Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.03.2000 – 6 W (pat) 5/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie
die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dr. Albrecht und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Dezember 1999 wird aufgehoben. 10.99
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Am 19. Oktober 1998 hat der Antragsteller unter der Kennzeichnung "Verfahrenskostenhilfe/Anmeldegebühren" beantragt, ihm die Anmeldegebühr u.a. für die
Patentanmeldung … zu erlassen, weil er diese nicht bezahlen könne.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er Unterlagen beigefügt.
Am 25. Januar 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Antragsteller mitgeteilt, sie werte seinen Antrag als vorläufigen
Verfahrenskostenhilfeantrag, weil die Gebühren im Patenterteilungsverfahren nicht
nur die Anmeldegebühr umfassten. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 wies sie den
Antragsteller darauf hin, die Vielzahl seiner Anmeldungen und Verfahrenskostenhilfeanträge (77 in den letzten 20 Monaten) sei ein Indiz für Mutwilligkeit iSv
§ 130 PatG iVm § 114 Abs 1 ZPO. Es sei auch nicht zu erkennen, in welcher
Weise er seine Patente wirtschaftlich verwerten wolle. Außerdem stellten die angemeldeten Patentansprüche Zielvorstellungen und Forderungen an die Installation von Schutzanlagen dar. Es fehle aber die Angabe, mit welchen technischen
Mitteln der angestrebte Erfolg erreicht werden könne.
Mit Schreiben vom 30. August 1999 hat der Antragsteller am 31. August 1999
neue Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht.
Mit dem angegriffenen Beschluß vom 2. Dezember 1999 hat die Patentabteilung 11 die Verfahrenskostenhilfe versagt, weil auch mit den neu eingereichten
Patentansprüchen keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des beantragten
Patents bestehe; die andere textliche Fassung habe an der Problematik
- Zielvorstellungen und Forderungen ohne Angabe der technischen Mittel - nichts
geändert.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde; er beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Dezember 1999 aufzuheben und gemäß seinem Antrag in der Vorinstanz zu entscheiden.
Seiner Auffassung nach ist der angegriffene Beschluß nicht objektiv. Er enthalte
eine Vorverurteilung, wenn er von fehlender Patentfähigkeit spreche. Die früheren
Beanstandungen habe er in den (am 31. August 1999) neu eingereichten Patentansprüchen beachtet. Sie seien ohne aufgabenhafte Merkmale patentrechtlich
„sauber“. Die Erfindung sei technologisch völlig neu. Nachdem die Beschreibung
nicht gerügt worden sei, gäbe es nunmehr keinen Grund, an der Patentfähigkeit zu
zweifeln. Mit Scheinargumenten würde eine zeitgerechte Bearbeitung verzögert.
II
Die Beschwerde ist gemäß § 135 Absatz 3 Satz 1 PatG zulässig.
Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als die Verfahrenskostenhilfe nicht mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents nur deshalb versagt
werden konnte, weil der Anmelder selbst die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 19
als eine Reihe von Forderungen an die Installation einer Schutzanlage zum
Schutz von Menschen gekennzeichnet habe. Denn abgesehen davon, daß die
geltenden, nämlich die am 31. August 1999 beim DPMA eingegangenen Patentansprüche 1 bis 11 diesen von der Patentabteilung als einzigen festgestellten
Mangel gar nicht mehr aufwiesen, ist sich die Patentabteilung offenbar nicht der
Kriterien bewußt, auf die sich im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeantrags die
Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Patenterteilung zu beschränken hat.
Gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung
eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116
ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht und er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann sowie wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
mutwillig erscheint. Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 und Abs 3 sowie Art 19 Abs 4
GG gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es unbedenklich, die Verfahrenskostenhilfe von bestimmten Voraussetzungen, wie den Erfolgsaussichten, abhängig zu machen. Die Anforderungen daran dürfen allerdings
im Hinblick auf das Verfassungsgebot nicht überspannt werden. Insbesondere
dürfen dem Antragsteller aus patentrechtlich ungeschickten Formulierungen keine
Nachteile entstehen. Bei der Prüfung, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, ist nämlich nicht ausschließlich auf die Formulierung der
Patentansprüche abzustellen, sondern auf den technischen Inhalt der gesamten
Anmeldeunterlagen. Denn auf diese kann auch im Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden. Patentansprüche sind nur Formulierungsversuche.
Den Anmeldeunterlagen sind nun durchaus technische Maßnahmen und nicht nur
Forderungen zu entnehmen. Im einzelnen weist die beanspruchte kombinierte
Schutzanlage zumindest folgende bauliche, also technische Merkmale auf:
(a) Ausbildung der Schutzanlage aus einer industriell vorgefertigten, transportierbaren Einheit (Container) oder
aus halbierten Einheiten, die zusammensetzbar sind und
durch Silikon abgedichtet werden.
(b) Eine in der Erde versenkte Anordnung der Schutzanlage.
(c) Ausbildung
der Einheit
aus
stabilem Material
(vorzugsweise Beton), das Schutz gegen Waffeneinwirkung (panzerbrechende Munition und Querschläger)
bietet.
(d) Spezielle Beschichtung oder Dachabdeckung der
Schutzanlage gegen Aufklärung.
(e) Serienmäßig eingebaute Schutztür, die aus Stahl oder
ähnlichen Materialblechen (Dural) besteht, doppelt beschichtet ist und mit einer speziellen Wabeninnenfüllung
versehen ist, die vor Splittern, Kugeln und betonbrechenden Geschossen schützt, und die gegenüber dem
Rahmen durch Gummi abgedichtet ist.
