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BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 29 W (pat) 218/99

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 673 905 10.99

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Télécommunications, notamment diffusion de programmes de

télévision; transmission de programmes de télévision par satellite

et par câble"

international registrierte Marke Nr. 673 905

"COSMO TV"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 2 905 754

"KOSMOS"

die für die Waren und Dienstleistungen

"Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in

Laboratorien, für Lehr- und Unterrichtszwecke und zum Selbststudium; elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten; fotografische, optische,

Wäge-, Meß-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente;

Mikrophone, Lautsprecher und Sprechmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen, Einzelteile der vorgenannten Anlagen,

Apparate und Instrumente, Zubehör für die vorgenannten Anlagen,

Apparate und Instrumente, nämlich Kabel, Stecker, Schalter;

Disketten, CDs, bespielte und unbespielte Träger von Bild, Ton

und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder;

Laufwerke aller Art; Computerprogramme, basierend auf

Windows; elektronische Anleitungsbücher für Physik, Mechanik,

Chemie, Biologie, Optik; Videobänder und Filme, Cassetten,

CD-ROMs; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Wandbildern, Spielen und Lehrspielzeugen; Lichtbilderzeugnisse, nämlich Fotografien, Dias, Filme; Druckereierzeugnisse; Spielkarten; Buchstaben; Bücher; Zeitschriften; Spiele,

Spielzeug; Erstellen von Programmen aller Art für die Datenverarbeitung und von Updates im Computerbereich"

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 27. April 1999 den Widerspruch zurückgewiesen, weil selbst bei

unterstellter Identität der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen keine Gefahr

von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe. Der Gesamteindruck der Marken sei verschieden. Die Wortkombination "COSMO TV" der

angegriffenen Marke werde als Gesamtbegriff verstanden, denn die Verwendung

solcher Wortkombinationen sei auf vielen Gebieten von Waren und Dienstleistungen, insbesondere bei der Bezeichnung von Fernseh- und Rundfunksendern und -sendungen, sowie bei Zeitschriften üblich. Auch rein beschreibende

Bestandteile wie "TV" dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem sei das

Wort "COSMO" bzw. "KOSMOS" wegen seines beschreibenden Begriffsinhalts

(Welt, Weltall, Weltraum) kennzeichnungsschwach. Aus diesen Gründen liege

auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widerspruchsmarke, die seit etwa 70 Jahren eingetragen sei, sei dem Verkehr bekannt,

so daß ihr eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Eine Schwächung durch

Drittzeichen sei nicht eingetreten. Ein Teil der von der Inhaberin der angegriffenen

Marke genannten Drittmarken gehöre der Widersprechenden, die außerdem eine

Reihe von Zeichen mit dem Wortstamm "Kosmo" verwende. Viele der Drittmarken

seien

für ganz andere Waren- und Dienstleistungsgebiete als die hier

entscheidungserheblichen geschützt. Das Kürzel "TV" sei in Bezug auf die

Dienstleistungen der angegriffenen Marke rein beschreibend. Der Verkehr werde

sich daher insbesondere bei mündlicher Benennung am Bestandteil "COSMO"

orientieren.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der international

registrierten Marke Nr. 673 905 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 905 754 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland

zu verweigern.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Ansicht, im Gesamtreindruck der jüngeren Marke seien die beiden Bestandteile "COSMO" und "TV" gleichwertig und bestreitet die Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei außerdem durch eine große Anzahl von Drittzeichen geschwächt. Weiterhin bestehe

zwischen den gegenseitigen Waren und Dienstleistungen ein erheblicher Abstand.

Eine Verwechslungsgefahr sei daher nicht gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten

sowie auf den Inhalt der Amtsakte IR 673 905 verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie

jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen

den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 1 PVÜ).

1.1 Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR

Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung

dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche

Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der

Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie,

10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der

jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH

1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und

der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon";

GRUR 1999, 731 "Canon II). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die

Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

1.2

Zwischen den Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden

Marken besteht ein mittlerer Grad von Ähnlichkeit. Zwar gibt es einen

grundsätzlicher Abstand zwischen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH

MarkenR 1999, 242, 245 "Canon II"). Jedoch sind die Bereiche der Telekommunikationsdienstleistungen und der elektronischen Waren heute sehr

eng verzahnt (vgl. etwa 29 W (pat) 138/97 "NETLINE"), so daß der Verkehr

bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung von gleichen Anbietern ausgehen kann. Dies gilt ebenso für bespielte und unbespielte Bild- oder Tonträger, weil Betreiber von Sendern häufig erfolgreiche Eigenproduktionen auch

als Video oder auf Tonträger zum Kauf anbieten. Die im Ähnlichkeitsbereich

liegenden Waren und Dienstleistungen wenden sich an ein relativ breites

Publikum und müssen nicht stets hochpreisig sein, was Verwechslungen

begünstigt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9

Rn 14). Allerdings handelt es sich bei dem Wort "KOSMOS" um einen eher

kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil, dessen Schutzumfang nicht

sehr groß ist. Wie die Inhaberin der jüngeren Marke vorgebracht hat, sind

viele Marken mit diesem Wort als (selbständigen oder unselbständigen)

