Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.06.2002 – 5 W (pat) 7/01
5. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
wegen des Gebrauchsmusters 90 13 524
(hier: Umschreibungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen
Friehe-Wich und Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin hat am 26. September 1990 für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Vakuumheber" die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle beantragt.
Die Schutzdauer des am 29. November 1990 eingetragenen Gebrauchsmusters
90 13 524 ist später bis auf 10 Jahre verlängert worden.
In den früheren Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 5 W (pat) 27/97,
10 W (pat) 13/99, die die Verfahrensbeteiligten beim Bundespatentgericht betrieben haben, hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 6. März 1997 beim
Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, als neue Inhaberin von zwei Gebrauchsmustern und von sechs Patenten eingetragen zu werden. Sie stützte diesen Antrag auf die Kopie einer als "Sale and Option Agreement" bezeichneten,
englischsprachigen Vereinbarung vom 19. Mai 1993. Dem "Sale and Option
Agreement" beigefügt war eine als "Annex 1" bezeichnete Aufstellung über zehn
Patente und weitere Gebrauchsmuster, die damals sämtlich der Antragsgegnerin
gehörten. In dieser Aufstellung waren alle Schutzrechte aufgeführt, für die die Antragstellerin im Jahre 1997 die Umschreibung beantragt hatte, außerdem das
Streitgebrauchsmuster, auf das sich der Umschreibungsantrag vom 6. März 1997
jedoch nicht bezog. Das Patentamt hatte diesem Antrag stattgegeben und alle betroffenen Schutzrechte auf die Antragstellerin umgeschrieben. Dagegen legte die
Antragstellerin Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht hat in den genannten
Verfahren die angefochtenen Umschreibungsverfügungen sämtlich aufgehoben
und deren Rückgängigmachung angeordnet. Diese Entscheidungen sind alle
rechtskräftig geworden. Sie stellen ua fest, daß das "Sale and Option Agreement"
vom 19. Mai 1993 zusammen mit dem "Annex 1" einen registerrechtlichen Umschreibungsantrag nicht begründen kann.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2000 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent-
und Markenamt beantragt, als Inhaberin des Streitgebrauchsmusters eingetragen
zu werden. Zur Begründung ihres Antrages hat sich die Antragstellerin auf den genannten früheren Umschreibungsantrag vom 6. März 1997 und das damals vorgelegte "Sale and Option Agreement" berufen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin
zwei weitere Urkunden vorgelegt. In beiden Fällen handelt es sich um die beglaubigten Kopien eines englischsprachigen Fernschreibens, das
jeweils am
24. Mai 1993 versandt wurde. Der Text des einen Schreibens ist mit "ASSIGN-
MENT DOCUMENT" überschrieben, der andere mit "AGREEMENT OF SIGNA-
TURES". Beide Urkunden tragen unter dem Datum vom 24. Mai 1993 die Unterschrift des persönlich haftenden Gesellschafters der Antragsgegnerin, Herrn
S…. Das
"ASSIGNMENT DOCUMENT" bezieht sich sowohl auf das
Streitgebrauchsmuster als auch auf sechs weitere Schutzrechte. Für beide Urkunden hat die Antragstellerin beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche zu den Akten
gereicht. Für den genauen Wortlaut der Urkunden und ihrer Übersetzungen wird
Bezug genommen auf die Akten.
Im patentamtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin dem Umschreibungsantrag
widersprochen.
Mit Bescheid vom 13. September 2000 teilte die Gebrauchsmusterstelle der Antragstellerin mit, daß dem Umschreibungsantrag derzeit nicht stattgegeben werden könne. Die neu eingereichten Urkunden seien im Jahre 1993 entstanden. Die
mit Schriftsatz vom 6. März 1997 beantragte und dann auch durchgeführte Umschreibung sei jedoch im Jahre 1999 durch das Bundespatentgericht wieder aufgehoben worden. Nach dem neuen Antrag vom 20. April 2000 habe die Antragsgegnerin der Umschreibung widersprochen. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen der Umschreibungsrichtlinien 1.1.1.2 nicht erfüllt.
Mit Beschluß vom 17. Januar 2001 hat die Gebrauchsmusterstelle den Umschreibungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Antragstellerin den
Rechtsübergang nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe. Es gälten die Gründe des
Bescheides vom 13. September 2000, denen die Antragstellerin nicht widersprochen habe.
