Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.04.2000 – 30 W (pat) 256/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 394 00 752
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 14. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die
Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 101 756 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 14. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 394 00 752 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 101 756 (im Beschluß ist versehentlich eine falsche Rollennummer der
angegriffenen Marke angegeben) gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannnten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu