ist nicht
geeignet, die grundsätzliche Verschiedenheit von Schmelzkäse und Naturkäse in
Frage zu stellen.
Dies gilt auch für die Tatsache, daß bei Raclette kein Käsegeschmack festzustellen ist. Denn zum Entstehen von Schmelzkäse bedarf es - wie dargelegt - des Zusatzes von Schmelzsalzen. Solche werden aber bei der Herstellung von Raclette
sicherlich nicht zugesetzt. Ein Schmelzsalzgeschmack kann dann naturgemäß gar
nicht entstehen. Geschmolzener Käse ist eben - aus fachmännischer Sicht - kein
Schmelzkäse.
Die weiterhin bekanntgewordenen vorveröffentlichten Druckschriften ebenso wie
die im Einspruchsverfahren geltend gemachte Benutzung (Offenkundigkeit vor
dem Anmeldetag unterstellt) sind von der Einsprechenden II in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Diese Druckschriften lassen ebenso
wie die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung auch keine weitergehenden, zum Patentgegenstand hinführenden Gesichtspunkte erkennen.
Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Parteien haben schließlich umfänglich darüber diskutiert und mit Gutachten zu
belegen versucht, ob und ggf welche Stoffübergänge zwischen Fleisch und Käse
bei dem beanspruchten Verfahren stattfinden bzw welche Bindungsverhältnisse
zwischen Fleisch und Käse vorliegen. Hinsichtlich der hier - nur - zu treffenden
Entscheidung, ob das beanspruchte Verfahren die Kriterien der sachlichen
Patentfähigkeit, insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit aufweist, sind
diese Erörterungen aber unerheblich. Denn es bedarf keiner wissenschaftlichen
Erklärungen für den erreichten technischen Erfolg eines beanspruchten Verfahrens (vgl Schulte, 5. Aufl., Rn 170 zu § 35 PatG "Polymerisationsbeschleuniger").
Der Anspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Mit dem Anspruch 1 haben die rückbezogenen, Weiterbildungen des Verfahrens
nach Anspruch 1 betreffenden Ansprüche 2 bis 7 ebenfalls Bestand.
Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
Ch. Ulrich
Dr. K. Vogel
Eberhard
Dr. W. Maier
prö