Gegen diese Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint,
das "AGREEMENT OF SIGNATURES" beweise, daß sich die Antragsgegnerin dazu verpflichtet habe, alle notwendigen Übertragungserklärungen abzugeben, die
für die Umschreibung der übertragenen Schutzrechte etwa erforderlich sein könnten. Das vorgelegte "ASSIGNMENT DOCUMENT" vom 24. Mai 1993 sei ein Beweis dafür, daß die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster auf die Antragstellerin übertagen habe. Die Antragstellerin habe das Angebot der Antragsgegnerin im "ASSIGNMENT DOCUMENT" auf Übertragung des Streitgebrauchsmusters
konkludent angenommen. Vorsorglich sei veranlaßt worden, daß dieses Dokument nachträglich von der Antragstellerin gezeichnet und die Abtretung somit auch
ausdrücklich angenommen werde. Mit Schriftsatz vom 6. März 2001 hat die Antragstellerin eine weitere Kopie des "ASSIGNMENT DOCUMENT" vorgelegt. Auf
dieser Kopie ist unter den ursprünglichen Text jetzt folgender Satz hinzugefügt:
"The above assignment declared by B… & Co. is herewith expressly
acknowledged and accepted by K… Corporation." Darunter steht in blauem
Stempeldruck "K… Corporation". Es folgen zwei unleserliche Original-Unterschriften über den maschinenschriftlichen Angaben "C…" und
"L…".
Weiter hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen, am 17. Oktober 2001 sei in einem Schiedsverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten eine
Entscheidung des Schiedsgerichts St… ergangen. Danach habe die Antragstellerin aufgrund des "Sale and Option Agreement" vom 19. Mai 1993 von der Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster erworben. Die Antragsgegnerin sei dazu
verpflichtet, das Streitgebrauchsmuster auf die Antragstellerin zu übertragen, alle
für diese Übertragung notwendigen Erklärungen abzugeben und der Umschreibung auf die Antragstellerin zuzustimmen. Sofern die Antragsgegnerin diese Verpflichtungen nicht erfülle, trete der Schiedsspruch an die Stelle aller erforderlichen
Erklärungen. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Kopie dieses Schiedsspruchs ins Englische und eine beglaubigte Übersetzung seines Tenors ins Deutsche zu den Akten gereicht. Sie meint, daß dieses Urteil nur bei Vorliegen eines
schweren Verfahrensfehlers vor dem H… in St… angegriffen werden könne.
Mit richterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2001 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, daß die maximale Schutzdauer für das Streitgebrauchsmuster spätestens im November 2000 abgelaufen und das Gebrauchsmuster gemäß § 23 Abs 1 Abs 2 Satz 1 GebrMG wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen
sei. Diese Rechtslage sei noch vor dem angefochtenen Beschluß und vor Einlegung der Beschwerde eingetreten. Deswegen könne das Rechtsschutzinteresse
an der Beschwerde zweifelhaft seien. Dazu hat die Antragstellerin vorgetragen, sie
habe an einer Umschreibung für die Vergangenheit ein rechtliches Interesse, weil
die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Übertragung des Gebrauchsmusters
stets bestritten und aus der vermeintlich unrechtmäßigen Gebrauchsmusteranmeldung resultierende Schadensersatzansprüche angedroht habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 17. Januar 2001
aufzuheben und die Umschreibung des Streitgebrauchsmusters
auf die Antragstellerin anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Behauptung der Antragstellerin, wonach diese die in dem
"ASSIGNMENT DOCUMENT" enthaltene Erklärung der Antragsgegnerin konkludent angenommen haben will, mit Nichtwissen. Zu der Entstehung des "ASSIGN-
MENT DOCUMENT" trägt die Antragsgegnerin folgenden Sachverhalt vor, der
zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist: Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Sale and Option Agreements habe der Leiter der Patentabteilung
der Antragstellerin , Herr S…, mit der Antragsgegnerin korrespondiert und
erklärt, er wünsche noch eine separate Zusammenstellung der Schutzrechte,
getrennt nach Ländern. Auf die Frage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin
nach dem Sinn dieser Unterlagen habe Herr S… geantwortet, es solle sich
dabei nur um untergeordnete, interne Notizen handeln, die in die Schublade gelegt
werden würden. Es sei mit keinem Wort darüber geredet worden, daß diese Dokumente der Umschreibung dienen sollten.
