Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 28.03.2000 – 1 Ni 14/99 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 28. März 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 14/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 457 751
(= deutsches Patent 591 02 321)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Richters
Schülke als Vorsitzender sowie der Richter Dr. K. Vogel, der Richterin
Dr. Schermer und der Richter Dr. Henkel und Dr. W. Maier
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von
DM 18.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patent 457 751 (Streitpatents), das
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 591 02 321 geführt
wird. Es betrifft ein Verfahren zum Brechen von Glasscheiben.
Die Ansprüche 1 bis 4 lauten in der erteilten Fassung:
1. Verfahren zum Brechen von Glasscheiben (5) entlang einer
in der Glasscheibe (5) erzeugten Ritzlinie (6), bei dem die
Glasscheibe (5) entlang der Ritzlinie (6) gewölbt wird, in dem
die Glasscheibe (5) im Bereich der Ritzlinie (6) gehoben und
beidseits der Ritzlinie (6) niedergehalten wird, wobei die
Ritzlinie (6) auf der konvexen Seite der so in der Glasscheibe
(5) erzeugten Wölbung liegt, dadurch gekennzeichnet, daß
das Wölben der Glasscheibe (5) quer zur Ritzlinie (6) und
entlang dieser Ritzlinie fortschreitend erfolgt und daß man
die Glasscheibe (5) im Bereich beiderseits der Ritzlinie (6)
durch Anlegen von Unterdruck (13, 20) an die Unterseite der
Glasscheibe (5) niederhält.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
man Unterdruck in diskreten Bereichen beispielsweise mit
Hilfe von Saugnäpfen (20) anlegt.
3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
man Unterdruck in beidseits der Ritzlinie (6) durchgehenden
Bereichen (13) anlegt.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Glasscheibe (5) am Ende des Anhebens im Bereich der Ritzlinie (6) gleichmäßig hoch angehoben ist.
Zur Klagebegründung führt die Klägerin zum einen aus, daß das Verfahren gemäß
Anspruch 1 gegenüber den Erstunterlagen unzulässig abgeändert bzw unzulässig
erweitert sei.
Zum anderen verweist sie auf die Druckschriften
deutsche Offenlegungsschrift 19 57 601 (K2)
US 19 20 641 (K3)
deutsche Patentschrift 801 215 (K11)
US 3 567 086 (K12)
sowie zwei Vorbenutzungen durch Lieferung einer Interpane/Intertherm-Brechanlage und einer weiteren solchen Anlage gemäß den Zeichnungen entsprechend
K4, K5, K6. Hierzu legt sie eine eidesstattliche Versicherung (K7), eine Kaufbestätigung (K8), eine Auftragsbestätigung (K9) und ein Abnahmeprotokoll (K10) vor.
Gegenüber diesem Stand der Technik sei das Verfahren gemäß Anspruch 1 in der
vorliegenden Form weder neu, noch beruhe es auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent im Umfang der erteilten Ansprüche 1
bis 4 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er widerspricht dem Vorbringen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten. Weder liege eine unzulässige Abänderung bzw. Erweiterung vor, noch könne der
aufgezeigte Stand der Technik die sachliche Patentfähigkeit des beanspruchten
Verfahrens in Frage stellen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie deren
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art II § 6 Nr 2 IntPatÜG Art 138
Abs 1 lit c EPÜ) und beruht auf erfinderischer Tätigkeit (Art II § 6 Nr 2 IntPatÜG
iVm Art 138 Abs 1 lit a, Art 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ).
I
1. Einleitend wird in der Streitpatentschrift dargelegt, daß bei den bekannten Arbeitsweisen und Vorrichtungen zum Brechen von geritzten Glastafeln die Hebeleiste oder -rolle so angehoben werde, daß sie die Glastafel im Bereich der Ritzung gleichmäßig und gleichzeitig anhebe. Zugleich werden die Glastafeln beidseits der Ritzlinie niedergehalten, was bei dickeren Glastafeln große Kräfte erfordere, wobei nicht immer saubere Bruchkanten erzielt werden (vgl Streitpatentschrift Sp 1, Z 15 bis 26).
Aufgabe der Streitpatentschrift ist es daher, ein Verfahren anzugeben, mittels dem
Glasscheiben auch entlang längerer Schnitte problemlos gebrochen werden
können (vgl Streitpatentschrift Sp 1, Z 46 bis 51).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1.
2. Als Fachmann für den hier zu beurteilenden technischen Sachverhalt ist ein
Maschinenbau - Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Glasbearbeitungsmaschinen anzusehen. Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 nach Streitpatentschrift
sind gewöhnlich Bestandteil größerer Anlagen, wie zB zur Herstellung von Funktionsgläsern (zB beschichteten Gläsern). Die anwendungsbezogene Konstruktion
derartiger Anlagen setzt eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und entsprechende Berufserfahrung voraus.
II
Aus der Sicht dieses Fachmanns, der nicht nur den ursprünglichen Anspruch 1,
sondern die gesamten, für die Offenbarung des Beanspruchten heranzuziehenden
Erstunterlagen berücksichtigt und den Gesamtinhalt der Streitpatentschrift würdigt,
ist das Verfahren gemäß Anspruch 1 weder unzulässig abgeändert noch
unzulässig erweitert.
Der europäischen Patentanmeldung lag folgender Wortlaut zugrunde:
1. Verfahren zum Brechen von Glasscheiben entlang einer in
der Glasscheibe erzeugten Ritzlinie, bei dem die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende der Ritzlinie beginnend gehoben und zum Biegen beidseits der Ritzlinie niedergehalten wird, wobei die Ritzlinie auf der konvexen Seite
der so in der Glasscheibe erzeugten Biegung liegt, dadurch
gekennzeichnet, daß man die Glasscheibe quer über die
Glasscheibe entlang der Ritzlinie fortschreitend wölbt und
daß man die Glasscheibe im Bereich beiderseits der Ritzlinie
durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der
Glasscheibe niederhält.
Dieser Anspruch 1 weist in gegliederter Form folgende Merkmale auf:
Verfahren zum Brechen von Glasscheiben entlang einer in der
Glasscheibe erzeugten Ritzlinie; hierbei wird
1.` die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende der
Ritzlinie beginnend gehoben
1a` die Glasscheibe entlang der Ritzlinie fortschreitend gewölbt
2.` dabei wird die Glasscheibe beidseits der Ritzlinie niedergehalten
2a.` durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe
3.` die Ritzlinie liegt hierbei auf der konvexen Seite der erzeugten Wölbung
4.` die Wölbung verläuft quer über die Glasscheibe
Gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 soll also die Glasscheibe im Bereich
der Ritzlinie an einem Ende der Ritzlinie beginnend gehoben und quer über
die Glasscheibe entlang der Ritzlinie fortschreitend gewölbt werden, während im erteilten Anspruch 1 das Teilmerkmal "an einem Ende der Ritzlinie beginnend" fehlt und das Teilmerkmal "quer zur Ritzlinie" anstelle von "quer über die
Glasscheibe" eingefügt ist, so daß die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie gehoben und quer zur Ritzlinie und entlang dieser fortschreitend gewölbt werden soll.
Der Fachmann wird folglich die Verfahrensmaßnahmen - auch im Hinblick auf den
Ausdruck "im Bereich" - nur dahin verstehen, daß das Verfahren in gegliederter
Form wie folgt abläuft:
1. die Glasscheibe wird im Bereich der Ritzlinie an einem Ende
der Ritzlinie beginnend gehoben und
1a. quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend gewölbt;
2. hierbei wird die Glasscheibe beidseitig der Ritzlinie niedergehalten
2a. und zwar durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe;
3. die Ritzlinie liegt hierbei auf der konvexen Seite der erzeugten Wölbung
Das entnimmt er der Streitpatentbeschreibung Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 4: "Bei der erfindungsgemäßen Arbeitsweise wird die Glasscheibe zunächst an
einem Rand angehoben und dann das Anheben nach und nach fortgesetzt, bis die
Glasscheibe im Bereich der ganzen Ritzlinie angehoben ist".
