Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 24 W (pat) 237/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung C 44 138/3 Wz

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 1. Juni 1999 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 2 105 247 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der angemeldeten Marke

DERMADIAL

für die Waren

"Kosmetische Hautpflegemittel"

ist Widerspruch erhoben aufgrund der Marke 2 105 247

DIAL

mit dem (die insoweit unrichtige Veröffentlichung berichtigten) Warenverzeichnis

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Toilettenseifen und

Badeseifen einschließlich solcher in Form von Seifenstücken, Flüssigseife

und Seifengel, desodorierende und Antitranspirationsmittel; Zahnputzmittel,

nämlich Zahnpasta".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den

Widerspruch aus dieser Marke der angemeldeten Marke die Eintragung versagt

mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen der Gefahr

von Verwechslungen. Die für die jüngere Marke beanspruchten Waren gehörten

zu dem Warenoberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" der

Widerspruchsmarke. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei nach der

Registerlage durchschnittlich zu bemessen. Hiervon ausgehend bestehe jedenfalls

assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher

Zugehörigkeit der Zeichen zu derselben Zeichenserie. Denn der in beiden Marken

vorhandene Bestandteil "DIAL" entfalte Hinweischarakter zugunsten der Widersprechenden im Sinne eines einer Zeichenserie zugrundeliegenden Stammbestandteils.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, die beiden Vergleichsmarken unterschieden sich hinreichend deutlich. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde nicht durch

"DIAL" geprägt. "DERMADIAL" stelle vielmehr einen einheitlichen Begriff dar.

Daran ändere auch nichts der vermeintlich beschreibende Charakter von

"DERMA", zumal es sich bei

"IAL" um eine übliche Endung von

Eigenschaftswörtern handle. Demzufolge könne auch keine Verwechslungsgefahr

unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommen, da der Verkehr

"DIAL"

in "DERMADIAL" nicht gesondert wahrnehme, so daß er diesen

Bestandteil auch nicht als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansehen

werde.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, die beiden Marken unterlägen der Gefahr von Verwechslungen. Die

Widerspruchsmarke sei, nachdem sie zugleich die Firmenbezeichnung der

Widersprechenden darstelle, überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die sich

gegenüberstehenden Waren seien nahe verwandt,

im Bereich der Hautpflegemittel seien sie identisch. Die beiden Marken seien insoweit verwechselbar,

als die angemeldete Marke in der Widerspruchsmarke enthalten sei und der

weitere Bestandteil "DERMA" wegen seines bekannten beschreibenden Charakters nicht zur Prägung des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke beitrage.

Jedenfalls würden die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. "DIAL" habe als Firmenbezeichnung der Widersprechenden Hinweischarakter und komme daher als Stammbestandteil in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist begründet.

Entgegen der Annahme der Markenstelle ist der Widerspruch gemäß §§ 43 Abs 2

Satz 2, 158 Abs 2 Satz 2, Abs 4 MarkenG zurückzuweisen. Der angemeldeten

Marke kann die Eintragung nicht versagt werden. Die beiden Marken

"DERMADIAL" und "DIAL" unterliegen nicht der Gefahr von Verwechslungen iSv

Zwar sind die beiderseitigen Waren insoweit nahe verwandt, als die "kosmetischen

Hautpflegemittel" der angemeldeten Marke teilweise im Identitätsbereich der

spezifizierten "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" der Widerspruchsmarke

liegen. Auch kommt der Widerspruchsmarke

jedenfalls eine normale

Kennzeichnungskraft zu. Daß diese Marke zugleich die Firmenbezeichnung der

Widersprechenden ist, reicht freilich für die Zuerkennung eines erweiterten

Schutzumfangs nicht aus. Hierfür wäre eine durch intensive Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit erforderlich (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 115). Dies wird von der Widersprechenden nicht geltendgemacht.

Trotz der vorliegenden Warennähe scheitert die Annahme einer Ähnlichkeit der

angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke daran, daß die jüngere Einwortmarke nicht als begrifflich mehrgliedrig anzusehen ist. Es kann nämlich nicht

angenommen werden, "DERMA" würde von "DIAL" abgespalten bzw um diesen

Bestandteil verkürzt (vgl hierzu Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 169 mwNachw).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl

insbesondere BGH

GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM") geht auch für die Feststellung

der Verwechslungsgefahr davon aus, daß der Verkehr Marken regelmäßig in der

Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, ohne eine analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise anzustellen. Dementsprechend ist auch vorliegend

anzunehmen, daß die Angabe "DERMA" in der angemeldeten Marke aus der Sicht

des Verkehrs mit dem weiteren Wortelement "DIAL" zu einem zusammengehörigen Ganzen, einer Worteinheit verbunden ist. Diese Geschlossenheit

wird noch verstärkt durch den ausgesprochenen Endungscharakter von "DIAL". Zu

erwähnen sind beispielhaft Eigenschaftswörter wie "präsidial, multimedial, radial",

wobei in der englischen Sprache diese Endung noch stärker verbreitet ist (vgl

Lehnert, 1971, Rückläufiges Wörterbuch der englischen Gegenwartssprache,

S 249). Davon abgesehen trägt auch der Bestandteil "DERMA" trotz seines beschreibenden Charakters als einschlägiger Hinweis auf "Haut" zur Prägung des

Gesamteindrucks bei, so daß er nicht von vorneherein unberücksichtigt bleiben

darf (vgl auch

in anderem Zusammenhang Althammer/Ströbele, aaO, § 9

Rdn 161). Insofern ist "DERMADIAL" in keiner Weise zu vergleichen mit Marken

des Arzneimittelbereichs, welche nachgestellt Mengen-, Wirk- und Beschaffenheitshinweise (zB "forte" oder "fluid") enthalten, die nicht als betriebliche Herkunftsbezeichnungen aufgefaßt wurden. Demgegenüber ist gerade der Wortanfang erfahrungsgemäß für den Gesamteindruck eines Zeichens von Bedeutung,

weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als der Endung

(vgl BGH, aaO, 736).

Nach diesen Grundsätzen können die beiden Marken auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und insoweit verwechselt werden (vgl BGH,

aaO, 736 f). Dem Wort bzw Markenbestandteil "DIAL" kann kein Serienzeichencharakter zuerkannt werden. Der Eigenschaft von "DIAL" als Stammbestandteil

steht zunächst entgegen, daß dieses Wortelement am Ende der angemeldeten

Marke enthalten ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 191). Im übrigen sind

keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Wortteil "DIAL"

innerhalb der Marke "DERMADIAL" ein Hinweischarakter auf die Widersprechende zukommt. So ist weder eine mit "DIAL" gebildete Markenserie der

Widersprechenden bekannt, noch stellt "DIAL" trotz seiner Eigenschaft als Firmenbezeichnung ein besonderes, charakteristisch hervorstechendes oder sonst

mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestattetes Markenelement dar. Auch sonstige

Umstände für eine Hinweisfunktion sind weder von der Widersprechenden geltendgemacht worden noch für den Senat ersichtlich.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Ströbele

Werner

Schmitt

Wf