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BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 26 W (pat) 92/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 92/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 29. März 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 397 08 902.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft

als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1998 und 29. Dezember 1998 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"topmop"

für die Waren

"Putzgeräte, Reinigungsgeräte, mit Reinigungsmitteln

imprägnierte Reinigungs- und Putztücher, nicht imprägnierte Reinigungs-, Wisch- und Putztücher, Staubtücher, Wischmop,

Flachmop; Faserstoffe für Reinigungstücher; Vliestücher für Putzzwecke"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 21 des DPMA hat diese Anmeldung als freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung zurückgewiesen. Der Verkehr werde dem angemeldeten Begriff im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren einen Sachhinweis entnehmen. Die angemeldete Bezeichnung sei aus Trivialwörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, die bereits

in die deutsche Sprache eingegangen seien, und werde im Sinne eines Spitzenprodukts eines Mops verstanden. Daß die angemeldete Wortkombination

lexikalisch nicht nachweisbar sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, da nicht

alle in der deutschen Sprache denkbaren Kombinationen eines Adjektivs mit einem Substantiv lexikalisch erfaßt seien. Da die Mitbewerber nicht daran gehindert

werden dürften, den Charakter ihrer Waren unmittelbar zu beschreiben, sei zumindest ein zukünftiges Freihaltebedürfnis anzunehmen. Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung lediglich als eine Beschaffenheitsangabe ansehe, fehle

ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie bestreitet die Bedeutungsgehalte der einzelnen Wortelemente "top" und "mop" nicht, hält jedoch

die Gesamtbezeichnung für schutzfähig. Diese sei vom Sprachrhythmus und

Sprachklang sowie von den Bedeutungsinhalten her völlig unüblich. Sie weise

auch eine hinreichende Unterscheidungskraft auf, da sie wegen ihrer gleichen

Endungen in den beiden Silben einen reimartigen Anklang habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1998 und

29. Dezember 1998 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die Waren "Wischmop, Flachmop"

verzichtet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Ansicht des Senats stehen der

angemeldeten Bezeichnung jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses keine Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb

zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten

Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten läßt oder

hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen

(BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die

dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr

wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH

Mitt 1998, 143 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410,

411 FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende

Aussage

läßt sich der angemeldeten Bezeichnung

-

jedenfalls nach

Einschränkung des Warenverzeichnisses

- nicht mehr entnehmen. Die

Warenangabe "Mop", worunter ein "Staubbesen mit langen Fransen" verstanden

wird, ist nämlich nach Streichung der Waren "Wischmop, Flachmop" nicht mehr

beansprucht. Dabei kann dahinstehen,

inwieweit die

im Warenverzeichnis

verbliebenen Erzeugnisse den genannten "Mops" nahekommen, denn jedenfalls

ist die angemeldete Bezeichnung insoweit nicht mehr eindeutig und konkret

beschreibend. Hinzu kommt, daß sich der angemeldeten Wortzusammensetzung

anders als bei bereits bestehenden Wortzusammensetzungen mit dem Adjektiv

"top" nicht entnehmen läßt, auf welche Eigenschaften der so gekennzeichneten

Waren sich die Konkretisierung "top" beziehen soll. Das Adjektiv "top" kann sich

beispielsweise auf die Form, die Funktion, den Preis oder die Qualität beziehen.

Zudem ist eine Verwendung der Bezeichnung gegenwärtig nicht nachweisbar und

sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines zukünftigen

Freihaltebedürfnisses nicht ersichtlich.

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren eines Unternehmens

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Einer Marke kann aber

dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für

die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES). Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die das angemeldete Wort als gebräuchliches Wort

der Alltagssprache ausweist, das vom Verkehr allein und stets als solches

aufgenommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu

berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine

Warenbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der

Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO

- PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 -

FÜNFER). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der in der angemeldeten

Bezeichnung enthaltene Wortreim eine Annahme als Marke zusätzlich nahelegt.

Soweit der Verkehr die Anmeldung als werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung

wertet, die Aufmerksamkeit wecken soll ("Spitzen-Mop"), verbietet die Annahme

zusätzlich, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH

aaO - FOR YOU).

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.

Kraft

Reker

Eder

prö