Irgendwelche Hinweise darauf, daß für das beginnende Anheben eine andere
Stelle als das Ende der Ritzlinie infrage kommen könnte, sind aus der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen.
Der präzisierte Teil des Merkmals 1a "quer zur Ritzlinie gewölbt" schließlich geht
aus den Anmeldungsunterlagen eindeutig hervor (vgl Urtext der europäischen Patentanmeldung Seite 2, dritter vollständiger Absatz).
Dafür, daß auch das Niederhalten gemäß Merkmal 2 der Merkmalsgliederung
"fortschreitend" erfolgen soll, da das Teilmerkmal von 1a "fortschreitend" sich auch
auf das Merkmal 2 beziehen könnte, gibt die Streitpatentschrift keine Hinweise.
Denn die Beschreibung stellt für den Fachmann klar, daß der Unterdruck von
Anfang an und dauernd beiderseits der gesamten Ritzlinie angelegt werden soll
(vgl zB Sp 2 Z 13 bis 17): "Dabei bietet sich erfindungsgemäß die Möglichkeit an,
den Unterdruck in diskreten Bereichen beispielsweise mit Hilfe von Saugnäpfen
anzulegen, oder man legt Unterdruck in beidseits der Ritzlinie durchgehenden
Bereichen an". Bei der zweiten hier genannten Alternative wäre technisch ein fortschreitendes Anlegen von Unterdruck ersichtlich gar nicht möglich. Dafür, daß für
die erste Alternative etwas anderes gelten soll, gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den Ansprüchen 2 bis 4 der ursprünglichen
Unterlagen und sind daher ohne weiteres zulässig.
III
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist gegenüber dem bekanntgewordenen Stand
der Technik patentfähig.
1. Das Verfahren ist neu, denn aus den einzelnen Druckschriften bzw Vorbenutzungen geht kein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 hervor.
So wird bei den Verfahren gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 19 57 601
und der deutschen Patentschrift 801 215 sowie der US 35 67 086 kein Unterdruck
beidseits der Ritzlinie aufgebracht.
Bei den Verfahren gemäß der US 19 20 641 wird die Glastafel nicht an einem Ende der Ritzlinie angehoben und quer zur Ritzlinie und entlang dieser fortschreitend
gewölbt.
Dieses Merkmal fehlt auch bei den geltend gemachten Vorbenutzungen, wie
nachstehend im einzelnen bei den Erörterungen zur erfinderischen Tätigkeit dargelegt wird.
Die US 35 67 086 bezieht sich nicht auf Glastafeln, sondern auf pigmentierte/verstärkte, spröde Kunststoffe mit nicht vorhersehbarem Bruchverhalten.
2. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Das aus der deutschen Offenlegungsschrift 19 57 601 bekannte Trennverfahren
verläuft in sämtlichen dort beschriebenen Ausführungsformen zweistufig, indem
zunächst die Glasscheibe durch ein gerades Hebeorgan unter Linienberührung im
Bereich des Ritzes an einem Ende angehoben wird, dann mittels Fingern am angehobenen Ende ein Biegemoment auf die Glastafel ausgeübt wird, das den
Bruch einleitet, der sich dann zum anderen, niedrigeren Ende fortsetzt (vgl Anspruch 1 iVm S 2 vollständige Abs 2 und 3 oder S 11 Abs 3).
Dies gilt auch für die Ausführungsform gemäß Seite 19, Absatz 2 bis Seite 20, Absatz 1, bei denen der Gegendruck nicht durch das Hebeorgan, sondern durch einen dritten Finger erfolgt.
