Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.03.2000 – 24 W (pat) 126/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 058 442
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 14. Januar 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 102 757 teilweise gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die vorläufig eingetragene Marke 2 058 442 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 102 757 teilweise gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb