Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 29 W (pat) 134/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 23 524

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Providers

für Telefon-Festnetz- und

-Mobilnetz sowie Fernseh-Netze, insbesondere Pay TV-Netze;

Abrechnung von Telekommunikations-, Informations-, Internet-

und Pay-TV-Dienstleistungen; Vermittlung von Zugangsberechtigungen für Telefon-Fest- und -Mobilnetzen, Internet sowie

für das Fernsehen,

insbesondere Pay-TV; Vermittlung von

Verträgen für Telekommunikationsdienstleistungen, auch mittels

Internet; Telefonansagen

und Telefonsonderdienste, wie

Übermittlung

von

Nachrichten,

Straßenzustandberichten,

Fluginformationen, Übermittlung von Veranstaltungshinweisen;

Hotelreservierung, Geräte

für

die

Telekommunikation,

insbesondere Mobilfunk-Telefone; Teile aller vorgenannten Waren

(soweit in Klasse 9 enthalten)."

farbig eingetragene Marke Nr. 397 23 524

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 396 13 221

siehe Abb. 2 am Ende

die für die Dienstleistungen

"Kommunikation via Satellit, Hertzsche Wellen oder Kabel; Ausstrahlung und Übertragung von Dokumenten, Filmen und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen

von Presseagenturen und

Nachrichtenbüros; Kommunikation mittels Rundfunk, Telegraphie

oder Telefon; Datenfernübertragung; Funkdienst (Nachrichtenübermittlung) und Videotext-Dienstleistungen;

Produktion von Filmen, Fernsehserien und Fernsehprogrammen;

Produktion von Aufführungen und Shows; Vermietung von bewegten Bildern (Motion Pictures) und Filmen; Vermietung von

Bühnendekorationen; Veranstaltung von Wettbewerben für kulturelle und Ausbildungszwecken; Planung und Leitung von Kolloquien; Konferenzen und Symposien."

im Markenregister eingetragen ist.

Ein weiterer Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 579 560 ist im

Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 10. März 1999 die Widersprüche aus den Marken 396 13 221 und

IR 579 560 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von Verwechslungen der jüngeren

Marke mit den älteren Marken bestehe. In Bezug auf den Widerspruch aus der

Marke 396 13 221 hat die Markenstelle ausgeführt, die sich gegenüberstehenden

Dienstleistungen seien zwar teilweise gleich, was Verwechslungen begünstige.

Der Wortbestandteil "Planet Media" in der angegriffenen Marke werde jedoch als

Gesamtbegriff verstanden, denn die Verwendung solcher Wortkombinationen sei

auf vielen Gebieten von Waren und Dienstleistungen üblich. Auch sei das Wort

„Planet" kennzeichnungsschwach. Der Verkehr werde daher dieses Wort bei der

jüngeren Marke nicht als selbständig kennzeichnend ansehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Das Wort "Planet"

sei in Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 38 normal kennzeichnungskräftig,

was auch das Landgericht Berlin und das Landgericht Hamburg festgestellt hätten.

Die Wortkombination "Planet Media" in der jüngeren Marke stelle keinen Gesamtbegriff dar, weil kein über die Bedeutung der Einzelworte hinausgehender

Begriff entstehe. Da der Markenbestandteil "Media" für die Waren und Dienstleistungen rein beschreibend sei, sehe der Verkehr ausschließlich in dem Bestandteil „Planet" der angegriffenen Marke den betrieblichen Herkunftshinweis.

Auch das Landgericht Hamburg habe bei "Planet Cinema" das Wort "Planet" als

kennzeichnungskräftigen Bestandteil betrachtet, eine Schwächung durch andere

"Planet-Marken" sei nicht eingetreten.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke

397 23 524 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 13 221

zu löschen.

Sie regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde

zuzulassen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Gesamteindruck der Mehrelementenmarken sei für die

Verwechslungsgefahr entscheidend. Es gebe im deutschen Markenrecht keinen

Elementenschutz. Da eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil "Planet" als

Marken registriert seien, sei dieser Markenbestandteil ungeeignet, selbständig

Kollisionen zu begründen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten

sowie auf den Inhalt der Amtsakte 397 23 524.0 verwiesen.

II.

1. Durch die Rücknahme des Widerspruchs aus der international registrierten

Marke 579 560 ist die Grundlage des betreffenden Widerspruchsverfahrens

gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1

und 3 ZPO entfallen (vgl. dazu BGH BlPMZ 1998, 367 "Puma"; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 42 Rn. 34). Der Beschluß der Markenstelle ist daher insoweit wirkungslos geworden.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie

jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den

Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG).

2.1 Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.

1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser

Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das

jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit

zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der

umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den

Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die

dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen

sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den

Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ

131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende

Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung

zwischen den

in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int.

