Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 26 W (pat) 198/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 198/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 397 51 377.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 1999 und 23. August 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"HIGH LIFE"
für die Waren
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
diese Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Der in die deutsche Umgangssprache eingegangene Ausdruck "Highlife" sei eine saloppe Bezeichnung dafür, daß ausgelassen gefeiert werde, daß es hoch hergehe oder glänzende Stimmung herrsche.
Diese Bezeichnung werde folglich als ein Hinweis auf die Exklusivität und gehobene Qualität der betreffenden Waren verstanden. Sie diene nämlich ausschließlich dazu, den Kaufanreiz positiv zu fördern oder die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen. Damit weise die angemeldete Bezeichnung zwar keinen konkreten warenbeschreibenden Sinngehalt auf, sie sei jedoch nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis geeignet.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung stelle keine Qualitäts- oder eine sonstige konkret beschreibende Angabe dar. Der Begriff "High Life" besitze mehrere Bedeutungen, nämlich einmal
"das exklusive Leben der vornehmen Gesellschaft" sowie "Hochstimmung" und
"Ausgelassenheit". Dies sei zusätzlich ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Mai 1999 und 23. August 1999
aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Danach sind nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte, für die
umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug
nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ
1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für den
Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.
Der ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Begriff "High Life" ist
mittlerweile in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet hier soviel wie
"exklusives Leben der vornehmen Gesellschaftsschicht, Hochstimmung, Ausgelassenheit" (Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 310). In diesen Bedeutungen
stellt die angemeldete Bezeichnung keine konkrete Warenbeschreibung im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, denn sie bezeichnet keine der in der genannten
Bestimmung im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren
oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Umstände. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht
warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden (BGH aaO - FOR
YOU). Daß - u U - mit der angemeldeten Bezeichnung ein gewisses (positiv besetztes) Bild der so gekennzeichneten Waren vermittelt werden soll, das indirekt
zur Wertschätzung der Waren beiträgt, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Ein gegenwärtiges oder bereits jetzt absehbares
zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht damit an der angemeldeten Bezeichnung
nicht.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d h jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis
zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller
Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden
Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in
Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,
495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ
1999, 408, 409 - YES).
Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden
Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch Anhaltspunkte, daß die beanspruchte Marke als
beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber oder ganz allgemein in der
Werbung verwendet wird. Weder der Senat noch die Markenstelle haben
entsprechende Feststellungen zu treffen vermocht.
Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.
Kraft
Reker
Eder
prö