Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 29 W (pat) 103/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung (DD) W 58 948/16 Wz
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 1997 und vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
Die farbige Wort-Bildmarke
G r ü n d e :
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist für die Waren
"Zeitungen"
am 10. April 1990 beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen
Demokratischen Republik zur Eintragung angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
erging, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Das Wort "EXPRESS" habe in der deutschen Umgangssprache die
Bedeutung "Eil-, eilig, schnell" und komme am Anfang von Wortzusammensetzungen in der Bedeutung von "Schnell-" vor. Das Wort "Express", das früher nur in
Verbindung mit Transportwesen verwendet worden sei, sei nun auch in anderen
Bereichen üblich. Der Verkehr werde die angemeldete Marke, deren graphische
Ausgestaltung im Rahmen des Werbeüblichen liege, daher lediglich als Hinweis
auffassen, daß die Zeitungen der Anmelderin schnell den Leser erreichten bzw.
aktuellste Informationen enthielten. Der unmittelbare Sachbezug des Wortes
"Express" für "Zeitungen" zeige sich auch darin, daß bei wichtigen Ereignissen
sogenannte "Express-Ausgaben" herausgegeben würden, denen eine dann eine
überarbeitete Version folge.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die
angemeldete Marke sei ein "sprechendes Zeichen", das für die beanspruchten
Waren in Alleinstellung ohne konkretisierenden Zusatz nur eine ganz vage
Bedeutung habe. Die angemeldete Marke sei deshalb weder freihaltungsbedürftig
noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte (DD) W 58 948/16 Wz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. An der angemeldeten Marke
Auf die vorliegende Anmeldung ist das Markengesetz anwendbar. Nach Sachgebiet E Abschnitt II § 3 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages gilt zwar für vor dem
1. Oktober 1990 eingereichte Anmeldungen das Warenkennzeichnungsgesetz der
DDR grundsätzlich weiter. Nach § 22 des Erstreckungsgesetzes ist jedoch auf
Anmeldungen, die nicht bis zum 1. Mai 1992 eingetragen worden waren, das
Warenzeichengesetz und nunmehr gemäß § 152 MarkenG das Markengesetz
anzuwenden.
Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke, deren werbeübliche graphische Ausgestaltung den Schutz allerdings nicht begründen
könnte, ist nicht ersichtlich. Das Markenwort "EXPRESS" stellt keinen hinreichend
konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren
dar. Nach den Ermittlungen des Senats kann nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, daß "EXPRESS" für die angemeldeten Waren als sprach- und
werbeübliche Sachangabe angesehen wird. Das Substantiv "EXPRESS" (ohne
Zusatz) bedeutet in erster Linie soviel wie "Eilzug" und wird in Alleinstellung nur
auf dem Gebiet des Transportwesens und der Post, auch in Wortzusammensetzungen wie "Express-Bote, Express-Brief, Expressgut", benutzt. Daneben gibt es
auch auf anderen Gebieten Wortzusammensetzungen, z.B. "Expreß-Kaffee",
"Express-Reinigung", "Express-Information". Das Substantiv "Express" (oder
"Expreß") in Alleinstellung kann als beschreibende Angabe für Zeitungen aber
nicht nachgewiesen werden. Als Eigenschaftswort kommt "express" im Sinne von
"eilig" in Verbindung mit Transport- oder Post-Dienstleistungen vor. In der Regel
wird das Wort aber dann nicht in Alleinstellung verwendet, sondern nur in Ausdrücken wie "(eine Postsendung) express schicken" (vgl. zu allem Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage; Duden, Deutsches Universal Wörterbuch, 3. Auflage; jeweils
Stichwörter "Express, Expreß, expreß" und "express"). Der Sprachgebrauch im
Englischen und Französischen ist ähnlich (vgl. Pons Collins Großwörterbuch
Deutsch Englisch Englisch Deutsch, 1999; Webster's Encyclopedic Unabridged
Dictionary of the English Language; Langenscheidts Handwörterbuch Französisch
- Deutsch; jeweils Stichwort "express").
Auch im Internet-Lexikon des Projektes Deutscher Wortschatz der Universität
Leipzig, das eine nahezu vollständige Erfassung der deutschen Sprache anstrebt,
findet sich eine beschreibende Verwendung von "Express" in Alleinstellung in
erster Linie für Transportmittel. Auf dem Gebiet des Zeitungswesens wird dagegen
eine Verwendung in Wortverbindungen wie "Express-Straßenverkäufer" und
"Express-Bericht" aufgeführt, die sich aber - wie aus dem Zusammenhang der
Zitate ersichtlich - auf den Titel der von der Anmelderin herausgegebenen Zeitung
oder anderer Zeitungen beziehen und damit deutlich machen, daß "Express" in
diesem Zusammenhang als Hinweis auf eine ganz bestimmte individualisierbare
Zeitung angesehen wird. Eine Internetrecherche mit der Meta-Suchmaschine
"Copernic" erbrachte auf dem hier vorliegenden Gebiet ebenfalls keine beschreibende Verwendung. Allerdings scheint das Wort als Titel von Zeitungen beliebt zu
sein, was aber nicht den Schluß erlaubt, es handele sich um eine übliche
beschreibende Angabe.
Auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis kann nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen
Verwendung des angemeldeten Worts für die Waren "Zeitungen" haben könnten,
sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltungsbedürfnis sind
strenge Anforderungen zu stellen. Es sind konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung erforderlich, die bloße theoretische Möglichkeit genügt
nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518 "SMARTWARE"; 1992, 515, 516
"VAMOS"). Das Wort "EXPRESS" ist in Zusammenhang mit Zeitungen nicht als
sprachübliche und eindeutige Sachangabe interpretierbar. Es ist nicht ersichtlich,
daß das bereits mit anderem Sinngehalt besetzte Wort "Express" als rein
beschreibende Angabe für Zeitungen vom Verkehr benötigt werden könnte, zumal
man bei Ausgaben anläßlich eines besonderen Ereignisses von einer Sonderausgabe spricht, nicht aber von einer "Express-Ausgabe". Diese Bezeichnung konnte
vom Senat nicht ermittelt werden. Im übrigen würde es sich auch dann nicht um
eine beschreibende Verwendung von "Express" in Alleinstellung handeln.
Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben. Da - wie bereits oben ausgeführt - der Verkehr
mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren nach Art eines "sprechenden
Zeichens" nur ungenaue, diffuse Assoziationen verbindet und bei dem Wort in
Alleinstellung der Begriffsinhalt "Schnellzug" im Vordergrund steht, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis
und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl. BGH
GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"). Die von der Markenstelle zitierte Entscheidung
des 25. Senats (25 W (pat) 10/95), in der das Wort "EXPRESS" als schutzunfähig
angesehen wurde, betrifft Waren, für die sich - anders als im vorliegenden Fall -
die beschreibende Bedeutung als wesentliche Eigenschaft eher aufdrängt.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl
Abb. 1