Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.04.2000 – 14 W (pat) 33/99
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 24 293
hier: Erinnerung gegen den Beschluß
des Rechtspflegers des BPatG vom 1. Oktober 1999
… 10.99
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 3. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Rupprecht, Dr. Wagner und Harrer
beschlossen:
1. Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 13. Oktober 1999
wird der Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 1999 aufgehoben.
2. Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gewährt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 31. März 1999 hat die Patentabteilung 41 des DPMA nach Einspruch das Patent 43 24 293 widerrufen.
Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber mit Fax vom 18. Mai 1999 - eingegangen am 19. Mai 1999 - Beschwerde eingelegt, in der es ua heißt: Die Gebühr von DM 300,-- ist am 18. Mai 1999 überwiesen worden.
Mit Beschluß vom 1. Oktober 1999 hat die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts ausgesprochen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Sie ist dabei
davon ausgegangen, daß der Beschluß vom 31. März 1999 dem Patentinhaber
am 19. April 1999 zugestellt worden ist. Da die Beschwerdegebühr erst am
25. Mai 1999 dem Konto des DPMA gutgeschrieben und mithin nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung eingezahlt worden sei, gelte
die Beschwerde gemäß § 73 Abs 3 PatG als nicht erhoben.
Dagegen hat der Patentinhaber Erinnerung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Er trägt hierzu vor, daß er ohne Verschulden gehindert war, dem DPMA gegenüber die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Nach einem Zerwürfnis mit seinem Patentanwalt, der ihn im Erteilungsverfahren und teilweise
auch im Einspruchsverfahren vertreten habe, habe dieser am 30. April 1999 die
Vertretung niedergelegt. Er habe deshalb selbst als patentrechtlich unerfahrener
Antragsteller am 19. Mai 1999, somit am letzten Tag der Frist, die Überweisung
der Beschwerdegebühr bei seiner Hausbank, C… Filiale N…, um
15 Uhr in Auftrag gegeben. Zuvor habe er sich um 9 Uhr telefonisch erkundigt,
daß Überweisungen, die bis 16 Uhr in der Filiale eingehen, noch am gleichen Tag
dem Empfänger gutgeschrieben werden, was ihm am Telefon von einer namentlich bislang nicht zu ermittelnden Bankangestellten auch zugesichert worden sei.
Bei der persönlichen Übergabe des Überweisungsformulars habe er wiederum
darauf hingewiesen, daß eine gleichtägige Buchung erforderlich sei. Dieser Auftrag sei von der Bankangestellten Frau K… entgegengenommen worden, die ihm zu verstehen gegeben habe, daß dies keine Schwierigkeit darstelle
und die Überweisung wunschgemäß abgewickelt würde.
Er habe mithin das ihm Mögliche zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr getan.
Hilfsweise weist er zur Würdigung seines Vorbringens auf die Beschlüsse des
4. Senats vom 28. September 1979 (4 W (pat) 87/79) und des 17. Senats vom
8. Januar 1985 (17 W (pat) 109/84) hin.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei auch nach § 123 Abs 2 PatG fristgerecht, da
das Hindernis erst mit Erhalt des als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13. Oktober 1999, also frühestens am 16. August 1999 weggefallen und die versäumte
Handlung bereits am 25. Mai 1999 durch den verspäteten Eingang der Gebühr
nachgeholt worden sei.
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Patentinhaber habe nicht die erforderliche
und auch von ihm zu erwartende Sorgfalt walten lassen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.
Er sei rechtzeitig über den Fristablauf zur Einreichung der Beschwerde informiert
gewesen, habe auch gewußt, daß eine Beschwerdegebühr zu entrichten sei; er
habe jedoch die zu ergreifenden Handlungen bis zum allerletzten Termin hinausgeschoben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den
Akteninhalt, insbesondere auf den Schriftsatz vom 2. März 2000 nebst den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 123 PatG vorliegen. Denn der Antragsteller war ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten.
Dem Antragsteller kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß ein patentrechtlich
unerfahrener Anmelder in Unkenntnis der Verordnung über Zahlung der Gebühren
des DPMA und BPatG (PatGebZahlVO) grundsätzlich davon ausgehen darf, am
letzten Tag der Frist die Zahlungsmodalität der Banküberweisung wählen und sich
dabei darauf verlassen zu können, daß die Überweisung rechtzeitig, also am
gleichen Tag, dem Empfänger gutgeschrieben wird.
Nach der genannten VO ist der Einzahlungstag bei Banküberweisungen erst der
Tag der Gutschrift auf dem - auf der Seite der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten - Konto des DPMA.
