Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 10 W (pat) 27/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 27/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 27. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 35 19 780
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs
hat der 10. Senat ( Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die A… GmbH & Co KG ist Inhaberin des am
3. Juni 1985
angemeldeten,
einen Teleskoptisch
betreffenden Patents
P 35 19 780, dessen Erteilung am 23. Dezember 1993 veröffentlicht worden ist.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Teleskoptisch mit einem Grundrahmen (1) und einem horizontal teleskopartig ausfahrbaren Oberrahmen (4) sowie
einem eine Stellfläche aufweisenden teleskopartig ausfahrbaren Trägerrahmen (5), wobei der Oberrahmen (4) ein einstückiges, Π-artiges Profil quer zur Teleskopierrichtung geschnitten aufweist, dessen zwei Vertikalstege (13, 14) jeweils
beidseitig mit Laufflächen für Tragrollen aufweisenden Nuten
versehen sind und am Oberrahmen
(4)
in Teleskopierrichtung am vorderen und hinteren Ende jeweils eine
Umlenkrolle in vertikaler Teleskopierbewegungsebene angeordnet ist, wobei jeweils am vorderen und hinteren Ende
des Grundrahmens (1) festgelegte Zugelemente zur jeweils
entfernteren der Umlenkrollen geführt sind und die freien
Enden der umgelenkten Trume an der Umlenkrolle gegenüberliegenden Ende des Tragrahmens (5) festgelegt sind,
und wobei der Oberrahmen (4) und damit der Tragrahmen (5) mittels eines am Grundrahmen (1) angeordneten
Antriebes verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet,
daß zwischen Grundrahmen (1) und Oberrahmen (4) ein
einen teleskopierbaren Zwischenrahmen (3) tragender teleskopierbarer Unterrahmen (2) mit zwei in Teleskopierrichtung
angeordneten, quer beabstandeten Vertikalstegen angeordnet ist, wobei Bolzen (7) die beiden Vertikalstege des
Unterrahmens (2) quer zur Teleskopierrichtung horizontal
durchdringen und beidendig Tragrollen (8, 9) aufweisen, die
einerseits in Nuten des Grundrahmens (1) und andererseits
in Nuten des Zwischenrahmens (5) laufen,
daß am Unterrahmen (2) und Zwischenrahmen (3) in Teleskopierrichtung am vorderen und hinteren Ende jeweils
Umlenkrollen angeordnet sind und jeweils mindestens ein
Zugmittel jeweils an einem Ende eines der Rahmen befestigt
und über das jeweils entferntere Umlenkrad des darüber angeordneten Rahmens geführt und das freie Ende des umgelenkten Trums an dieser Umlenkrolle gegenüberliegenden
Ende des darüber angeordneten Rahmens festgelegt ist,
daß zwischen jeweils zwei hintereinander in einem Rahmen
(2 bis 5) angeordneten Trägerrollen (8; 9) Führungsstücke
(10; 11) vorgesehen sind, deren Stirnflächen auf dem
Grunde der die Tragrollen führenden Nute gleiten,
und daß der Unterrahmen (2) gegenüber dem Grundrahmen (1) mittels einer am Grundrahmen (1) angeordneten,
über an den jeweiligen Enden angeordnete Umlenkräder
geführte endlose kraftantreibbare Laschenketten als Antrieb
verschiebbar ist, wobei der Unterrahmen (2) im Bereiche
seiner jeweiligen Enden in Laschen der Laschenkette (23)
eingreifende Mitnehmer aufweist.
Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wird auf die
Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent hat die M… AG am 22. März 1994
Einspruch eingelegt. Sie macht geltend, die Erfindung beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Dies ergebe sich aus dem Stand der Technik, nämlich der
bereits im Prüfungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht
gezogenen gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 23 35 110
in
Verbindung mit dem Gegenstand einer offenkundigen Vorbenutzung, den die M…
Fördertechnik AG in
W…/R…, - ausweislich eines Protokolls vom 6. April 1983 über die Abnahme - an
die Firma G… GmbH geliefert habe (Anlage A).
Wie sich aus Anlage B ergebe, sei dazu ein Ausfahrwerk des Typs
GDM 112 D2/1312 unter der Bezeichnung "Ausfahreinrichtung" gemäß Zeichnungs-Nr 23742546 (Anlage C) geliefert worden. Aus der Zeichnung ergebe sich,
daß die Ausfahreinrichtung Bestandteil des Regalbedienungsgerätes gemäß
Zeichnungs-Nr 263.001.46 sei, wobei sämtliche Zeichnungen aus dem Jahre 1983
stammten. Die Zeichnung 236.145.46 vom 29. März 1983 (Anlage D) stelle eine
Ausfahreinrichtung
(Zusammenstellungszeichnung)
dar,
die
einen
gattungsgemäßen Teleskoptisch zeige, der folgende Merkmale aufweise, wobei
sich die Bezugszeichen auf das Streitpatent bezögen:
-
-
mit einem Grundrahmen (1)
mit einem Oberrahmen (4)
-
-
-
-
-
-
-
-
einem teleskopierbaren Zwischenrahmen (3) - dort Teleskop 2 genannt
mit zwei in Teleskopierrichtung angeordneten quer beabstandeten Vertikalstegen - links untere Darstellung, dort mit 3 bezeichnet
Bolzen (7), die die beiden Vertikalstege des Unterrahmens (2) quer zur
Teleskopierichtung horizontal durchdringen und beidendig Tragrollen aufweisen, die einerseits in Nuten des Grundrahmens (1) und andererseits in
Nuten des Zwischenrahmens (3) laufen
mit am Unterrahmen (2) und Zwischenrahmen (3) in Teleskopierrichtung
am vorderen und hinteren Ende jeweils angeordneten Umlenkrollen
und mit jeweils mindestens einem Zugmittel, das jeweils an einem Ende
eines der Rahmen befestigt und über das jeweils entferntere Umlenkrad
des darüber angeordneten Rahmens geführt und das freie Ende des umgelenkten Trums an dieser Umlenkrolle gegenüberliegenden Ende des
darüber angeordneten Rahmens festgelegt ist
mit zwischen jeweils zwei hintereinander in einem Rahmen angeordneten
Tragrollen
mit Führungsstücken (10, 11) - dort mit 4 bezeichnet, deren Stirnfläche auf
dem Grunde der die Tragrollen führenden Nuten gleiten
mit einer am Grundrahmen angeordneten über an den jeweiligen Enden
angeordnete Umlenkräder geführte endlose kraftantreibbare Laschenkette
als Antrieb (als Kettenrad bezeichnet)
-
mit im Bereich seiner jeweiligen Enden in Laschen der Laschenkette eingreifenden Mitnehmern.