(f) Ausbildung einer oberen Einstiegsluke und von Sprossen
mit oder ohne Handlauf.
(g) Eine Wassergewinnungsanlage, die unterhalb der
Schutzanlage transportgeschützt befestigt ist.
(h) Eine Filteranlage im Einstiegsbereich zur Säuberung der
Luft.
(i)
Im Innenraum der Einheit vorinstallierte Leitungen für
Wasser und Strom,
wobei die dafür vorgesehenen Durchführungen durch
spezielle Dichtungen (Gummi- oder Silikondichtungen)
vor Umwelteinflüssen geschützt sind,
Wasser- und E-Zähler mit Funk vorgesehen sind, um
vor unbefugter Benutzung zu schützen bzw den Verbrauch festzustellen und der Verrechnungsstelle übermitteln zu können,
und die Leitungen und Zähler von den Lichtverhältnissen und von der Höhe (Stehhöhe) her günstig angeordnet und ohne weiteres zugänglich sind.
(j)
Eine E-Anlage mit Spannungen von 360 V, 220 V,
110 V, und 12 V.
(k)
Eine Batterieeinheit, die zum Wechseln in einem herausziehbaren Gestell vorgesehen ist.
(l)
Ein unterhalb des Fußbodens vorgesehener Lagerraum
und ein Wasserbehälter, wobei der Fußboden von nicht
behandelten, herausnehmbaren Holzbohlen und die
Wandungen von einer 250 mm starken Betonwand oder
von einer gemauerten Wand mit wasserundurchlässigem Estrich mit Silberbeschichtung oder mit Plasteauskleidung gebildet werden.
(m) Ein oberer Stauraum mit herausnehmbaren Holzelementen.
(n) Wandisolierungen und nicht imprägnierte bzw gestrichene Holzverkleidungen oder Verkleidungen aus Plastematerial.
(o)
Handelsübliche
eingebaute
Küchenschränke
(angedübelt), Herd und Sanitäreinrichtungen (chemische Toiletten) sowie Heizkörper, wobei die Küchenschränke und der Herd über dem Wasserbehälter
angeordnet sind und einen abgedichteten Abschluß
(Silikon) aufweisen.
Aus dieser doch erheblichen Anzahl von technischen Merkmalen dürfte es dem
Antragsteller im Prüfungsverfahren nicht schwer fallen, eine Kombination herauszufinden, die durch den von der Patentabteilung genannten Stand der Technik
(deutsche Offenlegungsschriften 31 43 129 und 34 03 197) weder vorweggenommen noch nahegelegt ist und demgemäß einen Überschuß gegenüber dem
Stand der Technik ergibt, für den die Erteilung eines Patents nicht ausgeschlossen
erscheint.
Aus der DE-OS 31 43 129 ist eine Schutzanlage bekannt, die ganz unterirdisch
angeordnet sowie wasserdicht, staubdicht und druckfest ist. Die Schutzanlage
kann dabei Einzelräume mit Ver- und/oder Entsorgungseinrichtungen, insbesondere mit Wasserzu- und -ableitungen aufweisen sowie Küchen, Bäder, Toiletten
und Vorratsräume umfassen. Zudem können im Schutzbunker Wasservorräte und
Notstromaggregate vorgesehen sein. Die DE-OS 31 43 129 gibt somit direkte oder
indirekte Hinweise
für die Merkmale Versenkbarkeit, Verwendung stabilen
Materials, Abdichtung, E-Anlage und Anordnung von Schränken sowie Herd und
Wasserbehälter.
Die Ausbildung eines Raumfilters für Schutzräume ist aus der DE-OS 34 03 197
bekannt.
Die anmeldungsgemäße Schutzanlage weist darüber hinaus noch eine Reihe von
weiteren Merkmalen auf. Vor dem Hintergrund des bisher genannten Standes der
Technik und bei Berücksichtigung des Fachkönnens des Durchschnittsfachmannes (mit der Ausbildung von Schutzräumen befaßter Architekt) ist es mit der für
die Versagung von Verfahrenskostenhilfe geforderten Sicherheit nicht auszuschließen, daß eine Kombination mit verschiedenen oder sämtlichen Merkmalen
zum Erfolg führen kann, selbst wenn man berücksichtigt, daß das eine oder andere Merkmal eher selbstverständlich oder wenig überzeugend sein mag. Der
Gedanke der Containerausbildung und der vorinstallierten Innen- und Versorgungseinrichtungen sowie der Wandisolierungen mit Holzverkleidungen ist in der
Bautechnik an sich nichts besonderes, doch geht es im weiteren auch darum, daß
in den Schutzraumkörper eine Wassergewinnungsanlage durch unterseitige
Anordnung integriert ist und die Lagerräume und der Wasserbehälter durch herausnehmbare Fußbodenbohlen abgetrennt werden und der Wasserbehälter zusätzlich durch die Küchenzeile abgedeckt wird. Diese und weitere offenbarte
Merkmale mögen in ihrer Anwendung auf eine Schutzanlage durchaus die Erteilung eines Patents begründen können.
Eine die Verfahrenskostenhilfe verhindernde Mutwilligkeit hat die Patentabteilung
im angegriffenen Beschluß nicht mehr angeführt. § 114 ZPO verlangt jedoch ohnehin die Prüfung der Erfolgsaussicht vor der des Mutwillens (vgl BPatGE 38, 227;
Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl, § 114 Rdn 7).
Nach allem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß
§ 79 Abs 3 Nr 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Dieses hat dann zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen zur Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe erfüllt sind.
Rübel
Trüstedt
Dr. Albrecht
Sperling
Cl