Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.04.2000 – 10 W (pat) 56/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent P 36 05 558
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs 6.70
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Bühring sowie die Richterinnen Winkler und Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 1.12 - vom
21. Dezember 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das am 21. Februar 1986 angemeldete Patent
ist durch Beschluß vom
20. Juni 1995 für
"Kupplungsscheiben für eine Flüssigkeitsreibungskupplung und
Verfahren zu deren Herstellung"
mit zwölf Patentansprüchen erteilt worden. Veröffentlichungstag der Erteilung ist
der 9. November 1995. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Aus einem Stahlblech bestehende, in einem abgeschlossenen,
mit einer viskosen Arbeitsflüssigkeit gefüllten Gehäuse angeordnete, lamellenartige Kupplungsscheiben für eine Flüssigkeitsreibungskupplung, dadurch gekennzeichnet, daß die eingeebneten
Oberflächen der vor der Einebnung eine Rauhigkeit von 2
bis 25 µm aufweisenden Kupplungsscheiben -(1, 2) eine Rauhigkeit mit einem arithmetischen Mittenrauhwert (Ra) im Bereich zwischen 0,2 und 2,0 µm und eine auf die eingeebnete Oberfläche
bezogene Profiltiefe (Pt) im Bereich zwischen 2,0 und 15 µm aufweisen."
Gegen das Patent richtet sich der am 9. Februar 1996 eingegangene Einspruch,
mit dem der Widerruf des Patents wegen mangelnder Erfindungshöhe begehrt
wird.
Die Einsprechende trägt vor, die Erfordernisse der §§ 1, 3 und 5 - gemeint ist
offenbar § 4 - PatG seien nicht erfüllt. Sie habe bereits vor dem Prioritätstag, dem
12. April 1985, Kupplungsscheiben, die die Merkmale nach Anspruch 1 aufwiesen,
als Vorserie ohne Bedingung einer Geheimhaltung an die B… AG (i. F.: B…) für
den
"B…325 I X" geliefert. Diese Kupplungsscheiben gingen aus
der Zeichnung (Anlage D1) hervor; sie seien aus dem Werkstoff ST 12.03 gemäß
DIN 1623 (Anlage D2) hergestellt. Die Oberflächenausführung des Werkstoffs
"matt" ergebe sich auch aus D2, ebenso wie die Oberflächenart "kaltgewalzte
Oberfläche" mit
einem Mittenrauhwert
von 0,5
bis 1,0 µm.
Die
Rauheitswertbereiche lägen damit in dem des Anspruchs 1 für die eingeebnete
Oberfläche. Damit sei nachgewiesen, daß die Kupplungsscheiben zum Stand der
Technik gehörten.
Die beanspruchte Profiltiefe ergebe sich zwangsläufig bei dem Herstellungsprozeß
durch Walzen bzw Schleifen. Auch der Zwischenzustand mit Rauheitswerten
von 2 µm bis 25 µm sei für gewalzte Bleche normal. Eine gesonderte Bearbeitung
sei nicht erforderlich. Auch die Auswahl des Materials lasse keine Besonderheiten
erkennen. Das als Ausgangsmaterial verwendete durch Kaltwalzen hergestellte
Stahlblech werde auch in D1 iVm D2 offenbart. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 ergäben sich daher in naheliegender Weise.
Nach Auffassung der Patentinhaberin gehört die Zeichnung D1 nicht zum Stand
der Technik. Sie enthalte einen Geheimhaltungsvermerk, so daß keine offenkundige Vorbenutzung vorliege. Die Lieferung der Kupplungen an B…
werde bestritten. Selbst wenn sie stattgefunden habe, sei die Vorbenutzung nicht
offenkundig, denn die Lamellen würden in das Kupplungsgehäuse uneinsehbar
eingebaut und dieses an den Autohersteller geliefert. Dort finde keine Analyse
mehr statt.