Im übrigen trägt die Antragsgegnerin vor, daß sie inzwischen den Schiedsspruch
vom 17. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 vor dem H… in
St… angefochten habe.
II
A
Die Beschwerde ist zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit im Hinblick auf das
Erlöschen des Gebrauchsmusters während des Umschreibungsverfahrens am
26. September 2000 nach Ablauf seiner Schutzdauer (§ 23 Abs 2 GebrMG) greifen nicht durch. Denn der Erwerber eines Gebrauchsmusters kann die Umschreibung im Gebrauchsmusterregister auf seinen Namen auch dann verlangen, wenn
das Schutzrecht nach dem Erwerb wegen Schutzdauerablaufs erlischt, sofern er
unbeschadet dessen ein berechtigtes Interesse an der Umschreibung hat. Dies ist
hier der Fall. Denn Ansprüche des materiell berechtigten Gebrauchsmusterinhabers auf Schadensersatz können auch aus einem bereits erloschenen Gebrauchsmuster geltend gemacht werden, soweit sie Verletzungshandlungen aus der Zeit
vor dem Erlöschen betreffen. Formell legitimiert zur Geltendmachung ist aber
grundsätzlich nur der im Register Eingetragene. Wie die Antragstellerin unwidersprochen vortragen hat, hat die Antragsgegnerin solche Schadensersatzansprüche angedroht. Damit ist die die Besorgnis begründet, aus dem bereits erloschenen Recht noch in Anspruch genommen zu werden. Ähnlich wie für den allgemein
bejahten Anspruch jedes Dritten, sich bei einer solchen konkreten Besorgnis mit
einem Feststellungsantrag gegen die behauptete Wirksamkeit des Gebrauchsmusters wehren zu dürfen, ist auch das Interesse des materiell Berechtigten, zur Vermeidung einer solchen Inanspruchnahme durch den nur noch formell Berechtigten
die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen, als rechtlich geschützt anzusehen.
B
In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für die beantragte Umschreibung des Gebrauchsmusters auf die Antragstellerin (§ 8 Abs 4 GebrMG) sind nicht erfüllt. Die entsprechende Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters ist nicht nachgewiesen.
Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Umschreibungsantrages auf
den früheren Umschreibungsantrag vom 6. März 1997 sowie auf das "Sale and
Option Agreement" vom 19. Mai 1993 und seinen "Annex 1" beruft, ist zunächst
festzustellen, daß sich dieser Umschreibungsantrag nicht auf das Streitgebrauchsmuster bezog, sondern nur auf die Gebrauchsmuster 90 15 109 und 90 13 529
sowie auf verschiedene Patente. Daß das "Sale and Option Agreement" vom
19. Mai 1993 und sein "Annex 1" einen registerrechtlichen Umschreibungsantrag
nicht begründen können, ist für die Parteien bereits in einer Anzahl von Verfahren
abschließend entschieden worden. Dazu wird beispielsweise Bezug genommen
auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses dieses Senats vom 28. Januar 1999 mit dem Aktenzeichen 5 W (pat) 27/97.
Auch die Urkunden, die die Antragstellerin zum ersten Mal in dem vorliegenden
Verfahren zur Begründung ihres Umschreibungsantrages vorgelegt hat, können
den Nachweis für den Übergang des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin, nicht in der gebotenen Art und Weise erbringen.
Gemäß § 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG vermerkt das Patentamt in der Rolle eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, wenn diese dem Patentamt nachgewiesen wird. Über die Richtigkeit der mit dem Antrag auf Umschreibung vorgetragenen Änderung in der Person des Inhabers entscheidet dabei das
Patentamt in freier Beweiswürdigung, wobei dem Wesen des Umschreibungsverfahrens als registerrechtlichem Verfahren Rechnung zu tragen ist. Inbesondere ist
dabei zu beachten, daß die mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befaßten
Beamten weder richterliche Unabhängigkeit haben noch die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen. Andererseits kann die Wirksamkeit der Schutzrechtsübertragung von schwierigen Tat- und Rechtsfragen abhängen. Es wäre daher unangebracht, in diesem Registerverfahren, in dem nur über eine mit begrenzter Legitimationswirkung ausgestattete Schutzrechtsumschreibung zu entscheiden ist,
eine nicht richterliche Behörde über materiell-rechtliche Fragen wie Willensmängel, Sittenverstoß, Gesetzesverstoß, Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen
und dergleichen entscheiden zu lassen (vgl BGH Blf PMZ 1969, 60, 63 - Marpin).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin
den vom Gesetz geforderten Nachweis für einen Rechtsübergang in einer für das
Patentamt im Rahmen des registerrechtlichen Umschreibungsverfahrens nachprüfbaren Form nicht erbracht hat. Insbesondere waren die in den vom Patentamt
als Verwaltungsvorschriften erlassenen "Richtlinien für die Umschreibung von
Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in der Patentrolle, der Gebrauchsmusterrolle, dem Markenregister, dem Musterregister und der Topographierolle"
(Umschreibungsrichtlinien) vom 28. Oktober 1996 (Blf PMZ 1996, 426) genannten
und in der Regel ausreichenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das "ASSIGNMENT DOCUMENT" und das "AGREEMENT OF SIGNATURES"
sind kein Nachweis durch Verfahrenserklärungen iSv Ziffer 1.1.1 der Umschreibungsrichtlinien. Denn bei diesen Urkunden handelt es sich weder um einen von
beiden Verfahrensbeteiligten unterschriebenen gemeinsamen Umschreibungsantrag iSv Ziffer 1.1.1.1 noch um eine Umschreibungsbewilligung der Antragsgegnerin iSv Ziffer 1.1.1.2. Die in beiden Dokumenten enthaltenen Erklärungen beziehen sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die rechtsgeschäftliche Übertragung von Schutzrechten auf die Antragstellerin, nicht dagegen auf die registerrechtliche Umschreibung dieser Rechte in der Rolle des Deutschen Patent- und
Markenamts. Da - jedenfalls nach deutschem Recht - die rechtsgeschäftliche
Übertragung eines eingetragenen Gebrauchsmusters von der registerrechtlichen
Umschreibung dieses Rechts unabhängig ist, können die hier in Rede stehenden
Erklärungen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie zumindest konkludent
auch auf die Umschreibung der betroffenen Schutzrechte gerichtet seien.
Die Antragstellerin hat auch keine sonstigen Unterlagen iSv Ziffer 1.1.2 der Umschreibungsrichtlinien vorgelegt, aus denen sich mit der gebotenen Eindeutigkeit
die rechtsgeschäftliche Übertragung des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin ergäbe.
Ob das "AGREEMENT OF SIGNATURES" einen Nachweis für den Übergang des
Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin erbringt, erscheint zweifelhaft.
Denn die in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen der Antragsgegnerin beziehen sich nur auf deren rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Schutzrechte, nicht dagegen auf das Verfügungsgeschäft, das nach dem
im deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzip allein die Übertragung eines
Rechts auf einen Dritten bewirken kann (§ 413 iVm § 398 BGB).
Auch das inzwischen von beiden Verfahrensbeteiligten gezeichnete "ASSIGN-
MENT DOCUMENT" ist für sich genommen kein eindeutiger Beweis für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin.
Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, daß das "ASSIGN-
MENT DOCUMENT" mit den Unterschriften von Vertretern der Antragstellerin
nach seinem Wortlaut dazu geeignet wäre, das dingliche Verfügungsgeschäft zu
bewirken, das nach deutscher Rechtsauffassung für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Streitgebrauchsmusters von der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin erforderlich wäre, wäre das Patentamt nicht dazu berechtigt, damit den Nachweis des Rechtsübergangs als erbracht anzusehen. Es entspricht dem Wesen des
Registerverfahrens, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu
ziehen. Vor allem sind Rechtsfragen nur zu prüfen, soweit das auf Grund der regelmäßig in öffentlich beglaubigter Form vorgelegten Unterlagen möglich ist. Führt
diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der
Übertragung des Schutzrechts, und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, so muß das
Patentamt die Umschreibung versagen.