Bei diesen Ausführungsformen steht die Glastafel etwas über den Baum vor, so
daß sie beim Antransport zwischen die vom Baum beabstandeten Finger 48 und
50 zu liegen kommt (vgl Fig 10 iVm S 19 Abs 2 bis S 20 Z 2), wobei der untere
Finger 50 fest mit dem Baum verbunden ist. Die oberen Finger bewirken dann
durch Herabdrücken nach dem einseitigen Anheben der Scheibe die Einleitung
des Bruches.
Die anschließend beschriebene Ausführungsform stellt lediglich eine Art kinematischer Umkehr dieses Vorgangs dergestalt dar, daß sich nicht die oberen Finger
gegen den fest mit dem Baum verbundenen unteren Finger bewegen, sondern
sich der untere Finger gegen die mit dem Baum fest verbundenen oberen Finger
bewegt (Fig 11 iVm S 20 ab Z 3). Dies geht insbesondere daraus hervor, daß weder der dortige Anspruch 1 noch irgendein anderer Anspruch die Einleitung des
Bruches lediglich durch Heranfahren des Baumes an eine feststehende Gegendruckeinrichtung lehrt.
Da das Verfahren gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 19 57 601 wegen der
Anweisung, die Glastafel mittels einer Abstützung unter Linienberührung schräg
zu stellen, ein gleichzeitiges Niederhalten der Glastafel ausschließt, sind weder
die Merkmale 1a noch 2 und 2a der Merkmalsgliederung in der deutschen Offenlegungsschrift 19 57 601 verwirklicht oder aus ihr abzuleiten.
Aus der US 19 20 641 ist ein Brechverfahren bekannt, bei dem die Glastafel seitlich der Ritzlinie durch Sauger niedergehalten und der Bruch durch Anheben an
der Ritzlinie mittels eines oder zweier Sauger bewirkt wird (vgl zB Fig 1 iVm S 1
Z 7 bis 13 und Z 30 bis 52).
An eine Wölbung quer zur Ritzlinie und fortschreitend entlang dieser ist hier nicht
gedacht. Vielmehr soll die Glastafel an der Ritzlinie stets zur Gänze in einem einzigen Vorgang angehoben werden, wie zB aus Figur 1 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung Seite 1 Zeilen 39 bis 46 hervorgeht.
Dem steht nicht entgegen, daß in bestimmten Fällen zum Heben auch nur ein einzelner Sauger benötigt bzw benutzt wird (vgl S 1 Z 45 bis 52). Denn dieser soll
dann in der Mitte der Ritzlinie zwischen den Vakuumniederhaltern angesetzt werden (vgl Anspruch 7 ".. between that means.."). Dafür, daß dieser einzelne Sauger
etwa an einem Ende der Ritzlinie angesetzt werden sollte, fehlt jeder Hinweis.
Ein quer zur Ritzlinie und entlang dieser fortschreitend erfolgendes Wölben der
Glastafel gemäß Merkmal 1a der Merkmalsgliederung ist aus der US 19 20 641
daher ebenfalls nicht herzuleiten.
Die US 35 67 086 betrifft das Zerkleinern von flachen Tafeln mit spröder Textur
und unkalkulierbarem Bruchverhalten, speziell aus pigmentiertem/verstärktem
Kunststoff, nicht aber aus Glas (vgl Sp 1 Abs 1 und Anspruch 1). Da die Eigenschaften von Glas und Kunststoff bei der Verarbeitung, insbesondere dem Brechen, grundsätzlich verschieden sind, ist die Übertragung irgendwelcher entsprechender Sachverhalte von der einen Technologie auf die andere nicht ohne weiteres möglich. Aus der US 35 67 086 kann der Fachmann daher keine Lehren im
Hinblick auf das Brechen von Glastafeln herleiten.
Aus der deutschen Patentschrift 801 215 schließlich geht ein Verfahren zum Abtrennen schmaler Streifen gezogenen Flachglases hervor, bei dem man das Glas
mit der Ritzlinie auf einen die Ritzlinie anhebenden, vorzugsweise punktförmig
angreifenden Stützkörper auflaufen läßt (vgl Fig 1 und 2 iVm Anspruch 1). Hierdurch bildet sich eine Längswölbung aus, die schließlich (irgendwann) zum Trennungsbruch führt (vgl S 2 Z 13 bis 33).
