Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 03.04.2000 – 30 W (pat) 256/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 394 00 752

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 14. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die

Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 2 101 756 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 14. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 394 00 752 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 101 756 (im Beschluß ist versehentlich eine falsche Rollennummer der

angegriffenen Marke angegeben) gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannnten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Hu