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BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 29 W (pat) 370/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 17 333

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von

Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 29. September 1999 ist in

Ziffer 1. des Tenors wirkungslos geworden.

2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. September 1999 in Ziffer 2. des Tenors

aufgehoben.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e :

I.

Gegen die für Dienstleistungen der Klasse 42 eingetragene Marke Nr. 395 17 333

"SANOX"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für Waren der Klasse 1 eingetragenen

prioritätsälteren Marke Nr. 846 676 "SAGOX".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß vom 29. September 1999 zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Bei dieser

Entscheidung ist die Prüferin davon ausgegangen, die Widersprechende habe die

zulässigerweise bestrittene Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die

Benutzungsunterlagen seien dem Deutschen Patent- und Markenamt rechtzeitig

vor Beschlußfassung zugegangen.

Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 21. März 2000 zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten

sowie den Inhalt der Amtsakte 395 17 333.7 verwiesen.

II.

1. Durch die Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 846 676 ist die

Grundlage des Widerspruchsverfahrens gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl. dazu BGH

BlPMZ 1998, 367 "Puma"; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 42 Rn. 34).

Der Beschluß der Markenstelle ist daher in Ziffer 1. des Tenors wirkungslos

geworden.

2. Die anhängig gebliebene Beschwerde der Widersprechenden gegen die Kostenentscheidung ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Markenstelle

wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (Art. 103 Abs. 1 GG, § 70

Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen

ist und keine Gründe für eine Kostenauferlegung ersichtlich sind.

Aus der Amtsakte ist ersichtlich, daß die Benutzungsunterlagen am 28. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und zunächst an die unzuständige Dienststelle Jena gesandt worden sind, weil als

Aktenzeichen das der Widerspruchsmarke angegeben worden war, für deren

Leitklasse die Dienststelle Jena zuständig war. Nach telephonischer Klärung

am 22. September 1999 sind die Unterlagen an die für das anhängige Widerspruchsverfahren zuständige Markenstelle in München gesandt und am

5. September 1999 der Prüferin vorgelegt worden, als der angefochtene Beschluß bereits unterschrieben und zur Postabfertigung gegangen war.

Da die Prüferin die eingereichten Benutzungsunterlagen unberücksichtigt

gelassen hat, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Markenstelle ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, die bis zum Erlaß der Entscheidung eingegangen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 51; BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco")

und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob

der Schriftsatz der Widersprechenden vom 26. August 1999 samt Anlagen der

Prüferin vor Weiterleitung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis

gelangt sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 329 Rn. 5; vgl. auch BGH

GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"), denn ein Schriftsatz ist bereits dann als zur

Kenntnis der Prüferin gelangt anzusehen, wenn er dem Deutschen Patent-

und Markenamt zugegangen ist (vgl. dazu BGH GRUR 1974, 210, 211).

Selbst wenn man die Angabe eines falschen Aktenzeichens durch die Widersprechende in diesem Zusammenhang (entgegen BGH GRUR 1974, 210,

211) für erheblich halten würde, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis

führen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt jedenfalls zum Zeitpunkt

der Weiterleitung des Beschlusses zur Postabfertigungsstelle durch die Prüferin am 30. September 1999 Kenntnis vom richtigen Aktenzeichen erlangt

hatte.

Dieses damit rechtzeitig eingegangene Vorbringen der Widersprechenden hat

die Markenstelle nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt, sondern

ihre Kostenentscheidung darauf gestützt, daß keinerlei Benutzungsunterlagen

eingereicht worden seien, was aber nicht der Fall war. Auch sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Normalfall abweichend, aus Billigkeitsgründen einer Beteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

5. Aufl., § 63 Rn. 5 ff.).

3. Wegen des Verfahrensfehlers entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (§ 71 Abs. 3 MarkenG, vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 5. Aufl., § 71 Rn. 34 und 35).

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl/Na