Bestandteil auf den betreffenden oder benachbarten Waren- und

Dienstleistungsgebieten eingetragen. Wenn auch mehrere dieser Marken

der Widersprechenden gehören, verbleiben doch sehr viele für die Klassen

9, 16 und 42 eingetragene Zeichen, deren Eigentümer Dritte sind, was auf

eine Originalitätsschwäche hindeutet, auch wenn über die Benutzung dieser

Marken nichts bekannt

ist (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

5. Aufl., § 9 Rn. 121, 122). Außerdem kommt "KOSMOS" in Bezug auf bespielte Bild- und Tonträger und elektronische Apparate einer beschreibenden Angabe nahe. Diese Umstände lassen den Schluß auf eine Kennzeichnungsschwäche zu (vgl. dazu BGH GRUR 67, 246, 251 "Vitapur";

GRUR 1999, 733, 734 "LION DRIVER"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 121, 122). Die Widersprechende hat zwar die (von der Inhaberin der angegriffenen Marke

bestrittene) besondere Bekanntheit und eine dadurch gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet, dafür aber keinen hinreichenden

Beleg erbracht. Der Hinweis auf das Spiel "Die Siedler von Catan" reicht

dafür nicht aus, da nicht ersichtlich ist, inwieweit der Verkehr sich hierbei an

der im Spieltitel nicht enthaltenen Marke orientiert. Auch hat die Widersprechende Art und Umfang der Verwendung der Widerspruchsmarke nicht

substantiiert dargelegt. An den Markenabstand sind daher nicht zu strenge

Anforderungen zu stellen.

1.3 Die jüngere Marke hält den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

ist stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH

BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241,

243 "Lions"). Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH

GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel";

GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21

"RAUSCH/ELFI RAUCH").

Dies ist bei dem Bestandteil "COSMO" der angegriffenen Marke, der allein

als kollisionsbegründend in Betracht kommt, nicht der Fall, denn das Wort

"COSMO" prägt nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Die

Markenbestandteile "COSMO" und "TV" sind im Gesamteindruck der jüngeren Marke gleichwertig. Der Bestandteil "TV" tritt nicht so stark in den

Hintergrund, daß er für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen würde (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22

"RAUSCH/ELFI RAUCH"). "TV" ist zwar für die Waren und Dienstleistungen

der IR-Marke beschreibend, doch wird dieser Begriff häufig in Verbindung

mit weiteren, zum Teil beschreibenden oder an beschreibende Angaben

anklingenden Wörtern, als Name von Fernsehsendern, Herstellern von

Fernsehproduktionen, Titel von Fernsehsendungen und Programmzeitschriften verwendet. So gibt es z. B. die Sender "AYPA-TV, TV Berlin,

tv.münchen, A TV, See TV, Donau TV, Flott TV B. TV Baden, Saar TV, TV

3 Plauen, WW-TV", Fernsehproduzenten und -sendungen wie "stern-tv,

Spiegel-TV" oder die Programmzeitschriften "EuroTV, TAPE-TV, tv direkt,

TV Hören und Sehen, TV Spielfilm, TV Today, TV.DE" usw.. Eine ähnliche

Praxis ist auf anderen Gebieten ebenfalls, so etwa bei Titeln von Computerzeitschriften zu beobachten, wo es u. a. etwa Bezeichnungen wie

"pc.zeitschrift.de, PC Action, PC Direkt, PC Games, PC Magazin, PC Mobil,

PC-Online, PC-Welt" gibt. Außerdem werden Wörter wie "Land, Welt,

world" oder "planet" mit einem (meist beschreibenden) Zusatz auf allen

Waren- und Dienstleistungsgebieten und insbesondere auch auf dem vorliegenden, in der Bezeichnung von Firmen verwendet, um auf ein breitgefächertes Angebot für einen umfassenden Personenkreis hinzuweisen. Auf

dieser Linie liegen auch Begriffe wie "Universum, Kosmos" oder daran anklingende Bezeichnungen. Es bietet sich dem Verkehr deshalb im vorliegenden Fall an, die Marke als einen zusammenhängenden Begriff zu betrachten, in dem kein einzelner Bestandteil als unbedeutend zurücktritt. Der

Markenbestandteil "COSMO" wird darum nicht als prägend angesehen

werden.

Sofern doch noch ganz geringe Teile des Verkehrs sich an "COSMO"

orientieren, so wird es jedenfalls wegen der erkennbaren klanglichen und

schriftbildlichen Unterschiede der Markenwörter nicht zu unmittelbaren

klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslungen in markenrechtlich erheblicher Anzahl kommen. Auch begriffliche Verwechslungen kommen

nicht in Betracht, weil dem Verkehr - soweit er die Marken überhaupt begrifflich analysiert - auffallen wird, daß es sich bei "COSMO" um einen

fremdsprachig wirkenden, unselbständigen Wortbestandteil handelt, während "KOSMOS" ein eigenständiges Substantiv der deutschen Sprache

darstellt. Wegen des Vorliegens eines zusammenhängenden Begriffs in der

angegriffenen Marke, der zahlreichen Drittmarken mit den Bestandteilen

"Kosmo-" oder "Cosmo-", der unterschiedlichen Schreibweise und des

zusätzlichen s am Ende der Widerspruchsmarke ist auch eine assoziative

Verwechslungsgefahr nicht gegeben (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 191, 186, 184).

2.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz

1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Ko