Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.04.2000 – 27 W (pat) 148/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 14 576 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 058 199 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 576 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 2 058 199 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Hellebrand

Viereck

Albert