Die aktuelle rechtsgeschäftliche Bedeutung des "ASSIGNMENT DOCUMENT" ist
schon deswegen zweifelhaft, weil die Antragstellerin diese Urkunde erst in dem
jetzt anhängigen Umschreibungsverfahren zum ersten Mal vorgelegt hat, obwohl
sie diese Erklärung seit 1993 besitzt und obwohl sich die Verfahrensbeteiligten
seit Jahren gerichtlich darüber streiten, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Antragsgegnerin dazu verpflichtet ist, die Schutzrechte, auf die
sich das "Sale and Option Agreement" vom Mai 1993 bezieht, auf die Antragstellerin zu übertragen, oder ob sie sie bereits wirksam übertragen hat. Es kommt hinzu,
daß Anlaß und Gründe für die Erklärung der Antragsgegnerin vom 24. Mai 1993
und damit der eigentliche Gehalt dieser Erklärung zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll es sich dabei um das
rechtsgeschäftliche Angebot iSv § 413 iVm § 398 BGB handeln, (ua) das Streitgebrauchsmuster im Wege eines Verfügungsgeschäftes auf die Antragstellerin zu
übertragen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hatten die Verfahrensbeteiligten vereinbart, daß diese Erklärung keine rechtsgeschäftliche Bedeutung haben
sollte. Eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltes wäre nur im Wege einer Zeugenvernehmung möglich. Da eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung im
Registerverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden kann (vgl BGH aaO,
63), ist eine entsprechende Beweiserhebung auch nicht im sich anschließenden
gerichtlichen Beschwerdeverfahren möglich.
Schließlich sind auch die beglaubigte englische Übersetzung des schwedischen
Schiedsspruchs vom 17. Oktober 2001 und die beglaubigte Übersetzung des Entscheidungsausspruchs ins Deutsche keine Unterlagen, die den erforderlichen
Nachweis erbringen. Allerdings wird mit der Entscheidung des St…
Schiedsgerichts vom 17. Oktober 2001 eine Umschreibungsbewilligung vorgelegt.
Die Nr 2 des Entscheidungsausspruchs lautet nämlich (in der vorgelegten deutschen Übersetzung): "Die Firma B… wird verurteilt, an die Firma K… alle
in der Anlage 1 des SOA aufgeführten Patente zu übertragen und alle für die
Übertragung der Patente notwendigen Erklärungen abzugeben sowie der Umschreibung der in der Anlage 1 des SOA aufgeführten Patente auf die Firma K…
zuzustimmen." Hiervon ist auch das vorliegende Gebrauchsmuster 90 13 524 erfaßt. Denn die Anlage 1 des SOA (= Sale and Option Agreement) führt unter Hinweis darauf, daß sich der in der SOA-Vereinbarung verwendete Begriff "Patente"
auch auf beantragte bzw eingetragene Gebrauchsmuster bezieht, auch das vorliegende Gebrauchsmuster auf.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts dürfte auch unbeschadet des von der Antragsgegnerin in St… eingelegten Rechtsmittels wirksam und rechtskräftig
sein. Die Zuständigkeit dieses nichtstaatlichen Gerichts ist von den Beteiligten in
der SOA-Vereinbarung festgelegt worden. Da diese Entscheidung den Beteiligten
zugestellt worden ist und nach der auch insoweit maßgeblichen SOA-Vereinbarung eine Anfechtbarkeit der Sachentscheidung nicht vorgesehen ist, dürfte sie
abschließenden Charakter haben.
Daß die Entscheidung des Schiedsgerichts (in ihrem letzten Absatz) trotzdem eine
Nachprüfung zuläßt ("A Party who is dissatisfied with the Tribunal's decision
concerning the compensation to the arbitrators may bring this matter before the
District Court of St… ..."), dürfte dieser Annahme nicht entgegenstehen. Denn die
Zulassung einer Nachprüfung bezieht sich ersichtlich nur auf die Kostenentscheidung.
Mit dem Rechtskräftigwerden der Entscheidung des Schiedsgerichts wird aber
- anders als bei Entscheidungen eines staatlichen Gerichts - die Bewilligungserklärung der Antragstellerin nicht schon durch den genannten Entscheidungsausspruch nach § 894 Abs 1 ZPO ersetzt. Die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs
- und dies erfaßt auch den Ausspruch, der sich wie hier auf die Abgabe einer Willenserklärung bezieht (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 1060 Rdn 2) -
ist vielmehr davon abhängig, daß er für vollstreckbar erklärt ist (§§ 1060, 1061
ZPO). Die Vollstreckbarerklärung ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin eingeleitet; erst mit Vorlage einer solchen Vollstreckbarerklärung wird das Patentamt
der Umschreibung näher treten können.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 18 Abs 2 GebrMG 2002 iVm § 80 Abs 1 PatG
nF).
Goebel
Friehe-Wich
Werner
Be