Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.03.2000 – 30 W (pat) 156/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 576 106 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 23. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit der IR-

Marke 576 106 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 721 der

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 23. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 576 106 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 721 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde

eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Ju