Das Glas wird hier also zum einen nicht quer zur Ritzlinie gewölbt, sondern längs
zu ihr, zum anderen wird es nicht niedergehalten. Irgendwelche Ausführungen,
wonach zum Trennen von Glastafeln vorteilhaft auch ein Wölben quer zur Ritzlinie
unter gleichzeitigem Niederhalten der Glastafel angewandt werden kann, sind aus
der deutschen Patentschrift 801 215 jedenfalls nicht zu entnehmen.
Die Vorbenutzungen gemäß K4 bis K6 - Richtigkeit des Vorbringens und Offenkundigkeit unterstellt - ergeben keine weitergehenden Gesichtspunkte als der
druckschriftliche Stand der Technik.
Wie nämlich aus den Zeichnungen K4 und K5 in Verbindung mit den zugehörigen
Ausführungen der Klägerin hervorgeht, arbeiten die Anlagen mit einer Brechleiste,
die in ihrer Gesamtheit senkrecht zur Glasoberfläche im Bereich der Ritzlinie
gegen die Glastafel gedrückt wird (vgl Schriftsatz vom 25. Mai 1999 S 4 Abs 6),
wobei die Glastafel satt an der Stützwand anliegt und durch den über die Löcher
des Luftkissenelements ausgeübten Unterdruck die Glastafel fest und vollflächig
gegen die Stützwand gepreßt .. wird" (vgl Schriftsatz vom 8. Februar 2000, S 11
Abs 3).
Bei fest positionierter Glastafel und senkrechter Einwirkung der Bruchleiste in ihrer
Gesamtheit kann aber eine an einem Ende der Ritzlinie beginnende fortschreitende Wölbung der Glastafel quer zur Ritzlinie und fortschreitend entlang
dieser gar nicht bewirkt werden, sondern nur ein Bruch entlang der Ritzlinie
gleichzeitig über deren gesamte Länge.
Zwar hat die Klägerin zunächst schriftsätzlich behauptet, daß durch Sauger im
unteren Bereich der Glastafel eine erhöhte Rückhaltekraft erzeugt worden sei mit
der Maßgabe, daß die Wölbung und der Riß zunächst an der Unterkante der
Glastafel eingesetzt und nach oben fortschreitend die Glastafel durchlaufen habe
(vgl Schriftsatz vom 25. Mai 1999 S 4 Abs 6).
Ob diese unteren Haltesauger aber tatsächlich die behauptete Funktion ausübten
oder gegebenenfalls einen ganz anderen Zweck hatten, ist offengeblieben. Auch
hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich nochmals ihr diesbezügliches Vorbringen erwähnt, aber nicht weiter vertieft.
Es sind danach keine Gesichtspunkte erkennbar, wonach sich dem Fachmann
aus den Vorbenutzungen eine Lehre dahingehend erschließen könnte, unter Niederhalten beidseitig der Ritzlinie die Glastafel an einem Ende der Ritzlinie zu heben und quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend zu wölben.
Aus keiner der Druckschriften oder der Vorbenutzungen ist somit diese letztgenannte Anweisung zum Brechen von Glastafeln herzuleiten, nämlich diese unter
Niederhalten beidseitig der Ritzlinie an einem Ende der Ritzlinie zu heben und
quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend zu wölben.
So konnte selbst eine Zusammenschau zweier oder mehrerer dieser Druckschriften bzw Vorbenutzungen dem Fachmann ein Verfahren mit diesen Merkmalen und
damit ein Verfahren mit der Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 nicht
vermitteln.
Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht deshalb auf erfinderischer Tätigkeit.
Mit dem Anspruch 1 haben auch die Ansprüche 2 bis 4, die Weiterbildungen des
Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen, Bestand.
IV
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Das Urteil war gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Schülke
Dr. K. Vogel Richterin
Dr. Henkel
Dr. W. Maier
Dr. Schermer hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
Schülke
be