Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 29 W (pat) 155/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 23 523
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für Waren und Dienstleistungen 9, 35, 38 und 42
"Dienstleistungen eines Providers
für Telefon-Festnetz- und
-Mobilnetz sowie Fernseh-Netze, insbesondere Pay TV-Netze;
Abrechnung von Telekommunikations-, Informations-, Internet-
und Pay-TV-Dienstleistungen; Vermittlung von Zugangsberechtigungen für Telefon-Fest- und -Mobilnetzen, Internet sowie
für das Fernsehen,
insbesondere Pay-TV; Vermittlung von
Verträgen für Telekommunikationsdienstleistungen, auch mittels
Internet; Telefonansagen
und Telefonsonderdienste, wie
Übermittlung
von
Nachrichten,
Straßenzustandberichten,
Fluginformationen, Übermittlung von Veranstaltungshinweisen;
Hotelreservierung, Geräte
für
die
Telekommunikation,
insbesondere Mobilfunk-Telefone; Teile aller vorgenannten Waren
(soweit in Klasse 9 enthalten)."
farbig eingetragene Marke Nr. 397 23 523
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 396 13 221
siehe Abb. 2 am Ende
die für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Markenregister eingetragen ist.
Ein weiterer Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 579 560 ist im
Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 10. März 1999 die Widersprüche aus den Marken 396 13 221 und
IR 579 560 zurückgewiesen. In Bezug auf den Widerspruch aus der Marke
396 13 221 hat die Markenstelle im wesentlichen auf die Begründung ihres Beschlusses in der Parallelsache 397 23 524.0 verwiesen. Zusätzlich hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil "Media Planet" in der angegriffenen Marke werde als
Gesamtbegriff verstanden. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, seien die
beiden Wörter in Gesamteindruck gleichgewichtig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke
397 23 523 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 13 221
zu löschen.
Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten
sowie auf den Inhalt der Amtsakte 397 23 523.2 und auf Ziffer I. der Entscheidung
des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren 29 W (pat) 134/99 verwiesen.
II.
Hinsichtlich der Begründung kann in vollem Umfang auf den Beschluß des erkennenden Senats vom selben Tag im Parallelverfahren 29 W (pat) 134/99, in dem
der Senat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen hat, Bezug
genommen werden. Die abweichende Reihenfolge der Wörter "Media" und
"Planet" in der angegriffenen Marke rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung,
so daß die der Parallelentscheidung zugrundeliegenden Gründe in gleicher Weise
für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens gelten. Auch im vorliegenden Fall
prägt das Wort "planet" den Gesamteindruck nicht.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Abb. 1
Guth
Cl
Abb. 2