Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.03.2000 – 28 W (pat) 83/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 394 08 548.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke DD 645 527 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 9. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 645 527 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Wege der Teillöschung eingeschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Martens Sekretaruk prö