Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 10 W (pat) 118/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

_______________

(Aktenzeichen)

… 6.70

betreffend das Patent 195 47 178

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Winkler und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß

der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das am 16. Dezember 1995 angemeldete Patent ist mit der Bezeichnung

"Abdeckanordnung"

durch Beschluß vom 26. März 1998 erteilt worden. Veröffentlichungstag der Erteilung ist der 20. August 1998.

Gegen dieses Patent richtet sich der am 21. November 1998 bei dem Patentamt

eingegangene Einspruch, mit dem der Widerruf des Patents wegen fehlender

Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit begehrt wird.

Die Patentinhaberin rügt den Einspruch als verspätet und daher unzulässig. Die

Einsprechende beruft sich demgegenüber darauf, daß ausweislich der amtlichen

Eingangsanzeige die Einspruchsfrist eingehalten sei. Sie habe die Einspruchsschrift am 18. November 1998 in S… zur Post gegeben, der Schriftsatz habe

deshalb am 20. November 1998 in M… angekommen sein müssen.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 8. September 1999 den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Einspruchsfrist gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1

PatG bei Eingang des Einspruchsschriftsatzes bereits verstrichen gewesen sei.

Mit ihrer Beschwerde macht die Einsprechende geltend, daß sich die Patentabteilung mit der Aussage in der Eingangsanzeige P 2 800 "Einspruchsfrist eingehalten" nicht auseinandergesetzt habe. Sie bezweifelt, daß die Lochung "21.11.98"

auf dem Einspruchsschriftsatz richtig sei und

legt ein an

ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der Deutschen Post AG

vom

30. März 1999 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den Einspruch für verspätet.

Der Senat hat bei der Deutschen Post AG den Tag des Eingangs des Einspruchsschriftsatzes beim Deutschen Patent- und Markenamt ermittelt. Auf das

Auskunfts-Schreiben der Deutschen Post AG vom 2. Februar 2000 wird Bezug

genommen.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet. Das Deutsche

Patent- und Markenamt hat den Einspruch zutreffend als verspätet behandelt und

ihn als unzulässig verworfen.

Nach § 59 Absatz 1 Satz 1 PatG ist der Einspruch innerhalb von drei Monaten

nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents zu erheben. Die

Patenterteilung wurde hier am 20. August 1998 veröffentlicht. Die Einspruchsfrist

endete damit gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 PatG am 20. November 1998, einem

Freitag.

Der Einspruch ging ausweislich der vom Deutschen Patent- und Markenamt auf

dem Einspruchsschriftsatz angebrachten Perforierung dort erst am 21. November 1998 ein. Dieses Eingangsdatum wird durch die Auskunft der Post vom

30. März 1999, die an den Prozeßbevollmächtigten der Einsprechenden gerichtet

ist, bestätigt. Nach dieser Auskunft

ist die Einspruchssendung erst am

21. November 1998 beim Zustellstützpunkt in M… angekommen, sie konnte

also gar nicht mehr rechtzeitig am 20. November 1998 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingegangen sein, vielmehr wurde die Sendung mit dem Einspruchsschriftsatz am 21. November 1998, einem Samstag, "als benachrichtigt

quittiert" und am folgenden Montag übergeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat demnach zu Recht die Einspruchsschrift mit dem Eingangsdatum

"21.11.98" versehen.

Die Einsprechende kann sich nicht auf den Inhalt der amtlichen Eingangsanzeige

berufen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist der tatsächliche

Eingang der Einspruchsschrift, der durch den Eingangsstempel bzw. eine entsprechende Perforierung belegt wird. Der Nachweis, daß das perforierte Datum

unzutreffend ist, ist nicht erbracht. Die Eingangsanzeige ist lediglich eine - was die

Einhaltung der Einspruchsfrist betrifft - unverbindliche Mitteilung des DPMA über

den Eingang des Einspruchs.

Der Einsprechenden ist auch nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung

eingeräumten

Instanz

(hier: Patentabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamtes) in unzumutbarer Weise erschwert worden. Die bei unerwartet verzögerten Postlaufzeiten in der Regel gegebene Möglichkeit der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand ist für die Einspruchsfrist durch § 123 Absatz 1 Satz 2 PatG

aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.

Bühring

Winkler

Schuster

Pr