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BPatG Beschluss vom 22.03.2000 – 26 W (pat) 162/99

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 162/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 53 898.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 1998 und 4. August 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke

mit der Angabe "Farbige Eintragung mit folgenden Farben: schwarz/rot (HKS 14)"

für die Waren

"Polstermöbel wie Garnituren, Sessel, Couches, Ottomanen, Sofas, Liegen, Hocker"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete

Marke sei im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Sie stelle nämlich eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. "MULTI" sei ein Bestimmungswort mit der Bedeutung

"vielfach, Vielfach..., mehrer..., viel.../Viel...". "POLSTER" sei eine mit festem Stoff-

oder Lederbezug versehene (kissenartige) elastische Auflage (mit Sprungfedern)

auf Sitz- und Liegemöbeln. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das

angemeldete Zeichen somit im Sinne von "Mehrfachpolsterung" bzw "mit

mehrfacher unterschiedlicher Auflage ausgestattet" verstehen. Da es sich bei den

beanspruchten Waren um Polstermöbel handele, stelle die angemeldete Marke

einen ohne weiteres erfaßbaren Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren dar,

der naheliege, da es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft handle. Zwar

handle es sich vorliegend um eine Wortneuschöpfung, der Verbraucher sei aber

an Schlagwörter gewöhnt, die ihm Sachinformationen lieferten und die er deshalb

auch nicht im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises verstehe. Außerdem

sei die Marke freihaltebedürftig. Die graphische Gestaltung rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Erinnerungsprüferin hat noch zusätzlich darauf hingewiesen,

daß die Marke im Sinne von "Mehrfachpolster, Vielfachpolster" verstanden werde

und die Silbe "multi-" damit nicht nur ein Hinweis auf verschiedene Arten der

Polsterung sein könne, sondern auch ein Hinweis auf verschiedene Verwendungsmöglichkeiten und damit auf eine besondere Variabilität der Polster.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die Marke sei unterscheidungskräftig, denn maßgeblich sei ihr Gesamteindruck. Sie sei nicht beschreibend und nicht lexikalisch nachweisbar. Ein Bedürfnis der Mitbewerber zur

Verwendung der Bezeichnung bestehe nicht.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 1998 und

4. August 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Ansicht des Senats stehen der

Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

Bei der aus den Wörtern "multi" und "Polster" zusammengesetzten Wortkombination handelt es sich bereits nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der

geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen könnte und die deshalb für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Zwar hat die Markenstelle die Begriffsgehalte der einzelnen Wörter "multi" und

"Polster" zutreffend festgestellt. Da zudem beide Wortelemente in die deutsche

Sprache eingegangen sind (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl,

1996, S 1041 und 1164) werden auch die beteiligten Verkehrskreise den Bedeutungsgehalt dieser einzelnen Wortelemente erkennen. Deren Kombination kann

jedoch in vorliegenden Fall kein konkret warenbeschreibender Sinngehalt entnommen werden. Bei der Beurteilung der angemeldeten Marke ist nämlich zu beachten, daß diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist, weil sie nur so dem angesprochenen inländischen Publikum, auf dessen Auffassung es ankommt, entgegentritt (BGH BlPMZ 1997, 26 - THE HOME DEPOT; GRUR 1995, 408 -

PROTECH). Bereits die Markenstelle selbst hat in ihren Beschlüssen der

Anmeldung mehrere mögliche Bedeutungen beigemessen. Sie hat nämlich ausgeführt, das Zeichen werde im Sinne von "Mehrfachpolsterung" bzw "mit mehrfacher unterschiedlicher Auflage ausgestattet", aber auch als "Mehrfachpolster,

Vielfachpolster" verstanden werden. Unabhängig von der grundsätzlichen Überlegung, ob es ein "Mehrfachpolster" begrifflich überhaupt als solches gibt, läßt der

Begriff "multi-" auch weitere Interpretationen zu, worauf sich dieses "Mehrfach-"

beziehen könnte. So kann das Polster bzw die Polsterung mehrfach geschichtet

sein oder aus mehreren unterschiedlichen Materialien bestehen; ebenso kann es

mehrfach bearbeitet sein oder mehrfachen Funktionen dienen. Insgesamt ist der

Wortbestandteil der angemeldeten Marke damit zwar ein andeutender Hinweis,

dessen verschwommener Aussagegehalt von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erahnt wird, der aber wegen seiner Vieldeutigkeit letztlich nicht

genau und bestimmt werden kann. Er ist damit als sog "sprechendes Zeichen" zu

sehen, nicht aber als eine konkrete, eindeutig warenbezogenen Aussage, an der

ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber anzunehmen ist.

Dem angemeldeten Zeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren eines Unternehmens

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Einer Marke kann aber

dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für

die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES). Der Wortteil der angemeldeten kombinierten

Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht eindeutig beschreibend. Der Senat

hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die das Wort "Multipolster"

oder das Wortelement "multi-" allein als gebräuchliches Wort der Alltagssprache

ausweisen, das vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen und nur in

seinem Ursprungssinn verstanden wird (BGH aaO, S 351). Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Warenkennzeichnung begrifflich zu analysieren und solche Bezeichnungen in der Regel

so annimmt, wie sie ihm entgegentreten (BGH GRUR 1992, 515- Vamos; 1995,

409 - PROTECH). Deshalb ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß

der hier angesprochene Verkehr die angemeldete Marke lediglich als solche, nicht

aber als beschreibende Angabe ansehen wird. Erfahrungsgemäß wird nämlich der

Verkehr die Marke bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den in

Betracht zu ziehenden Waren als solche verstehen und aufnehmen (BGH BlPMZ

2000, 53, 55 - FÜNFER).

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde der Anmelderin mithin stattzugeben.

Kraft

Reker

Eder

prö