Damit sei der Gegenstand des Hauptanspruchs in wesentlichen Teilen vorweggenommen und mangels erfinderischer Leistung nicht mehr dem Patentschutz zugänglich.
Die Patentinhaberin hat die Auffassung vertreten, der Einspruch sei unzulässig, da
eine offenkundige Vorbenutzung als Stand der Technik nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Die Zeichnungen C und D ließen, sofern überhaupt
mit der Lupe erkennbar, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht erkennen.
Durch Beschluß vom 25. März 1998 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen
Patentamts den Einspruch als unzulässig verworfen, da er nicht ausreichend substantiiert worden sei.
Gegen diese der Einsprechenden am 13. April 1998 zugestellte Entscheidung
richtet sich die am 11. Mai 1998 eingegangene Beschwerde.
Die Einsprechende hält ihren Einspruch für hinreichend begründet.
Sie beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts vom 25. März 1998 aufzuheben.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach erfüllt der Einspruch nicht die Anforderungen eines zulässigen Einspruchs.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Einspruch ist unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung ist gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG, daß die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, "im einzelnen" angegeben werden.
Es müssen die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist so vollständig dargelegt werden, daß
das Patentamt und die Patentinhaberin daraus abschließende Folgerungen für
das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH
GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid; 1993, 651, 653 - Tetraploide Kamille).
Beruft sich die Einsprechende in der Einspruchsbegründung auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge einer offenkundigen Vorbenutzung, so muß innerhalb der Einspruchsfrist ua die Beschaffenheit des vorbenutzten Gegenstandes so detailliert geschildert werden, daß die Patentinhaberin
und die Patentabteilung einen deutlichen Eindruck erhalten, insbesondere von
denjenigen konstruktiven Einzelheiten, die für einen Vergleich mit dem Patentgegenstand und für die Beurteilung der Patentfähigkeit wesentlich sind (vgl BPatG,
BlPMZ 1991, 308). Dieser Anforderung wird die Einspruchsbegründung nicht gerecht.
Ausgehend von der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 23 35 110
hat es die Einsprechende unterlassen, diejenigen kennzeichnenden Merkmale des
Patentanspruchs 1, die auch bei dem vorbenutzten Gerät vorhanden sein sollen,
miteinander in Beziehung zu setzen und darzulegen, aus welchen Gründen es für
den Fachmann nahegelegen hätte, die in dem vorbenutzten Gerät nicht
vorhandenen kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 vorzusehen.
Die Einsprechende hat sich nicht mit allen kennzeichnenden Merkmalen befaßt.
Der Teleskoptisch nach Patentanspruch 1 verfügt gegenüber dem Stand der
Technik über einen weiteren, dritten, teleskopierbaren Rahmen. Damit hat sich die
Einsprechende überhaupt nicht befaßt.
Die Einsprechende hat es somit offengelassen, aufgrund welcher zum Stand des
Fachwissens gehörender Überlegungen oder weiteren Standes der Technik dieses für die Lösung der Aufgabe erfindungswesentliches Merkmal nicht auf einer
erfinderischer Tätigkeit beruhen soll. Allein die Erwähnung, daß "der Gegenstand
des Hauptanspruchs in wesentlichen Teilen vorweggenommen" und er "nicht mehr
dem Patentschutz mangels erfinderischer Leistung zugänglich" sei, ist unter
diesen Umständen nicht ausreichend, um das Patentamt und die Patentinhaberin
in die Lage zu versetzen, abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder
Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes zu ziehen. Auch die bloße Bezugnahme auf die schwer lesbare Zeichnung C, die über eine Fülle von Bezugszeichen, nicht aber über eine Bezugszeichenliste verfügt, versetzt das Patentamt
und die Patentinhaberin nicht in die Lage, das Vorbringen der Einsprechenden
nachzuvollziehen und die Patentfähigkeit zu beurteilen.
Soweit die Einsprechende ihr Einspruchsvorbringen nach Ablauf der Einspruchsfrist ergänzt hat, kann dieses nicht berücksichtigt werden (vgl Schulte 5. Aufl § 59
Rdn 38).
Bühring
Winkler
Schuster
E.