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BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 26 W (pat) 168/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 168/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 396 31 598.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 1997 und 4. August 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Galérie Culinaire"

für die Waren und Dienstleistungen

"Bier; Alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, Tafelwässer, Quellwässer, Fruchtsäfte; Alkoholische Getränke (außer Bier); Spirituosen, Liköre, Wein, Sekt; Beherbergung und Verpflegung von

Gästen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Bezeichnung von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie stamme aus der französischen Sprache

und werde von dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise im

Sinne von "kulinarische Galerie" übersetzt. Die angemeldete Wortfolge wirke daher nur wie eine allgemeine Bezeichnung für eine Einkaufspassage oder ein

überdachtes Einkaufszentrum mit einem besonderen Angebot für Feinschmecker.

Die Verwendung des Begriffs "Galerie" sei derzeit ebenso wie die Verwendung

des Begriffs "kulinarisch" sehr verbreitet. Ein beachtlicher Teil der Verkehrs werde

in der beanspruchten Wortfolge deshalb nur einen (allgemeinen) Hinweis auf den

Ort, an dem die betreffenden Waren und Dienstleistungen angeboten würden, erblicken, jedoch mangels eines darüber hinausreichenden Phantasiegehalts nicht

das Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Gerade die Verwendung

französischer Ausdrücke liege in Anbetracht der bekannten französischen Eßkultur im kulinarischen Sektor nahe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Der angemeldeten

Bezeichnung stehe kein Eintragungshindernis entgegen. Zum einen bestünden

Zweifel darüber, ob die französischsprachige Bezeichnung von den angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres übersetzt und verstanden werden könne.

Zum anderen habe die angemeldete Wortfolge weder einen waren- noch dienstleistungsbeschreibenden Sinngehalt. Im übrigen werde das Wort "Galerie" sehr

häufig auch im Sinne einer Empore oder einer Kunstgalerie verstanden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit

der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können.

Danach sind nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen,

die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf

eine bestimmte, für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft

der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813,

814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.

Die aus der französischen Sprache stammende Wortfolge "Galérie Culinaire" bedeutet im Deutschen soviel wie "kulinarische Galerie" (Langenscheidts Handwörterbuch, Französisch-Deutsch, 1995, S 347 und 203). Dies hat bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt. In der französischen Sprache hat "galérie" mehrere

Bedeutungen und wird

in Verbindung mit dem Adjektiv "marchande" als

"Einkaufspassage, Ladengalerie" verstanden (Langenscheidts, aaO, S 347). In der

deutschen Sprache wird das Wort "Galerie" unter anderem auch in dem Sinne von

"langer, an einer Seite offener oder verglaster Gang" (Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, S 513; Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1878, S 1164) verstanden.

Eine kulinarische Galerie ist damit ein langgestrecktes räumliches Gebilde, an

dessen Seite Geschäftslokale erlesene Speisen anbieten. Diese Bezeichnung ist

aber für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar und

konkret beschreibend, denn sie benennt keine der in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im

einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar

mit ihr in Beziehung stehende Umstände. Die konkret beanspruchten Waren und

Dienstleistungen können zwar in einer "kulinarischen Galerie" vertrieben bzw erbracht werden, dies ist jedoch nicht ihre ausschließliche und spezielle Zweckbestimmung. Zudem können in einer "kulinarischen Galerie" so viele unterschiedliche Waren vertrieben und Dienstleistungen erbracht werden, daß der Hinweis auf

den Vertriebsort auch aus diesem Grunde insgesamt zu unbestimmt ist. Das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, rechtfertigt es nicht, die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren bzw dort erbrachte Dienstleistungen zu versagen

(BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES). Ein darüber hinausgehendes

Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht waren-

und dienstleistungsbezogenen und in verschiedenen Waren- und Dienstleistungsbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht

entnommen werden (BGH aaO - FOR YOU). Ein gegenwärtiges oder bereits jetzt

absehbares zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht damit an der angemeldeten

Bezeichnung nicht.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d h jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung

in der Werbung (BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 408, 409 - YES).

Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden

Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch Anhaltspunkte, daß die beanspruchte Marke als

beschreibende Angabe auf Produkten oder für Dienstleistungen der Mitbewerber

oder ganz allgemein in der Werbung verwendet wird. Weder der Senat noch die

Markenstelle haben entsprechende, auf die konkret beanspruchten Waren und

Dienstleistungen bezogene Feststellungen zu treffen vermocht.

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.

Kraft

Reker

Eder

prö