Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 10 W (pat) 13/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend das Patent 591 05 571
wegen Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen
Winkler und Schuster
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegenstandswertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97
beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf
DM 20.000,-- festzusetzen.
Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für
angemessen.
Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmusterlöschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu
entscheiden.
Bühring
Winkler
Schuster
Hu