Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 29 W (pat) 155/99

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 23 523

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für Waren und Dienstleistungen 9, 35, 38 und 42

"Dienstleistungen eines Providers

für Telefon-Festnetz- und

-Mobilnetz sowie Fernseh-Netze, insbesondere Pay TV-Netze;

Abrechnung von Telekommunikations-, Informations-, Internet-

und Pay-TV-Dienstleistungen; Vermittlung von Zugangsberechtigungen für Telefon-Fest- und -Mobilnetzen, Internet sowie

für das Fernsehen,

insbesondere Pay-TV; Vermittlung von

Verträgen für Telekommunikationsdienstleistungen, auch mittels

Internet; Telefonansagen

und Telefonsonderdienste, wie

Übermittlung

von

Nachrichten,

Straßenzustandberichten,

Fluginformationen, Übermittlung von Veranstaltungshinweisen;

Hotelreservierung, Geräte

für

die

Telekommunikation,

insbesondere Mobilfunk-Telefone; Teile aller vorgenannten Waren

(soweit in Klasse 9 enthalten)."

farbig eingetragene Marke Nr. 397 23 523

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 396 13 221

siehe Abb. 2 am Ende

die für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Markenregister eingetragen ist.

Ein weiterer Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 579 560 ist im

Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 10. März 1999 die Widersprüche aus den Marken 396 13 221 und

IR 579 560 zurückgewiesen. In Bezug auf den Widerspruch aus der Marke

396 13 221 hat die Markenstelle im wesentlichen auf die Begründung ihres Beschlusses in der Parallelsache 397 23 524.0 verwiesen. Zusätzlich hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil "Media Planet" in der angegriffenen Marke werde als

Gesamtbegriff verstanden. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, seien die

beiden Wörter in Gesamteindruck gleichgewichtig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke

397 23 523 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 13 221

zu löschen.

Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde

zuzulassen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten

sowie auf den Inhalt der Amtsakte 397 23 523.2 und auf Ziffer I. der Entscheidung

des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren 29 W (pat) 134/99 verwiesen.

II.

Hinsichtlich der Begründung kann in vollem Umfang auf den Beschluß des erkennenden Senats vom selben Tag im Parallelverfahren 29 W (pat) 134/99, in dem

der Senat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen hat, Bezug

genommen werden. Die abweichende Reihenfolge der Wörter "Media" und

"Planet" in der angegriffenen Marke rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung,

so daß die der Parallelentscheidung zugrundeliegenden Gründe in gleicher Weise

für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens gelten. Auch im vorliegenden Fall

prägt das Wort "planet" den Gesamteindruck nicht.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Abb. 1

Guth

Cl

Abb. 2