1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II). Nach diesen

Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

2.2 Zwar können die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen in Verbindung mit identischen oder sehr ähnlichen, teilweise auch relativ alltäglichen

Dienstleistungen begegnen, die sich zu einem gewissen Teil auch an breite

Verkehrskreise wenden, was Verwechslungen begünstigt

(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 14). Allerdings handelt es sich bei dem Wort "Planet", das allein als kollisionsbegründend in

Betracht kommt, um einen kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil,

dessen Schutzumfang gering ist. Wie die Inhaberin der jüngeren Marke bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgebracht

hat, sind viele Marken mit diesem Bestandteil auf den betreffenden oder

benachbarten Waren- und Dienstleistungsgebieten eingetragen. Außerdem

wird - wie allgemein bekannt ist - "planet" mit einem (meist beschreibenden)

Zusatz auf allen Waren- und Dienstleistungsgebieten und insbesondere auch

auf den vorliegenden, als Alternativbegriff zu "world" bzw. "Welt" in der

Bezeichnung von Firmen verwendet, wie etwa "planet interkom, Planet Talk,

Pixel Planet, Planet Data BBS, Tronic Planet, Planet-Mahlzeit, Planet Linux,

Planet Search, Gamesplanet, Planet Kommunikation & Gestaltung GmbH,

MP3 Planet, Planet Video" usw.. Die Firma S… wirbt mit "Planet

der elektronischen Freuden". Diese Umstände lassen den Schluß auf eine

Kennzeichnungsschwäche zu (vgl. dazu BGH GRUR 67, 246, 251 "Vitapur";

GRUR 1999, 733, 734 "LION DRIVER"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 121, 122). Es reicht

daher auch bei den relativ alltäglichen, an breitere Verkehrskreise gerichteten Dienstleistungen ein mittlerer Abstand zwischen den Marken aus, um

Verwechslungen zu verhindern.

2.3 Die jüngere Marke hält den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein.

Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets

vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997,

28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions").

Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den

Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 1996,

198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999,

733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH").

Dies ist bei dem Bestandteil "Planet" der angegriffenen Marke, der mit dem

graphisch ausgestalteten Wort der Widerspruchsmarke klanglich und begrifflich identisch ist, nicht der Fall. Zwar bedient sich der Verkehr bei mündlicher

Benennung von Wort-Bildmarken in aller Regel des Wortbestandteils als

kürzester und einfachster Bezeichnung (vgl. BGH GRUR 1999, 733, 735

"LION DRIVER"; BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze").

Allerdings ist es im vorliegenden Fall fraglich, ob der graphisch stark

hervorgehobenen Weltkugel für den Gesamteindruck überhaupt keine Bedeutung zukommt. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls

sind die Wörter "Planet" und "Media", die gleich groß auf beiden Seiten der

Weltkugel stehen und gegenüber den weiteren kleineren, rein beschreibenden Wortbestandteilen in den Vordergrund treten, gleichwertig. "Media" ist

zwar für die Waren und Dienstleistungen der Marke beschreibend, doch handelt es sich bei "Planet" - wie oben in Verbindung mit dem Schutzumfang der

Widerspruchsmarke näher ausgeführt - ebenfalls um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil. Dieser Markenbestandteil wird darum nicht als prägend angesehen werden. Angesichts der häufigen Verwendung in Verbindung mit anderen, meist beschreibenden Zusätzen in Firmenbezeichnungen

wird der Verkehr deshalb "Planet Media" eher als zusammenhängenden Begriff betrachten. Somit treten im vorliegenden Fall die anderen Bestandteile

der jüngeren Marke jedenfalls nicht so stark in den Hintergrund, daß sie für

den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts

beitragen würden (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH/ELFI

RAUCH"). Unmittelbare Verwechslungen der jüngeren mit der älteren Marke

sind somit ausgeschlossen. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des allein

als kollisionsbegründend in Betracht kommenden Bestandteils "Planet" und

des Vorliegens eines zusammenhängenden Begriffs in der angegriffenen

Marke ist auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht gegeben.

2.4 Die von der Widersprechenden eingereichten gerichtlichen Entscheidungen

sprechen nicht gegen dieses Ergebnis. Die Entscheidung des Landgerichts

Hamburg, die nicht rechtskräftig geworden ist, berücksichtigt auch Gesichtspunkte der tatsächlichen Verwendung der Marken, die im Verfahren vor

dem Bundespatentgericht unerheblich sind, und verneint außerdem die prägende Wirkung von "Planet" innerhalb der Marke "Planet Cinema". Die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Berlin ist wegen starker Kürzungen

wenig aussagekräftig und bezieht sich entscheidungserheblich anders als

das hier zur Entscheidung stehende Verfahren auf die Verwendung der

Marke "Planet Television".

3. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder

war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr liegt

die Problematik des vorliegenden Falls auf tatsächlicher Ebene. Die Widersprechende hat auch keinerlei Begründung für ihre Anregung gegeben.

4.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl

Abb. 1

Abb. 2