Dies wird dem Adressaten des Beschlusses in den Zahlungshinweisen, unter
Ziff 3, respektive 3.d) übermittelt. Auf diese Zahlungshinweise, die auf der Rückseite der Rechtsmittelbelehrung wiedergegeben sind, wird auf der Vorderseite der
Rechtsmittelbelehrung durch Hervorhebung mit kastenförmiger und damit auffälliger, nicht übersehbarer Umrahmung mit dem Text "Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten" hingewiesen.
Dazu bedarf es also keiner Kenntnis des § 3 der PatGebZahlVO, weshalb auch
ein patentrechtlich unerfahrener Antragsteller damit nicht überfordert ist. Auf einen
Irrtum über § 3 VO, der in dem vom Antragsteller ins Feld geführten Fall des
4. Senats - wie auch im zitierten Fall des 17. Senats - zu der dem dortigen Patentinhaber günstigen Entscheidung geführt hat, kommt es hier somit nicht an, abgesehen davon, daß nicht bekannt ist, ob im dortigen Fall ebenfalls der hier genannte Hinweis in der kastenförmigen Umrahmung auf der Seite der Rechtsmittelbelehrung angebracht war. Außerdem weicht die Entscheidung des 4. Senats
vom vorliegenden Sachverhalt auch insofern entscheidend ab, als dort der Überweisungsauftrag nicht am letzten Tag der Frist, sondern 4 Tage vor Fristablauf erteilt worden war.
Auszugehen ist ferner auch davon, daß zwar jedermann die Auswahl des Beförderungsweges freisteht und auch die Frist bis zum letzten Tage ausgenutzt werden kann (zB BVerfGE 40, 42, 44), wobei dann allerdings besonders große Sorgfalt zu fordern ist. Der Patentinhaber konnte sich somit ohne sich dem Vorwurf der
Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen für den Überweisungsweg auch noch am
19. Mai 1999 entscheiden. Insoweit kann der Vortrag betreffend die Mandatsniederlegung durch den früheren Anwalt hier dahinstehen.
Dahinstehen kann weiter, inwieweit von einem Bankkunden grundsätzlich erwartet
werden kann, ob er die Überweisungsvorgänge bei einer Bank überhaupt kennt
und/ oder wissen muß, daß im Normalfall bei den heutigen allgemein bekannten
Gepflogenheiten im Bankverkehr eine Überweisung am Tag des Auftrags nicht
unbedingt so durchgeführt wird, daß nicht nur die Abbuchung vom Konto des Auftraggebers an diesem Tag, sondern auch die Gutschrift beim Empfängerkonto
ebenfalls an diesem Tag erfolgt (sog. gleichtägige Buchung).
Im vorliegenden Fall hat der Patentinhaber jedoch besondere Umstände dargetan,
bei denen es nicht mehr als Verschulden angesehen werden kann, daß er von
einer gleichtägigen Buchung ausgegangen ist und somit aus seiner Sicht alles
Erforderliche für die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr getan hat. Es ist
dem Erinnerungsführer gelungen, sich mit den eidesstattlichen Versicherungen,
insbesondere der des Individualkundenberaters der C…, Herrn
S…, zu exkulpieren, mit der ihm bescheinigt wird, daß bei der C…,
Filiale N… auf Wunsch gleichtägige Buchungen durchgeführt werden,
so daß sich hieraus eine unverschuldete Fehleinschätzung bezüglich des weiteren
Überweisungsverlaufs ergeben hat. In diesem Fall war vom Patentinhaber nicht zu
verlangen von einer anderen, banktechnisch schnelleren Möglichkeit (zB
telegrafische Anweisung) Gebrauch zu machen, und zwar angesichts der eidesstattlich versicherten Möglichkeit dies auch nicht am letzten Tag der Frist. Unbeachtlich ist insoweit, ob er dabei, wie vorgetragen, jedoch ohne auch in der eidesstattlichen Versicherung enthalten zu sein, wie von der Einsprechenden gerügt, um 9 Uhr oder erst später bei seiner Bank angerufen hat. Denn die Auskunft
der Bank wäre auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht anders ausgefallen, so daß
in diesem Zusammenhang allein entscheidend ist, daß er die Überweisung zu den
banküblichen Zeiten, insbesondere also vor Bankschluß getätigt hat.
Da der Patentinhaber auf die ihm gegebenen Zusagen vertrauen durfte, liegt ein
vorwerfbares Handeln nicht vor.
Damit ist die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist eingezahlt und die Beschwerde rechtzeitig erhoben, so daß auf die Erinnerung des Patentinhabers der
Beschluß der Rechtspflegerin des BPatG vom 1. Oktober 1999 aufzuheben war.
Moser
Rupprecht
Wagner
Harrer
Pü