Durch Beschluß vom 21. Dezember 1998 hat die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts den Einspruch wegen nicht ausreichender Substantiierung des Einspruchsvortrags als unzulässig verworfen. Die Einsprechende
habe nicht dargelegt, auf welche Weise beliebige sachverständige Dritte von dem
Erfindungsgedanken Kenntnis erlangt haben könnten. Die eingebauten Lamellen
hätten nicht offenkundig werden können, denn eine Demontage sei nicht nahegelegt gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 21. Dezember 1998
Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Nach
ihrer Auffassung genügt es für die Zugänglichkeit von Informationen, wenn die
Öffentlichkeit auf diese Zugriff nehmen könne. Diese Möglichkeit bestehe auch
dann, wenn umfangreiche Untersuchungen erforderlich seien. Die Benennung
zugriffsberechtigter Personen sei nicht erforderlich, wenn vorbehaltlos an einen
gewerblichen Abnehmer geliefert worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß entsprechend den Gepflogenheiten in der Automobilindustrie zwischen B… und der
Einsprechenden
hinsichtlich
des
Entwicklungsgegenstandes
absolute
Vertraulichkeit
vereinbart worden
sei. Die durch die Einsprechende
dokumentierten Liefermengen deuteten nicht auf Vorseriennummern, sondern
eher auf Prototypenlieferungen hin. Deshalb sei davon auszugehen, daß derartige
G…-Lamellenkupplungen den Bereich der B… nicht verlassen
hätten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Einspruch gegen das Patent ist zulässig, da er innerhalb der Einspruchsfrist in einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Weise begründet worden ist.
Nach § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen
sollen, "im einzelnen" anzugeben. Es müssen die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt
werden, daß das Patentamt und die Patentinhaberin daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen
können
(vgl BGH GRUR 1997, 740 f
"Tabakdose"; 1995, 333
"Aluminium-Trihydroxid"; 1993, 651, 653 "Tetraploide Kamille").
Diesen Anforderungen wird der Einspruch gerecht.
Als Stand der Technik beruft sich die Einsprechende auf eine offenkundige Vorbenutzung durch vorbehaltlose Lieferung einer Vorserie von Kupplungsscheiben
an B… vor dem Prioritätstag,
- gemäß ihrer Darstellung - die die Merkmale nach Patentanspruch 1 aufweisen.
Beruft sich der Einsprechende auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten
Gegenstandes
infolge
offenkundiger Vorbenutzung,
sind
nach
der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(GRUR 1997, 740
"Tabakdose")
bestimmte Angaben in dreierlei Hinsicht erforderlich. Es muß ein bestimmter
Gegenstand der Benutzung bezeichnet werden, bestimmte Umstände der
Benutzung sind anzugeben, damit überprüft werden kann, ob er der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist, und es sind Angaben erforderlich, wann der
Gegenstand in dieser Weise benutzt worden ist.
Die Einsprechende trägt vor, daß sie Kupplungsscheiben, wie in der Zeichnung
vom 13. 11. 84 (D1) dargestellt, hergestellt und an B… geliefert habe.
Die Einsprechende hat auch substantiiert dargelegt, daß diese Lieferung vor dem
Prioritätstag und vorbehaltlos erfolgt sei. Beruft sich ein Einsprechender auf offenkundige Vorbenutzung durch die der Patentgegenstand nahegelegt sei, sind
weitergehende Ausführungen über die Öffentlichkeit der Benutzungshandlung
dann entbehrlich, wenn die Benutzung in einer vorbehaltlosen Lieferung an einen
gewerblichen Abnehmer besteht, der den Gegenstand selbst bestimmungsgemäß
benutzt oder weiterveräußert (BPatGE 31, 174, 175 mwN). Dem steht nicht entgegen, daß die im vorbenutzten Gegenstand verkörperte technische Lehre durch
bloßen Augenschein nicht zu erkennen ist, da die nicht zu fern liegende Möglichkeit besteht, daß die fachkundigen Mitarbeiter von B… eine die technische Lehre
enthüllende nähere Untersuchung des vorbenutzten Gegenstandes vornehmen
(vgl Busse, PatG, § 59 Rdn 56, 58 mwNachw).
Für B… bestand durchaus Anlaß und die Möglichkeit, die von
G… gelieferten Kupplungsscheiben zu untersuchen. Kein
Unternehmen mit dem entsprechenden Know-how wird Kupplungsscheiben in
Fahrzeuge einer Serie einbauen, ohne den eingebauten Gegenstand auf seine
Funktionsweise und -fähigkeit zu untersuchen. Denn ohne eine derartige
Untersuchung wäre die Gefahr von Fehlfunktionen und dadurch entstehenden
Schäden zu groß.
Im übrigen hat die Einsprechende in der Einspruchsbegründung zu den kennzeichnenden Merkmalen (Rauhigkeit der Oberfläche, Profiltiefe) des Patentanspruchs 1 unter Bezugnahme auf D1 und D2 im einzelnen vorgetragen. Ob dieser
Vortrag zutrifft bzw überhaupt zutreffen kann, ist eine Frage der Begründetheit des
Einspruchs.
Für eine Kostenentscheidung nach Billigkeit besteht kein Anlaß.
Bühring
Winkler
Schuster
Mü/Ju